Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - Sprachkurs: Italienisch für Anfänger
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Bildungsveranstaltung genügt nicht nur dann den gesetzlichen Voraussetzungen zur beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermittelt, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so auch für den Arbeitgeber von Vorteil ist.
2. Ein Sprachkurs "Italienisch für Anfänger" dient der beruflichen Weiterbildung einer Krankenschwester im Sinne des ArbWeitBiG NW, die während ihrer Tätigkeit italienische Patienten zu betreuen hat.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 01.02.1990; Aktenzeichen 4 Sa 1014/89) |
ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 18.05.1989; Aktenzeichen 2 Ca 788/88) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AWbG).
Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 1986 als Krankenschwester beschäftigt. Sie wird auf verschiedenen Stationen eines Krankenhauses eingesetzt und hat u. a. italienische Patienten zu betreuen. Im August 1988 beantragte sie für fünf Tage Arbeitsbefreiung nach dem AWbG zur Teilnahme an der von der Arbeitsgemeinschaft Sozialpädagogik und Gesellschaftsbildung e. V. (ASG) durchgeführten Veranstaltung "Italienisch für Anfänger" vom 26. - 30. September 1988. Der Beklagte gewährte zunächst die Freistellung, teilte der Klägerin aber später mit, er ziehe die Genehmigung zurück, weil die beantragte Freistellung keinen konkreten Bezug zu ihrem Beruf aufweise. Die Klägerin widersprach und bat am 23. September 1988 für die Dauer der Bildungsveranstaltung mit folgender Erklärung um Erholungsurlaub:
Bis zur Entscheidung über Rechtmäßigkeit meines
Bildungsurlaubsanspruches für diesen Zeitraum
bitte ich höflichst diese Tage von meinem Jahres-
urlaubsanspruch unter Vorbehalt abzuziehen.
Der Beklagte entsprach diesem Antrag. Nach der Teilnahme an dem Italienischkurs hat die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, daß ihr für die Zeit vom
26. September 1988 bis 30. September 1988 be-
zahlter Weiterbildungsurlaub nach dem AWbG zu-
stand,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr den für die
Zeit vom 26. September 1988 bis 30. September
1988 vorsorglich angerechneten Jahresurlaub
von fünf Arbeitstagen nachzugewähren bzw. zu
erstatten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verlangt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur teilweise begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in seinem Ausspruch zu 1). Hinsichtlich des Antrages zu 2) ist die Klage unbegründet.
I. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Zwar ist er auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt gerichtet. Feststellungsanträge mit diesem Inhalt sind nur dann zulässig, wenn sich daraus Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (Senatsurteil vom 22. September 1992 - 9 AZR 404/92 - EzA § 256 ZPO Nr. 36 = NZA 1993, 429; Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 - 9 AZR 113/92 - zur Veröffentlichung bestimmt). So verhält es sich hier. Die Klägerin kann zwar von dem Beklagten nicht mehr Erfüllung eines Anspruchs auf Freistellung zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung aus dem Jahr 1988 verlangen. Dieser Anspruch war für die Dauer der Kalenderjahre gesetzlich befristet und ist mit Ablauf des Jahres 1988 untergegangen (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Klägerin kann aber gegenwärtig noch einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend machen, weil sich der Beklagte mit seiner Verpflichtung, den Anspruch der Klägerin auf Arbeitsbefreiung nach dem AWbG zu erfüllen, seit Zugang des Freistellungsantrags der Klägerin vom 19. August 1988 im Verzug befand, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB.
II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Zeit vom 26. bis 30. September 1988 zur Teilnahme am Italienischkurs für Anfänger. Denn die rechtzeitig angemeldete Veranstaltung diente der beruflichen Weiterbildung der Klägerin i. S. des § 1 Abs. 2 AWbG. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes.
1. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und der Subsumtion des Inhalts der jeweiligen Veranstaltung bedarf es ebenso wie bei der Auslegung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zur Veröffentlichung bestimmt) neben der Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Gesetzes der Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Dezember 1987 - 1BvR 563/85 - (EzA § 7 AWbG NW Nr. 1) herausgestellten verfassungsrechtlichen Prüfungsmerkmale. Danach sind die den Arbeitgebern auferlegten Freistellungs- und Entgeltfortzahlungspflichten für Arbeitnehmer, die an Bildungsveranstaltungen teilnehmen, durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels wird lebenslanges Lernen zur Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit im Wechsel der Verhältnisse. Dem einzelnen hilft die Weiterbildung, die Folgen des Wandels beruflich und sozial besser zu bewältigen. Es liegt im Gemeinwohl, neben dem erforderlichen Sachwissen für die Berufsausübung auch das Verständnis des Arbeitnehmers für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern. Bei der Auferlegung der Lasten durfte der Gesetzgeber auch berücksichtigen, daß die Weiterbildung der Arbeitnehmer nicht nur diesen, sondern ebenso der Innovationsfähigkeit der Wirtschaft zugute kommt. Weiterhin durfte er in Erwägung ziehen, daß der Arbeitgeber zur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszwecks regelmäßig der Mitwirkung der Arbeitnehmer bedarf (BVerfG, aaO). Zum Hessischen Gesetz über bezahlten Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 890/84 - DB 1992, 841) in Übereinstimmung damit ausgeführt, es sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, daß den Arbeitgebern gewisse finanzielle Belastungen und formelle Entgeltfortzahlungspflichten auferlegt würden, weil es nicht an jeglicher Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zu dem Zweck der Regelung fehle. Lediglich die Belastung des einzelnen Arbeitgebers mit den vollen Lohnkosten sei nicht verfassungsgemäß, weil die Vorteile der Mitarbeit zu wenig greifbar seien, als daß dem Arbeitgeber die volle Entgeltfortzahlung zugemutet werden könne. Unter Berücksichtigung dessen muß eine Veranstaltung zur beruflichen Bildung den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Möglichkeiten einer Mitsprache und Mitverantwortung in seinem Beruf zu fördern, oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers entwickeln und fördern, die für den Arbeitgeber ein auch nur gering einzuschätzendes Mindestmaß von greifbaren Vorteilen mit sich bringen.
2. Danach genügt eine Bildungsveranstaltung den gesetzlichen Voraussetzungen der beruflichen Weiterbildung i. S. des § 1 Abs. 2 AWbG nicht nur, wenn sie Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermittelt, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so im weitesten Sinne für den Arbeitgeber von Vorteil ist, wie z. B. der Erfahrungsgewinn im Umgang mit Menschen und der Erwerb von Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft (vgl. dazu BVerfG Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 890/84 - DB 1992, 841). Deshalb werden die gesetzlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die zwar zunächst dem Bereich der personenbezogenen Bildung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (WbG) zuzuordnen und von der Arbeitnehmerweiterbildung ausgeschlossen sind, die der Arbeitnehmer aber zum auch nur mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers in seinem Beruf verwenden kann.
3. So verhält es sich im Streitfall. Eine Krankenschwester, die in der Lage ist, sich mit einem stationär aufgenommenen, häufig schwer erkrankten Patienten in seiner Muttersprache zu verständigen, hat eine größere Chance für einen vertrauensvollen Umgang zwischen Patient und Pflegepersonal als Mitarbeiter ohne Sprachkenntnisse. Das kann dem Genesungsprozeß förderlich sein. Dieser wiederum liegt im vorrangigen Interesse des Krankenhausträgers. Dieser Vorteil rechtfertigt nicht nur die Freistellungs- und Lohnfortzahlungsbelastung aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern auch die Annahme der gesetzlichen Voraussetzungen für die berufliche Weiterbildung nach dem AwbG.
III. Der Leistungsantrag der Klägerin auf Gewährung bzw. Erstattung (gemeint ist wohl: Abgeltung) von Erholungsurlaub ist unbegründet. Der Klägerin ist in der Zeit vom 26. - 30. September 1988 Urlaub gewährt worden. Der von der Klägerin am 23. September 1988 erklärte Vorbehalt "die Tage bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit meines Bildungsurlaubs ... abzuziehen", ist rechtlich ohne Bedeutung. Mit der Freistellung der Klägerin nach § 47 Abs. 1 BAT ist der Anspruch auf Erholungsurlaub durch Erfüllung erloschen. Weitere Rechtsgrundlagen für die Gewährung oder Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 1988, insbesondere Schadensersatz wegen Verzugs für die Erteilung von Urlaub, sind nicht ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Dr. Leinemann Düwell Dörner
Dr. Kappes Volpp
Fundstellen
Haufe-Index 441773 |
BAGE 73, 225-229 (LT1-2) |
BAGE, 225 |
BB 1993, 2159 |
BB 1993, 2159-2160 (LT1-2) |
DB 1993, 2235-2236 (LT1-2) |
EBE/BAG 1993, 164-165 (LT1-2) |
AiB 1994, 125 (L1-2) |
EzB AWbG Nordrhein-Westfalen § 7, Nr 48 (LT1-2) |
NZA 1994, 692 |
NZA 1994, 692-693 (LT1-2) |
SAE 1995, 84-86 (LT1-2) |
AP § 1 BildungsurlaubsG NRW (LT1-2), Nr 4 |
AR-Blattei, ES 130 Nr 14 (LT1-2) |
EzA § 7 AWbG Nordrhein-Westfalen, Nr 10 (LT1-2) |