Leitsatz (redaktionell)

1. Für Ansprüche aus G131 § 52 sind die ArbG zuständig.

2. Voraussetzung für diese Ansprüche sind

1. daß dem Arbeitnehmer ein Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zustand und

2. daß er nur aus wichtigem Grunde gekündigtwerden konnte.

3. Die Unkündbarkeit richtet sich grundsätzlich nach TO A § 16. Frühere, günstigere Bestimmungen haben mit dem Inkrafttreten der TO A ihre Geltung verloren, es sei denn, daß die Fortgeltung ausdrücklich vereinbart worden ist oder auch sich aus ständiger Übung ergibt, wenn dadurch der Wille des Arbeitgebers auf Weitergeltung der alten Kündigungsbestimmungen eindeutig zum Ausdruck gekommen ist.

4. TO A § 16 ist nicht anwendbar bei höheren Angestellten, die außerhalb der üblichen Laufbahn wegen ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erst in vorgerücktem Alter eingestellt worden sind und hinsichtlich der Dauer ihrer Beschäftigung und ihrer Versorgung den Beamten auf Lebenszeit gleichgestellt waren.

 

Normenkette

G131 §§ 52, 63; TO A § 16

 

Fundstellen

BAGE 1, 205 (LT1-4)

BAGE, 205

NJW 1955, 359

AP § 52 RegelungsG (LT1-4), Nr 2

BArbBl 1955, 733 (LT1-4)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?