Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Übergangsversorgung. Beitragspflicht zur Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen sieht einen Zuschuss in Höhe der fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nicht vor, wenn der Mitarbeiter vor Beginn der Übergangsversorgung nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war und bisher auch keinen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung erhalten hat.
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen ist keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines Zuschusses in Höhe der fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung. Die Tarifnorm enthält nur einen deklaratorischen Hinweis auf die sozialrechtlichen Folgen der Zahlung von Übergangsgeld.
3. § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen enthält keine unbewusste tarifliche Regelungslücke.
Normenkette
Tarifvertrag über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit gemäß FSPAV für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Loss of Licence-TV) vom 7. Juli 1993 § 3 Abs. 3; Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen) vom 7. Juli 1993 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 27. November 1998 §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.07.2009; Aktenzeichen 7 Sa 25/09) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 22 Ca 9163/03) |
Tenor
1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2009 – 7 Sa 25/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Auszahlung fiktiver Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für die Dauer einer tariflichen Übergangsversorgung.
Rz. 2
Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) hervorgegangenes privates Flugsicherungsunternehmen. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr.
Rz. 3
Die Kläger sind die Erben des am 19. November 2010 verstorbenen K…. Der am 29. Juni 1950 geborene K… war seit 1973 als beamteter Fluglotse für die BFS und seit 1993 als angestellter Fluglotse für die Beklagte tätig. Er schied zum 30. Juni 2002 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten aus, nachdem die fliegerärztliche Untersuchungsstelle seine Untauglichkeit für die Tätigkeit im Flugverkehrskontrolldienst festgestellt hatte. Er bezog seit dem 1. Juli 2002 ein monatliches Übergangsgeld auf der Grundlage des “Tarifvertrags über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit gemäß FSPAV für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Loss of Licence-TV) vom 7. Juli 1993”. § 3 Abs. 3 des Loss of Licence-TV bestimmt:
“Bei Eintritt des dauernden Verlustes der Tauglichkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres bezieht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages über eine Übergangsversorgung für Fluglotsen vom 07.07.1993 in seiner jeweils aktuellen Fassung. § 5 Abs. 2 des o. g. Tarifvertrages findet in diesen Fällen keine Anwendung.”
Rz. 4
Im “Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen)” vom 7. Juli 1993 idF des Änderungstarifvertrags vom 27. November 1998 heißt es ua.:
Ҥ 2
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DFS erhalten vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 Übergangsgeld, wenn
a) sie das 52. Lebensjahr vollendet haben und
b) sie mindestens 15 Jahre eine Tätigkeit als Fluglotse in der Flugverkehrskontrolle wahrgenommen haben,
c) sie ihre Erwerbstätigkeit bei der DFS beendet haben und
d) bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres kein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht.
…
§ 4
Arbeitslosigkeit
Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld nach Ausscheiden aus den Diensten der DFS verpflichten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich nicht arbeitslos zu melden.
§ 5
Höhe des Übergangsgeldes
(1) Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70 % der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. …
…
§ 6
Zahlungsmodalitäten
(1) Das Übergangsgeld wird monatlich nachträglich (bargeldlos) gezahlt.
(2) Das Übergangsgeld unterliegt der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Besteuerung. Die DFS behält die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein und führt sie zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die zuständige Beitragseinzugsstelle ab; gleiches gilt für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer zuzügl. sonstiger Abgaben an das zuständige Finanzamt.
(3) War die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und hatte ihr/ihm die DFS vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt, erhält sie/er einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei der Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte ihrer/seiner Aufwendungen für die befreiende Lebensversicherung.
…
§ 7
Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt
a) mit Beginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann,
b) bei ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, mit Beginn des Monats, ab dem sie vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen können,
c) spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet,
d) bei Tod der/des ausgeschiedenen Mitarbeiterin/Mitarbeiters.
…
§ 8
Betriebliche Altersversorgung
(1) Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten i. S. d. Versorgungstarifvertrages der DFS.
…”
Rz. 5
Der Entwurf des § 4 Ü-VersTV-Lotsen enthielt eine Passage, nach der die betreffenden Arbeitnehmer vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden sollten bzw. mussten. Diese Bestimmung war auf Betreiben der Gewerkschaften gestrichen worden.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 übersandte die Beklagte K… einen “Vertrag zur Übergangsversorgung”. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
“Sehr geehrter Herr K…,
zum 01.07.2002 treten Sie in die Übergangsversorgung gemäß ‘Tarifvertrag über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit gemäß FSPAV für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen’ (Loss of Licence-TV) ein. Beigefügt erhalten Sie den entsprechenden Vertrag mit der Bitte, uns ein Exemplar unterschrieben zurückzureichen.
Sollten Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen oder durch eine rechtskräftige Entscheidung die Rentenversicherungspflicht für dieses Vertragsverhältnis nicht gegeben sein, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte Ihrer Aufwendungen für eine entsprechende private Versicherung.
Soweit Sie während der Laufzeit dieses Vertrages eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 SGB IV übersteigt oder sich arbeitslos melden und dies zu diesem Zeitpunkt aufgrund gesetzlicher Regelungen oder rechtskräftiger Entscheidungen zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen für Sie führt, wird die DFS solche Nachteile nicht ausgleichen. Falls der DFS durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Arbeitslosmeldung ein Schaden entsteht, werden wir diesen mit den dann noch fälligen Leistungen verrechnen.
Wir hoffen, hiermit eine auch für Sie tragbare Lösung gefunden zu haben.
…”
Rz. 7
K… unterzeichnete den Vertragsentwurf, der ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 30. Juni 2002 vorsah, nicht. Ab dem 1. Juli 2002 erhielt er Übergangsgeld, für das die Beklagte zunächst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an die zuständige Beitragseinzugsstelle der Barmer Ersatzkasse (im Folgenden: BEK) abführte. Auf Antrag von K… stellte die BEK mit Bescheid vom 20. August 2002 fest, dass die ihm gewährte Übergangsversorgung keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begründe. Den Widerspruch der Beklagten wies die BEK mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 zurück. Auf die Klage der Beklagten stellte das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 8. November 2004 (– S 25 KR 3729/02 –) fest, dass das Übergangsgeld der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Hiergegen legte K… als Beigeladener Berufung ein, der das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2006 (– L 8/14 KR 354/04 –) stattgab. Das Bundessozialgericht wies mit Urteil vom 24. September 2008 (– B 12 R 10/07 R –) die Revision der Beklagten zurück. Daraufhin erstattete die BEK die an sie abgeführten Beiträge anteilig an die Parteien. Seither zahlte die Beklagte die fiktiven Arbeitnehmer-, nicht aber die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an K… aus.
Rz. 8
Die Kläger haben von der Beklagten die Zahlung der fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung in Höhe von zuletzt monatlich 527,35 Euro für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2008 begehrt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse einen Ausgleich dafür leisten, dass die Übergangsversorgung nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Der Ü-VersTV-Lotsen enthalte eine unbewusste Regelungslücke. Er gehe davon aus, dass Mitarbeiter, die von der Rentenversicherungspflicht befreit seien, einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung erhalten sollten. § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen sei Bestandteil eines Gesamtversorgungskonzepts. Um den in ein Arbeitsverhältnis gewechselten beamteten Fluglotsen ihren Versorgungsbesitzstand zu erhalten, hätten die Tarifvertragsparteien das Übergangsgeld entweder der Rentenversicherungspflicht unterwerfen oder den Mitarbeitern einen Zuschuss gewähren wollen. Es gäbe ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis ihrer sozialversicherungsrechtlichen Fehleinschätzung allen Übergangsversorgten eine entsprechende Regelung wie in § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen verschafft hätten. Der einzige Unterschied zum direkten Anwendungsfall des § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen liege darin, dass der Erblasser eine sog. aufgeschobene Rentenversicherung mit Mindestlaufzeit erst nach Eintritt in die Übergangsversorgung abgeschlossen habe, für die er jährlich ca. 14.000,00 Euro aufgewendet habe.
Rz. 9
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.394,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in bestimmter Staffelung zu zahlen.
Rz. 10
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die tariflichen Regelungen keine unbewusste Regelungslücke enthielten. § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen sei eine Ausnahmevorschrift. Der Erblasser hätte den begehrten “Zuschuss” in Form des fiktiven Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung erhalten können, wenn er nicht durch seine Prozessführung im sozialgerichtlichen Verfahren die Auszahlung selbst vereitelt hätte. Im Übrigen hätten die Tarifvertragsparteien die von den Klägern angenommene Regelungslücke zur Vermeidung von Doppelleistungen nicht zwingend in der von ihm gewünschten Weise schließen müssen.
Rz. 11
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger das Klagebegehren mit ihrem allein noch anhängigen Hauptantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
Die Revision ist unbegründet. Die Kläger haben als Erben nach dem verstorbenen K… (§ 1922 BGB) keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2008.
Rz. 13
I. Eine ausdrückliche vertragliche Zusage dieser Leistung hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
Rz. 14
II. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 Loss of Licence-TV in Verbindung mit den Regelungen des Ü-VersTV-Lotsen, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden.
Rz. 15
1. Der Loss of Licence-TV regelt ein Übergangsgeld nicht ausdrücklich, sondern verweist bei einem dauernden Verlust der Tauglichkeit in seinem § 3 Abs. 3 auf den Ü-VersTV-Lotsen.
Rz. 16
2. Die Tarifregelungen des Ü-VersTV-Lotsen gewähren den begehrten Anspruch nicht.
Rz. 17
a) Einen Zuschuss in Höhe der fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung sieht § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und die Beklagte ihm vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Erblasser weder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war noch von der Beklagten vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung erhalten hat.
Rz. 18
b) Aus § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen lässt sich der begehrte Anspruch nicht herleiten.
Rz. 19
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen ist keine Anspruchsgrundlage (BAG 15. Juni 2010 – 3 AZR 861/08 – Rn. 33, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32). Die Tarifnorm enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die sozialrechtlichen Folgen der Zahlung von Übergangsgeld (vgl. BAG 15. Juni 2010 – 3 AZR 861/08 – Rn. 33, aaO). Sie kann nicht so verstanden werden, dass die Beklagte hierdurch zur Leistung der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an die Arbeitnehmer verpflichtet oder das Übergangsgeld einer Beitragspflicht zur Rentenversicherung unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterworfen werden sollte. Dies gilt schon deshalb, weil die Tarifvertragsparteien über die Sozialversicherungspflicht einer Leistung nicht disponieren können. Die Sozialversicherungspflicht bestimmt sich ausschließlich nach den anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (BAG 15. Juni 2010 – 3 AZR 861/08 – Rn. 33, aaO). Hiervon sind die Tarifvertragsparteien bei Schaffung der Tarifnormen offensichtlich auch ausgegangen, wie bereits die Formulierung “unterliegt” in § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen deutlich macht.
Rz. 20
3. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Ü-VersTV-Lotsen. Eine solche ergänzende Auslegung scheitert bereits daran, dass keine Regelungslücke vorliegt, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte. Zudem wäre – selbst bei einer unterstellten Tariflücke – diese nicht zwingend in dem von den Klägern vertretenen Sinne zu schließen.
Rz. 21
a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine unbewusste tarifliche Regelungslücke nicht gegeben. Mit § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen wollten die Tarifvertragsparteien keine Verpflichtung begründen oder eine Zusage erteilen und das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterwerfen. Vielmehr haben sie, wie im Übrigen § 6 Abs. 2 Satz 2 Ü-VersTV-Lotsen zeigt, lediglich die vorgefundene sozialversicherungsrechtliche Situation deklaratorisch wiedergeben wollen. Die Tarifregelungen setzen die gesetzliche Beitragspflicht voraus, begründen sie hingegen nicht. Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine Zusage in dem von den Klägern angenommenen Sinne anzunehmen, müsste in der Tarifnorm seinen klaren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG 15. Juni 2010 – 3 AZR 861/08 – Rn. 35, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32), was jedoch gerade nicht der Fall ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Verzicht der ursprünglich im Entwurf vorgesehenen Regelung des § 4 Ü-VersTV-Lotsen schließen. Aus der Streichung kann nicht auf den eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, den Übergangsversorgten den fiktiven Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung als Anteil der Übergangsversorgung ohne Wenn und Aber zu verschaffen (siehe auch BAG 15. Juni 2010 – 3 AZR 861/08 – Rn. 36, aaO).
Rz. 22
b) Selbst bei Vorliegen einer unbewussten Tariflücke hätte die Klage auch aus anderen Grünen keinen Erfolg.
Rz. 23
(aa) Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien diese geschlossen hätten. Fehlen solche sicheren Orientierungshilfen, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden (vgl. Krause in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 197 ff.; Däubler TVG 2. Aufl. Einl. Rn. 522 ff.; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 1034 ff.). Eine Lückenschließung durch die Arbeitsgerichte ist in diesem Fall unzulässig. Sie würde in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingreifen. Eine Neuregelung oder Ergänzung bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten und überlassen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 – 9 AZR 170/07 – Rn. 13, BAGE 124, 210; 8. November 2006 – 4 AZR 558/05 – Rn. 24, BAGE 120, 72; 23. September 1981 – 4 AZR 569/79 – BAGE 36, 218). Die Arbeitsgerichte können nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen schaffen oder eine schlechte Verhandlungsführung der Tarifvertragsparteien ausgleichen, indem sie “Vertragshilfe” leisten (siehe BAG 15. Juni 2010 – 3 AZR 861/08 – Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32).
Rz. 24
(bb) Im Entscheidungsfall kommen durchaus verschiedene Lösungen in Betracht. Die Tarifvertragsparteien hätten sich sowohl für als auch gegen eine Zahlung der fiktiven Arbeitgeberanteile entscheiden oder andere differenzierte Lösungen entwickeln können, beispielsweise durch den Abschluss von unterschiedlichen Versorgungsergänzungsverträgen. Dies verdeutlicht im Übrigen auch die derzeit von den Tarifvertragsparteien diskutierte Neuregelung, die eine bestimmte Regelung der Übergangsversorgung ins Auge gefasst hat. Es würde deshalb einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Tarifvertragsparteien darstellen, wenn die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden könnten, welche Lösung ihnen sachgerecht und angemessen erschiene.
Rz. 25
III. Andere Ansprüche haben die Kläger mit der Revision nicht mehr geltend gemacht.
Rz. 26
IV. Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Eylert, W. Reinfelder, Mestwerdt, Kay Ohl, Rudolph
Fundstellen