Orientierungssatz
(Forderungsübergang nach § 117 Abs 4 AFG)
Wird durch Prozeßvergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen nach Anspruch der fristlosen Kündigung liegenden Zeitpunkt unter Verzicht des Arbeitnehmers auf etwaige Gehaltsansprüche hinausgeschoben und macht die Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit des gezahlten Arbeitslosengeldes gemäß § 117 Abs 4 AFG aus übergegangenem Recht einen Anspruch aus § 615 BGB geltend, so ist zunächst als Vorfrage die Berechtigung der fristlosen Kündigung zu prüfen. Wenn wegen wirksam ausgesprochener Kündigung kein über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinausgehender Gehaltsanspruch besteht, fehlt die Voraussetzung für einen Übergang von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auf die Bundesanstalt für Arbeit gegen den Arbeitgeber.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 03.11.1982; Aktenzeichen 12 Sa 870/82) |
ArbG Hamm (Entscheidung vom 20.04.1982; Aktenzeichen 2 (4) Ca 227/82) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin, die an den Angestellten E vom 29. August 1980 bis zum 30. September 1980 ein Arbeitslosengeld von 1.545,60 DM gezahlt hat, gemäß § 117 Abs. 4 AFG in dieser Höhe ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht.
Der Angestellte Paul E, der gelernter Bankkaufmann ist, war seit dem 15. Februar 1978 mit einem Monatsgehalt von 3.000,-- DM brutto bei der Beklagten als Marktleiter der Filiale Hamm-Heesen beschäftigt. Am 25. August 1980 wurde ihm das Arbeitsverhältnis von der Beklagten wegen angeblicher Inventurdifferenzen fristlos gekündigt, nachdem er bereits am 11. Juli 1980 selbst das Arbeitsverhältnis zum 30. September 1980 gekündigt hatte.
Von der Klägerin wurden E am 23. September 1980, 26. September 1980 und 2. Oktober 1980 für die Zeit vom 29. August 1980 bis zum 30. September 1980 als Arbeitslosengeld insgesamt 1.545,60 DM überwiesen. Die Gutschriften auf dem Konto von E datieren vom 26. September 1980, 2. Oktober 1980 und 7. Oktober 1980.
Am 9. September 1980 hatte E beim Arbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen - 2 Ca 1662/80 - Klage erhoben und neben der Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung die Erteilung eines Zeugnisses und die Zahlung des Gehalts von 3.000,-- DM brutto bis zum Ende der Frist seiner eigenen Kündigung begehrt. Dieser Kündigungsrechtsstreit wurde im Gütetermin am 10. Oktober 1980, nachdem E auf Befragen der Beklagten erklärt hatte, von der Klägerin noch keine Leistungen ausbezahlt erhalten zu haben, durch folgenden Vergleich beendet:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das
Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit dem
30.9.1980 durch einen einvernehmlichen Auflö-
sungsvertrag beendet worden ist.
2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis,
in dem seine Beschäftigungszeit angegeben ist,
seine persönlichen Daten, seine Position als
Marktleiter, und in dem angeführt wird, daß er
durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag ausge-
schieden ist.
3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der
Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus An-
laß seiner Beendigung, einschließlich eventueller
Gehaltsansprüche, erledigt."
Bereits mit der am 3. Oktober 1980 zugegangenen Überleitungsanzeige (Formblatt) vom 2. Oktober 1980 hatte die Klägerin der Beklagten allerdings schon einen Anspruchsübergang gemäß § 117 Abs. 4 AFG wie folgt mitgeteilt:
"Der oben Genannte bezieht seit dem 29.8.1980
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Dem Antrag
entnehme ich, daß gegen Sie - möglicherweise -
noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, eine Ab-
findung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen
besteht oder bestehen wird.
Ein Anspruch auf derartige Bezüge aus dem Arbeits-
verhältnis bewirkt, daß der Anspruch auf Leistun-
gen nach Maßgabe des § 117 AFG ruht. Solange der
Arbeitslose die erwähnten Bezüge aus dem Arbeits-
verhältnis tatsächlich jedoch nicht erhält, wer-
den ihm nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG Leistungen
auch in der Zeit gezahlt, in der der Anspruch auf
Leistungen ruht. Der Anspruch des Arbeitslosen
auf die geschuldeten Bezüge geht hierdurch in Höhe
der von mir gewährten Leistungen auf die Bundes-
anstalt für Arbeit - vertreten durch den Direktor
des Arbeitsamtes - über (§ 117 Abs. 4 Satz 2 AFG).
Aufgrund des Anspruchsüberganges wird die Bundes-
anstalt in Höhe der von ihr gezahlten Leistungen
anstelle Ihres früheren Arbeitnehmers Gläubigerin
der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, daß Zahlun-
gen an den Arbeitnehmer Sie nicht von der Zahlungs-
pflicht gegenüber der Bundesanstalt befreien, nach-
dem Sie von dem Anspruchsübergang Kenntnis haben
(§ 407 BGB).
.....
Ich bitte, mir die Art der Leistung, die Höhe und
den Zahlungszeitraum mitzuteilen, sobald der von
dem Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch von Ih-
nen anerkannt bzw. durch Vergleich oder Urteil
Ihre Zahlungspflicht festgelegt ist. Ich werde
Ihnen danach die Höhe des auf die Bundesanstalt
übergegangenen Anspruches mitteilen."
Die Beklagte lehnte, nachdem ihr von der Klägerin am 19. Dezember 1980 das an E gezahlte Arbeitslosengeld der Höhe nach beziffert worden war, mit Schreiben vom 29. Dezember 1980 eine Zahlung jedoch grundsätzlich ab.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, der Arbeitslose E habe für die Zeit vom 29. August bis zum 30. September 1980 Vergütungsansprüche gegen die Beklagte gehabt, auf die er im Vergleichswege nicht wirksam habe verzichten können. In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes sei dieser Anspruch daher auf sie, die Klägerin, übergegangen. Die Beklagte habe auch aus der Überleitungsanzeige die im Sinne des § 407 BGB erforderliche Kenntnis von dem Forderungsübergang auf die Klägerin gehabt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.545,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
22. Dezember 1980 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, in dem Kündigungsschutzrechtsstreit sei es E allein um einen ordentlichen Beendigungstermin und ein entsprechendes Zeugnis gegangen. Dementsprechend sei auch der Vergleich abgefaßt worden. Die Ansprüche des E gegen sie seien zudem auch durch Aufrechnung erloschen. Eine ihr zustehende Gegenforderung aus dem Verkauf einer Kücheneinrichtung in Höhe von 3.817,80 DM sei nämlich im Vergleich unter Ziff. 3 miterledigt worden. Im übrigen könne eine Kenntnis im Sinne des § 407 BGB nicht angenommen werden, weil keine "in jeder Hinsicht eindeutige" Anzeige seitens der Klägerin erfolgt sei. Ein Anspruch aus § 611 BGB oder § 615 BGB entfalle, weil E einerseits nicht gearbeitet habe und andererseits sein Verhalten in Anbetracht der Kündigungsschutzklage und der dieser zugrundeliegenden Motive nicht als ernsthaftes Leistungsangebot im Sinne der §§ 293 ff. BGB gewertet werden könne.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der frühere Arbeitnehmer der Beklagten Paul E habe für die Zeit vom 29. August bis zum 30. September 1980 gemäß § 615 BGB einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte gehabt, weil diese mit der Annahme der Dienste in Verzug gewesen sei. Dieser Anspruch sei in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes von 1.545,60 DM gemäß § 117 Abs. 4 AFG auf die Klägerin übergegangen. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 10. Oktober 1980 sei das Arbeitslosengeld nämlich schon an E ausgezahlt und dessen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte in dieser Höhe gemäß § 117 Abs. 4 AFG bereits auf die Klägerin übergegangen gewesen. In dem gerichtlichen Vergleich vom 10. Oktober 1980 habe E, weil nicht mehr Inhaber der Forderung, daher nicht mit Wirkung für die Klägerin auf seinen Arbeitsentgeltanspruch verzichten können. Den Vergleich brauche sich die Klägerin auch nicht gemäß §§ 407, 412 BGB entgegenhalten zu lassen, da die Beklagte durch die zuvor erfolgte Überleitungsanzeige bei Vergleichsabschluß von dem Forderungsübergang Kenntnis gehabt habe. Auch wenn die Überleitungsanzeige keine Angaben über Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen enthalte, so sei diese Mitteilung gleichwohl ausreichend. Der Beklagten sei dadurch angezeigt worden, daß der Arbeitnehmer E seit dem 29. August 1980 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von der Klägerin beziehe und insoweit Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen. Vom Schutzgedanken des § 407 BGB ausgehend, sei eine weitergehende Mitteilung von der Klägerin nicht zu verlangen. Durch die Behauptung E im Gütetermin vor Abschluß des Vergleichs, noch kein Arbeitslosengeld erhalten zu haben, werde die Wirkung des § 407 BGB nicht beseitigt. Auch auf § 406 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie keine Aufrechnung gegenüber der neuen Gläubigerin erklärt habe.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.
1. Der vom Landesarbeitsgericht angenommene Forderungsübergang auf die Klägerin setzt voraus, daß der frühere Arbeitnehmer der Beklagten gegen diese für die streitbefangene Zeit einen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB gehabt hat. Das hängt von der vom Berufungsgericht nicht geprüften Frage ab, ob die Kündigung der Beklagten vom 26. August 1980 wirksam gewesen ist oder nicht, d. h. ob das Arbeitsverhältnis in der streitbefangenen Zeit überhaupt fortbestanden hat. Wie der Senat mit Urteil vom 28. April 1983 - 2 AZR 446/81 - (EzA § 117 AFG Nr. 3) entschieden hat, ist dann, wenn durch Prozeßvergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen nach Ausspruch der fristlosen Kündigung liegenden Zeitpunkt unter Verzicht des Arbeitnehmers auf etwaige Gehaltsansprüche hinausgeschoben wird und die Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit des gezahlten Arbeitslosengeldes gemäß § 117 Abs. 4 AFG aus übergegangenem Recht einen Anspruch aus § 615 BGB geltend macht, zunächst als Vorfrage die Berechtigung der fristlosen Kündigung zu prüfen. Wenn wegen wirksam ausgesprochener Kündigung kein über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinausgehender Gehaltsanspruch besteht, fehlt die Voraussetzung für einen Übergang von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auf die Bundesanstalt für Arbeit gegen den Arbeitgeber. Die Ausgleichsquittung in Ziffer 3) des Vergleiches enthält dann keinen gegenüber der Klägerin unwirksamen Verzicht, sondern nur ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis.
2. Diese vom Landesarbeitsgericht unterlassene Prüfung über die Berechtigung der fristlosen Kündigung vom 26. August 1980 zwingt, da diese schon wegen Fehlens der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht vom Senat selbst vorgenommen werden kann, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 1 ZPO).
3. Sollte das Landesarbeitsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die fristlose Kündigung vom 26. August 1980 unberechtigterweise ausgesprochen worden ist und E deshalb Gehaltsfortzahlungsansprüche nach dem 26. August 1980 gemäß § 615 BGB gehabt hat, wird das Berufungsgericht im übrigen an der dargelegten Auffassung zur Bedeutung des § 407 BGB festhalten können. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, daß E in dem gerichtlichen Vergleich vom 10. Oktober 1980 (2 Ca 1662/80 ArbG Hamm) auf etwa bestehende Gehalts- und sonstige Zahlungsansprüche für die Zeit vom 26. August 1980 bis zum 30. September 1980 nach § 397 BGB "verzichtet" hat. Dem ist das Landesarbeitsgericht gefolgt, indem es im Hinblick auf den Forderungsübergang gemäß § 117 Abs. 4 AFG ausgeführt hat, E habe insoweit auf Gehaltsansprüche nicht verzichten können. Davon wird das Landesarbeitsgericht auch weiterhin auszugehen haben. Die weitere Frage, die sich dann noch stellt, ist die, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche nach § 117 Abs. 4 AFG auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen und welche Anforderungen an die Kenntnis des Forderungsüberganges (§ 407 BGB) zu stellen sind. Die Revision meint, zugunsten der Beklagten greife die Vorschrift des § 407 Abs. 1 BGB ein, weil sie während des Gütetermins am 10. Oktober 1980 aufgrund der Angaben von E davon ausgehen konnte, daß noch keine Zahlung und somit auch noch kein Anspruchsübergang erfolgt sei. Die gegenteilige Kenntnis sei auch nicht durch das Formularschreiben (Überleitungsanzeige) begründet worden. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.
b) Wie der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Urteil vom 28. April 1983 - 2 AZR 446/81 - (aaO) ausgeführt hat, erfolgt der gesetzliche Forderungsübergang in dem Augenblick, in dem die Voraussetzungen des § 117 Abs. 4 AFG gegeben sind, also im Augenblick der Zahlung des Arbeitslosengeldes, ohne daß der Arbeitslose dabei mitwirken oder zustimmen müßte. Die für § 407 BGB bedeutsame Überleitungsanzeige an den Arbeitgeber ist zur Wirksamkeit des Forderungsüberganges nicht erforderlich. Der Übergang des Anspruchs tritt nicht schon durch die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ein, sondern erst durch die Zahlung an den Arbeitslosen (BAG Urteil vom 20. Juni 1958 - 2 AZR 197/56 - AP Nr. 5 zu § 113 AVAVG a.F.). Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 10. Oktober 1980 war - trotz der gegenteiligen Behauptung E im Termin vor Vergleichsabschluß - an E bereits objektiv unstreitig das gesamte Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 30. September 1980 gezahlt worden. Damit sind in dieser Höhe etwaige Ansprüche an die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen (Krebs, AFG, § 117 Rz 32; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 117 Anm. 10; BAG, aaO).
c) Die Beklagte kann sich beim Vorliegen eines Erlaßvertrages nach § 397 BGB auch nicht auf § 407 BGB berufen. Grundsätzlich ist, um die in dieser Vorschrift geschützte Gutgläubigkeit des Schuldners auszuschließen, dessen Kenntnis von der Abtretung erforderlich, wobei in der Regel - da die völlig sichere Kenntnis im allgemeinen nicht gefordert werden kann - die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt. Jedenfalls genügt nach ganz herrschender Meinung, der auch der erkennende Senat im Anschluß an den Fünften Senat (Urteil vom 20. August 1980 - 5 AZR 218/78 - AP Nr. 11 zu § 6 LohnFG, zu III 3 b der Gründe) folgt, bei einem gesetzlichen Forderungsübergang die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Forderungsübergang ergibt (BGH VersR 1962, 515, 516; OLG Karlsruhe, VersR 1968, 1071; Staudinger/Kaduk, BGB, 11. Aufl., § 407 Rz 57; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl., § 407 Rz 34; MünchKomm-Roth, § 407 BGB Rz 13; Palandt, BGB, 43. Aufl., § 407 Anm. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 3. Aufl., § 407 Anm. 3). Mit der Überleitungsanzeige, die der Beklagten am 2. Oktober 1980 zugegangen ist, hat sie Kenntnis davon erhalten, daß E am 29. August 1980 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Darauf, ob bereits tatsächlich Arbeitslosengeld gezahlt worden ist, kommt es nicht an. Jedenfalls mußte die Beklagte damit rechnen, daß E Arbeitslosengeld erhält oder bereits erhalten hat und er insoweit nicht mehr verfügungsberechtigt war. Der gute Glaube ist nicht erst dann zerstört, wenn der Arbeitgeber von dem Forderungsübergang konkrete Kenntnis hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes erhält. Der Arbeitgeber als Schuldner ist nicht mehr schutzbedürftig, wenn er aufgrund der Überleitungsanzeige der Bundesanstalt für Arbeit damit rechnen muß, daß diese ganz oder teilweise bereits Inhaber der Forderung ist; einer näheren Bezifferung bedarf es nicht (vgl. BGH VersR 1962, 516). Es genügt, wenn der Arbeitgeber durch eine Formanzeige des Versicherungsträgers erfährt, daß an den Arbeitnehmer Leistungen erfolgen, die zumindest einen teilweisen Übergang der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen ihn zur Folge haben (BAG Urteil vom 6. Dezember 1978 - 5 AZR 436/77 - AP Nr. 4 zu § 115 GewO; BAG 37, 274 = AP Nr. 7 zu § 9 KSchG 1969).
III. Nach alledem wird daher das Landesarbeitsgericht der Klage stattzugeben haben, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß E am 26. August 1980 zu Unrecht von der Beklagten fristlos gekündigt worden ist. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 10. Oktober 1980 konnte E auf seine Gehaltsansprüche in Höhe des an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes nicht mehr "verzichten", da diese Ansprüche insoweit bereits zuvor gemäß § 117 Abs. 4 AFG auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen waren und die Beklagte sich im Hinblick auf die ihr zugegangene Überleitungsanzeige nicht auf den Schutz des § 407 BGB berufen kann.
Hat E dagegen für die Zeit bis 30. September 1980 keine Gehaltsansprüche gehabt, weil die fristlose Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde, dann müßte die Klage abgewiesen werden, da ein Anspruch, auf den E "verzichten" konnte und der nach § 117 Abs. 4 AFG auf die Bundesanstalt für Arbeit hätte übergehen können, von vornherein nicht bestand.
Hillebrecht - zugleich für
den durch Krankheit an der Dr. Weller
Unterschrift verhinderten
Richter Professor Dr. Röhsler
Dr. Peppler Schulze
Fundstellen