Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld
Leitsatz (redaktionell)
Es ist regelmäßig von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen, wenn sich eine Transfergesellschaft verpflichtet, an die Arbeitnehmer zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds Entgelt i.S.v. § 106 Abs. 2 S. 2 SGB III zu zahlen.
Normenkette
SGB III § 106 Abs. 2 S. 2, § 111 Abs. 10, § 105
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2014 – 9 Sa 254/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung und Freistellung.
Die Klägerin war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S beschäftigt. Die beklagte N S N Tg mbH (NSN TG) ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der die Klägerin seit dem 1. September 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt der Klägerin so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den die Klägerin auf Basis des Referenzbruttoentgelts (75 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.
Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden. Wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens sei die Beklagte verpflichtet, sie von den Nachteilen freizustellen, die ihr durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstünden.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung des von ihr errechneten Differenzbetrags, Erteilung entsprechender Abrechnungen und Freistellung von Nachteilen zu verurteilen.
Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (– 5 AZR 567/14 – Rn. 10 ff.) entschieden, auf dessen Begründung verwiesen wird.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabrechnungen. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Beklagte erteilt. Einen Abrechnungsanspruch „vor Zahlung” begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht.
III. Da die Beklagte die Zahlungsansprüche der Klägerin zutreffend berechnet hat, stehen ihr die erhobenen Freistellungsansprüche nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom heutigen Tag (– 5 AZR 567/14 – Rn. 37 ff.) verwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Biebl, Weber, Volk, Zoller, Jungbluth
Fundstellen