Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung eines Kinderzuschusses auf Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. In einem Versorgungstarifvertrag kann vorgesehen werden, daß der Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 39 AVG; § 1262 RV0) auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet wird, wenn zugleich in dem Versorgungstarifvertrag ein Familienzuschlag vorgesehen ist, der den Kinderzuschuß übersteigt.
2. Die Anrechnung des Kinderzuschusses verstößt jedoch dann gegen den von den Tarifvertragsparteien zu beachtenden Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), wenn der Versorgungstarifvertrag des ZDF vom 1. Dezember 1972 in der Fassung vom 1. Januar 1976 für nach dem 1. Januar 1984 in den Ruhestand getretene Versorgungsberechtigte eine Anrechnung des Kindergeldes nicht vorsieht.
3. Hat ein Arbeitgeber während der bestehenden Regelungslücke das Kindergeld nicht angerechnet, so muß er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch den Kinderzuschuß anrechnungsfrei lassen.
Normenkette
GG Art. 3; AVG § 39; BGB § 242; RVO § 1262; BetrAVG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 31.10.1986; Aktenzeichen 6 Sa 488/86) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 26.03.1986; Aktenzeichen 2 Ca 1662/85) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anrechnung eines Kinderzuschusses auf die Versorgungsleistungen der Beklagten.
Der Kläger war bis zum 14. November 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist wegen Berufsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er bezieht seit dem 15. November 1982 Berufsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Zu der Rente wird ihm für zwei unterhaltsberechtigte Kinder ein Kinderzuschuß in Höhe von 1.834,80 DM jährlich = 152,90 DM monatlich nach § 39 Abs. 4 AVG (§ 1262 RV0) gezahlt.
Die Beklagte gewährt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund des Versorgungstarifvertrages vom 1. Dezember 1972 in der Fassung vom 1. Januar 1976 (VTV). Gezahlt wird eine Gesamtversorgung, die nach einer Wartezeit von fünf Jahren 30 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts beträgt und dann jährlich in unterschiedlichen Steigerungsraten bis auf 50 % ansteigt. Auf sie werden anderweitige Versorgungsbezüge angerechnet. Die Versorgungsleistungen werden teilweise von einer Pensionskasse und teilweise von der Beklagten selbst aufgebracht. Die Pensionskasse zahlt, soweit bei ihr Mittel angesammelt worden sind. Die Versorgungsleistungen betrugen am 22. September 1983 3.443,-- DM. In diesen ist ein Familienzuschlag enthalten. In § 19 des Versorgungstarifvertrages heißt es:
"Erhält der Versorgungsberechtigte neben den Leistun-
gen nach diesem Tarifvertrag Rentenzahlungen oder
sonstige Zahlungen aus der Sozialversicherung, so
werden diese auf die Leistungen angerechnet."
Die Beklagte kürzte ihre Versorgungsleistungen auch um den Kinderzuschuß. Der Kläger hält dies für rechtswidrig und verlangt die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge für die Zeit vom 22. September 1983 bis zum 25. Januar 1984 sowie ab 25. Juli 1985 und ferner von 262,81 DM monatlich ab 1. Mai 1986.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
3.648,63 DM netto sowie 262,81 DM ab Mai
1986 für jeden weiteren Folgemonat zu zah-
len.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Kürzungen nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags für gerechtfertigt. Wegen der Kürzung werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da von ihr ein Familienzuschlag aufgebracht werde, der höher als der gesetzliche Kinderzuschuß sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte darf den Kinderzuschuß nur bis zum 31. Dezember 1983, dagegen nicht mehr für die Folgezeit anrechnen. Aus Gründen der Berechnung der Betriebsrente ist die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache notwendig.
I. Dem Kläger steht nach dem Versorgungstarifvertrag eine Gesamtversorgung zu, auf die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet werden.
II. Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1983 berechtigt, den Kinderzuschuß auf die Gesamtversorgung anzurechnen.
1. Für die Anrechnung von anderweitigen Versorgungsleistungen auf die betriebliche Altersversorgung muß eine Anrechnungsbestimmung in der Versorgungsordnung vorhanden sein. Kraft Gesetzes erfolgt eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge nicht.
a) Nach § 19 Abs. 1 VTV werden auf die Versorgungsleistungen der Beklagten bzw. ihrer Pensionskasse Rentenzahlungen oder sonstige Zahlungen aus der Sozialversicherung angerechnet. Nach dem Wortlaut werden sämtliche Rentenzahlungen der Rententräger und alle sonstigen Leistungen aus der Sozialversicherung angerechnet. In einem solchen Gesamtversorgungssystem übernimmt der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers. Um eine Doppelversorgung zu vermeiden, müssen alle Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, mit denen der gleiche Versorgungszweck verfolgt wird, angerechnet werden.
b) Von der Anrechnungsbestimmung wird bis zum 31. Dezember 1983 auch der Kinderzuschuß erfaßt.
Nach § 39 Abs. 1 AVG (§ 1262 Abs. 1 RV0) erhalten einen Kinderzuschuß nur solche Rentenberechtigten, die vor dem 1. Januar 1984 Anspruch auf Kinderzuschuß hatten. Bis zur Änderung des § 39 Abs. 1 AVG (§ 1262 Abs. 1 RV0) durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, 1532) waren anspruchsberechtigt solche Versicherten, die eine Rente bezogen und Kinder hatten, die in dem Katalog des § 39 Abs. 2 AVG (§ 1262 Abs. 2 RV0) aufgezählt sind. Hierzu gehören eheliche Kinder, deretwegen der Kläger den Kinderzuschuß erhält.
Der Kinderzuschuß ist Bestandteil der Rente des Klägers. Das Gesetz bringt dies eindeutig zum Ausdruck. Es heißt in § 39 Abs. 1 Satz 1 AVG (§ 1262 Abs. 1 Satz 1 RV0), daß die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld um den Zuschuß erhöht wird. Hiervon ist auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beständig ausgegangen (BSGE 10, 131; 19, 241; zustimmend Etmer/Schulz, AVG, Stand 1. November 1987, § 39 Anm. 2; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl., Stand Januar 1988, § 1262 RV0 Anm. I).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder aus der Zweckbestimmung des Kinderzuschusses noch aus seiner Finanzierung abzuleiten, daß er nicht zum Rentenanspruch gehört. Der Kinderzuschuß war ebenso wie die Rente für die Hinterbliebenen in den ersten Invalidenversicherungsgesetzen nicht vorgesehen. Er ist erst durch die alte Fassung des AVG und der RV0 eingeführt worden. Anlaß und Zweck seiner Einführung war, diejenigen Versicherten zu fördern, die für Kinder zu sorgen hatten. Aus diesem Grund ist nicht das Kind anspruchsberechtigt, sondern der Versicherte. Dem steht auch nicht die Finanzierung des Kinderzuschusses entgegen. Für das private Versicherungsrecht ist typisch, daß nur solche Leistungen gewährt werden können, für die auch Prämien aufgebracht werden. Für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung wird dieses Versicherungsprinzip jedoch durchbrochen. Im Wege des sozialen Ausgleichs muß der weniger Belastete für den sozial mehr Belasteten einstehen. Der Kinderzuschuß wird daher aus den Gesamteinnahmen des Rentenversicherungsträgers finanziert (Zweng/Scheerer/Buschmann, aa0).
2. Die Anrechnung des Kinderzuschusses ist bis zum 31. Dezember 1983 nicht rechtswidrig.
a) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Der Kinderzuschuß der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht aus Beiträgen des Versicherten finanziert, vielmehr wird er von der Solidargemeinschaft und deren Einnahmen aufgebracht. Damit steht das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht entgegen. In § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ist aber für Leistungen, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer finanziert werden, eine Anrechnung ermöglicht.
b) Im BetrAVG ist nicht abschließend geregelt, wann und in welchem Umfang die Anrechnung anderweitiger Leistungen rechtswidrig ist. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs zum Betriebsrentengesetz (BT-Drucks. 7/2843) wird der Kinderzuschuß noch erwähnt. Nach diesem dürfen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet werden, soweit der Teil einer Rente ohne Kinderzuschuß dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Beiträge zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens hat der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung die Auffassung vertreten, daß die Frage der Anrechenbarkeit anderweitiger Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einer abschließenden Regelung durch den Gesetzgeber nicht zugänglich sei. Das Gesetz hat sich allein auf die Regelung allgemein anerkannter Anrechnungsverbote beschränkt (BT-Drucks. 7/2843 zu § 5 BetrAVG, S. 8). Ein Anrechnungs- und Berücksichtigungsverbot ergibt sich wegen des Kinderzuschusses jedoch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
c) Die Anrechnung des Kinderzuschusses verstößt bis zum 31. Dezember 1983 nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Der Gleichheitssatz bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, Gleiches gleich, Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 42, 64, 72; 71, 255, 271). An den Gleichheitssatz sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden, da sie ermächtigt sind, Rechtsnormen für das Arbeitsrecht zu schaffen (BAGE 4, 240, 250 = AP Nr. 16 zu Art. 3 GG, zu IV der Gründe; BAGE 4, 133, 140 = AP Nr. 18 zu Art. 3 GG). Infolge der tariflich vorgesehenen Anrechnung des Kinderzuschusses werden diejenigen Arbeitnehmer, die für Kinder zu sorgen haben, nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern, die keine Unterhaltsverpflichtungen haben, benachteiligt. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Benachteiligung in der Entscheidung vom 21. August 1980 nur angenommen, weil in dem damals zu beurteilenden Fall der Arbeitgeber keine Familienzuschläge zahlte (BAG Urteil vom 21. August 1980 - 3 AZR 63/79 - AP Nr. 5 zu § 5 BetrAVG, zu 3 der Gründe). Hier ist aber in dem für die Beklagte geltenden Tarifvertrag vorgesehen, daß diese zur betrieblichen Altersversorgung einen Familienzuschlag zahlt, der den Kinderzuschuß übersteigt. Der Familienzuschlag wird nicht nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses gezahlt, wo er durch seine Beitragspflichtigkeit darüber hinaus rentensteigernd wirkt, sondern auch während des Versorgungsbezuges. Insoweit ist eine Anrechnung nicht willkürlich, weil der Arbeitgeber gerade die Soziallasten dem Arbeitnehmer teilweise abnimmt (ebenso Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 5 Rz 131 ff., 133; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl., § 5 Rz 12, 92; noch weitergehend Höhne bei Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., § 5 Rz 79 f.).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist aber auch nicht deswegen gegeben, weil möglicherweise aktive Arbeitnehmer neben dem tariflichen Familienzuschlag ein Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beanspruchen konnten. Ein Vergleich zwischen Ruheständlern und aktiven Arbeitnehmern muß wegen der Ungleichheit der Rechtsverhältnisse ausscheiden.
3. Die Anrechnung des Kinderzuschusses verstößt seit dem 1. Januar 1984 aber gegen den Gleichheitssatz; sie ist daher seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig.
a) Ein Kinderzuschuß wird nach § 39 Abs. 1 AVG (§ 1262 Abs. 1 RV0) nur an solche Rentenberechtigte gezahlt, die bereits vor dem 1. Januar 1984 anspruchsberechtigt waren. Sie erhalten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz nur dann, wenn der Kinderzuschuß niedriger ist als das zu zahlende Kindergeld. In diesen Fällen wird Teilkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt (§ 8 Abs. 2 BKGG). Dagegen erhalten diejenigen Versicherten, die nach dem 1. Januar 1984 in den Ruhestand treten, Kindergeld nach § 1 BKGG. Der Kinderzuschuß ist mithin für Ruhestandsfälle nach dem 1. Januar 1984 durch das Kindergeld ersetzt worden (vgl. Etmer/Schulz, aa0; Zweng/Scheerer/Buschmann, aa0, § 1262 RV0 Anm. III 1).
b) Es ist aber willkürlich bei sogenannten Altrentnern den Kinderzuschuß anzurechnen, dagegen bei Neurentnern das Kindergeld anrechnungsfrei zu lassen.
Das Kindergeld wird von der Anrechnungsbestimmung des § 19 VTV nicht erfaßt. Die Zahlung von Kindergeld gehört nicht zur Sozialversicherung. Zu dieser gehören die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte (§ 4 SGB I). Da die Tarifpartner auf das gesetzliche Sozialversicherungssystem Bezug nehmen, ist davon auszugehen, daß sie den Begriff der gesetzlichen Sozialversicherung im allgemeinen Bedeutungsumfang angesprochen haben. Das Kindergeld ist eine Sozialleistung (§ 25 SGB I), aber keine Sozialversicherungsleistung, die aufgrund von Prämien erkauft wird. Es wird zu Lasten des Bundes von der Bundesanstalt für Arbeit an die Unterhaltsverpflichteten gezahlt (§ 16 BKGG).
Es ist willkürlich bei der Anrechnung von Kinderzuschüssen und Kindergeldern Unterschiede zu machen. Der Gesetzgeber hat den Kinderzuschuß für sogenannte Altrentner beibehalten. Er hat die Ersetzung des Kinderzuschusses durch das Kindergeld an einen Stichtag geknüpft. Eine Stichtagsregelung mag für die Einführung des Kindergeldanspruchs angemessen gewesen sein und daher dem Gleichheitssatz genügen. Die Stichtagsregelung ist aber sachlich nicht gerechtfertigt, für die Anrechnung von Kindergeld und Kinderzuschuß auf die betriebliche Altersversorgung. Der Anspruch auf Kinderzuschuß ist aus Gründen des Besitzstandes der Versicherten für eine Übergangszeit aufrechterhalten worden; er wird mit Ablauf der Zeit immer mehr an Bedeutung verlieren. Der Anspruch auf Kinderzuschuß beträgt jährlich 1.834,80 DM = 152,90 DM monatlich. Dagegen beträgt das Kindergeld für das erste Kind 50,-- DM und für das zweite Kind 100,-- DM. Damit ist der gesetzlich verfolgte Zweck, die Rentenversicherung von Kinderzuschüssen zu entlasten, nach einer Übergangszeit erreicht.
c) Ist die Anrechnung des § 19 VTV durch die Rechtsentwicklung teilweise unwirksam geworden, so obliegt es grundsätzlich den Tarifpartnern, die erwachsene Regelungslücke zu schließen (BAGE 36, 218, 225, 226 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; Urteil vom 10. Dezember 1986 - 5 AZR 517/85 - AP Nr. 1 zu § 42 MTB II, zu I 3 und II 1 der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Tarifparteien keinen Regelungsspielraum mehr haben.
Die Tarifpartner haben für die Zukunft einen Regelungsspielraum, ob sie Kindergeld und Kinderzuschuß bei der Bemessung des tariflichen Familienzuschlags berücksichtigen oder ihn außer acht lassen. Den tariflichen Regelungen darf das Gericht zur Wahrung der Tarifautonomie nicht vorgreifen. Dagegen hat der Kläger bis zu einer tariflichen Regelung, die auch ihn erfassen wird, einen Anspruch darauf, daß der Kinderzuschuß anrechnungsfrei bleibt.
4. Der Kläger kann auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen, daß die Beklagte den Kinderzuschuß bei der Berechnung seiner Versorgungsleistungen nicht mehr anrechnet.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitgeber gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen. Er ist das Verbot der sachfremden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung (BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 - 3 AZR 530/76 - AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 1 a der Gründe; Urteil vom 17. Mai 1978 - 5 AZR 132/77 - AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 1 der Gründe; BAGE 33, 57, 59, = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II der Gründe).
Die Beklagte hat seit dem Jahre 1984 das Kindergeld nicht auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet. Dann ist sie aber auch gehalten, den Kinderzuschuß anrechnungsfrei zu lassen. Sachliche Differenzierungsgründe zwischen Alt- und Neurentnern bestehen nicht.
III. Zur Ermittlung der anzurechnenden betrieblichen Altersversorgung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1983 und der Zeit danach bedarf es der Aufhebung und Zurückverweisung. Anhand der bei den Akten befindlichen Berechnungen der Parteien kann das Revisionsgericht die Berechnung nicht selbst vornehmen. Das Landesarbeitsgericht wird daher die Aufquotelung vorzunehmen haben.
Schaub Dr. Peifer Schliemann
Dr. Schwarze Arntzen
Fundstellen
BAGE 59, 217-224 (LT1-3) |
BAGE, 217 |
DB 1988, 2514-2515 (LT1-3) |
FamRZ 1989, 275 (L1-3) |
NZA 1989, 314-315 (LT1-3) |
RdA 1989, 70 |
AP § 5 BetrAVG (LT1-3), Nr 28 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung Entsch 208 (LT1-3) |
AR-Blattei, ES 460 Nr 208 (LT1-3) |
EzA § 5 BetrAVG, Nr 20 (LT1-3) |
PersR 1989, 284 (L1-3) |
VersR 1989, 417 (L1-3) |