Die Revision ist zulässig. Die Beklagte hat zwar die am 11. Juli 2002 abgelaufene Revisionsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG versäumt, weil ihre Revisionsschrift erst am 17. Juli 2002 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist. Ihr war jedoch auf ihren Antrag nach §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Die Beklagte hat mit ihrem rechtzeitigen Antrag nach § 236 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Notfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 548 ZPO einzuhalten.
I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Kanzlei vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (zuletzt etwa BAG 19. Februar 2002 – 3 AZR 105/00 – EzA ZPO § 233 Nr. 54, zu II 1 der Gründe; 30. Mai 2001 – 4 AZR 271/00 – AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 – VIII ZB 26/00 – LM ZPO § 233 (B) Nr. 17, zu IV der Gründe). Dabei kann sich ein Rechtsanwalt aber grundsätzlich darauf verlassen, daß das von ihm ausreichend geschulte und überwachte Personal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH 22. März 1995 – VIII ZB 2/95 – NJW 1995, 1682; 12. August 1997 – VI ZB 13/97 – NJW 1997, 3243). Diese Grundsätze gelten auch für die einem Rechtsanwalt im Arbeitsgerichtsprozeß gleichgestellten Verbandsvertreter (vgl. BAG 27. November 1996 – 3 AZB 27/96 –; BGH 5. Februar 1992 – XII ZB 3/92 – VersR 1992, 1154).
II. Die Fristversäumung der Beklagten beruht hiernach nicht auf einem ihr zuzurechnenden Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern auf einem Versehen der für die Aktenvorlage zuständigen Sekretärin, die diese Aufgabe in ihrer bisherigen, mehr als zwölfjährigen Tätigkeit für den Arbeitgeberverband beanstandungsfrei erledigt hat und für deren Fehler die Beklagte nicht einstehen muß.
1. Nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen hatten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die gebotenen organisatorischen Vorkehrungen getroffen. Die notwendigen Fristen waren eingetragen und die Fristwahrung hierdurch und durch das Weitertragen eines entsprechenden Selbstklebezettels im Fristenkalender grundsätzlich gesichert. Bei dieser Ausgangssituation durfte der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Bonn und Rhein-Sieg-Kreis e.V. als zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtiger der Beklagten davon ausgehen, daß die Akten mit Fristsachen an jedem Tag durch die Sekretärin kontrolliert und rechtzeitig vorgelegt werden würden.
2. Dem steht nicht entgegen, daß die Weisung, für eine ordnungsgemäße Vertretung in Revisionsverfahren Sorge zu tragen und die fristgemäße Einlegung der Revision zu veranlassen, erst am Nachmittag des 10. Juli 2002 erteilt worden ist. Bei Einhaltung der organisatorischen Weisungen hätte eine Wiedervorlage der Akte spätestens am 11. Juli 2002 erfolgen müssen. Dies hätte ausgereicht, rechtzeitig am 11. Juli 2002 für eine ordnungsgemäße Vertretung im Revisionsverfahren durch die auch als Rechtsanwälte niedergelassenen Verbandsvertreter, die jetzigen Beklagtenvertreter, zu sorgen und Revision einzulegen. Da die Frist eingetragen war, durfte der Prozeßbevollmächtigte auf die ordnungsgemäße Wiedervorlage vertrauen, ohne nach der ihm erteilten Weisung, die Einlegung der Revision zu veranlassen, erneut tätig werden zu müssen.
3. Ein zurechenbares Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ergibt sich auch noch nicht daraus, daß am 10. Juli 2002 eine Vorstands- und Beiratssitzung und eine Mitgliederversammlung des Arbeitgeberverbandes stattgefunden hat, bei der die verantwortliche Mitarbeiterin eingesetzt war. Aus der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Belastung des Büropersonals ergibt sich noch keine derartige Erhöhung der von den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu beachtenden Sorgfaltspflichten, daß die von ihnen getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Fristversäumnis als nicht ausreichend angesehen werden müßten.
a) Unter welchen Voraussetzungen erhöhte Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten bei Überlastung seines Büropersonals zum Tragen kommen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht völlig geklärt (vgl. etwa 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – BGHZ 151, 221 mit weiteren ausführlichen Nachweisen). Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten in Situationen, in denen das Büropersonal zB wegen Krankheit oder Urlaub nur zum Teil zur Verfügung steht, oder aus anderen Gründen Überlastungen eintreten, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläßt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob infolge einer angespannten Personallage eine erkennbare und durch zumutbare Maßnahmen behebbare Überlastung der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfügbaren Mitarbeiter eingetreten ist. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je nach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Personals in Einzelfällen bejaht (vgl. 1. April 1965 – II ZB 11/64 – VersR 1965, 596, 597; 1. Juli 1999 – III ZB 47/98 – NJW-RR 1999, 1664; 26. August 1999 – VII ZB 12/99 – NJW 1999, 3783; 28. Juni 2001 – III ZB 24/01 – NJW 2001, 2975, 2976), in durchaus vergleichbaren anderen Fällen aber auch verneint (17. November 1975 – II ZB 8/75 – VersR 1976, 343; 29. Juni 2000 – VII ZB 5/00 – NJW 2000, 3006; 27. März 2001 – VI ZB 7/01 – NJW-RR 2001, 1072, 1073).
b) Bei den im Rahmen des § 236 Abs. 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ist zu beachten, daß bei der Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 10. August 1998 – 1 BvR 10/98 – AP ZPO § 519 Nr. 51) . Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Fall ein organisatorisches Mitverschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten noch ausgeschlossen werden. Es kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht angenommen werden, daß ihren Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Arbeitsbelastung seiner Sekretärin im Zusammenhang mit den Verbandsveranstaltungen erhöhte Sorgfaltspflichten getroffen hätten, die zusätzliche Maßnahmen geboten hätten. Allein aus der im Beklagtenvorbringen geäußerten Vermutung, die unterlassene Fristenkontrolle und Aktenvorlage stehe im Zusammenhang mit der Hektik bei den Vor- und Nachbereitungsarbeiten der Verbandsveranstaltungen, läßt sich noch nicht annehmen, daß es sich um außergewöhnlich hohe Belastungen handelte, welche die gewöhnlichen Schwankungen des Arbeitsanfalles überstiegen. Die vorliegende Fallgestaltung unterschiedet sich insoweit erheblich von den vom Bundesgerichtshof als Organisationsverschulden angesehenen Fällen, in denen an einzelnen Tagen oder über längere Zeiträume ein größerer Teil der Arbeitskräfte eines Prozeßbevollmächtigen ausgefallen war. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte sich deshalb darauf verlassen, daß die bisher beanstandungsfrei arbeitende Sekretärin die ihr erteilten allgemeinen Anweisungen befolgt.
Die hiernach zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte den ihm vom Arbeitsgericht zuerkannten Anspruch auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente iHv. 57,69 DM brutto (= 29,50 Euro) für die Monate Juli 2000 bis einschließlich Juli 2001 nebst Zinsen sowie einen Anspruch auf eine monatliche betriebliche Altersrente iHv. 607,58 DM brutto (= 310,65 Euro), fällig jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 1. September 2001.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe nach der VO eine betriebliche Invalidenrente in Höhe von 35 % der jeweiligen gesetzlichen Rente zu. Die VO nehme in Ziffer III b) auf die jeweilige Höhe der gesetzlichen Rente dynamisch Bezug. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, die Versorgungszusage wegen der mit der Zusage verbindlich versprochenen Anpassungen entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 im Hinblick auf eine wirtschaftliche Notlage teilweise zu widerrufen. Seit der Streichung des Sicherungsfalles der wirtschaftlichen Notlage bei Neufassung des § 7 BetrAVG zum 1. Januar 1999 sei offen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber wegen einer wirtschaftlichen Notlage eine Versorgungszusage widerrufen könne. Soweit man überhaupt davon ausgehen könne, daß ein Widerrufsrecht noch bestehe, sei vor einem Widerruf jedenfalls zu fordern, daß der Arbeitgeber einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG und den Betriebsrentnern versuche. Diese Voraussetzung habe die Beklagte nicht erfüllt.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung. Der Kläger hat nach Ziffer III VO den geltend gemachten Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen in Höhe von 35 % des jeweiligen gesetzlichen Rentenanspruchs. Daraus ergibt sich allerdings auch, ohne daß sich dies auf das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsstreits auswirkt, daß der Kläger, der im Streitzeitraum bereits gesetzliche Altersrente bezog, keinen Anspruch auf betriebliche Invalidenrente nach Ziffer III b) VO hat, sondern einen Anspruch auf betriebliche Altersrente nach Ziffer III a) VO. Die Beklagte ist aus der zugesagten Dynamik weiterhin verpflichtet, weil sie ihre Zusage insoweit nicht wirksam wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen hat.
1. Der Anspruch des Klägers richtet sich der Höhe nach entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach der gesetzlichen Rente zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, sondern nach der jeweiligen gesetzlichen Rente.
a) Der Wortlaut von Ziffer III a) wie auch von Ziffer III b) der in der Revisionsinstanz als typische Erklärung in vollem Umfang auslegungsfähigen Versorgungsordnung spricht für eine dynamische Inbezugnahme des Berechnungsfaktors gesetzliche Rente. Mit diesem Berechnungsfaktor hat die Versorgungsordnung eine typische dynamische Bezugsgröße gewählt. Die gesetzliche Rente soll einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken. Wer sie und nicht eine bestimmte Berechnungsgröße am Ende des Berufslebens in Bezug nimmt, will im Zweifel eine entsprechend dynamisierte Betriebsrente versprechen, es sei denn, er verweist auf die bei Eintritt des Versorgungsfalles zustehende Betriebsrente, was in Ziffer III VO aber nicht geschehen ist.
Für das Verständnis von Ziffer III VO als dynamischer Berechnungsregel spricht auch, daß die vor Inkrafttreten des BetrAVG geschaffene Versorgungsordnung selbst keine sonstige Anpassungsregelung enthält. Es lag nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. etwa BAG 12. März 1965 – 3 AZR 516/63 – BAGE 17, 120) nahe, eine entsprechende Regelung vorzusehen. Ihr Fehlen spricht dafür, daß die Beklagte bei Abfassung der Versorgungsordnung davon ausging, auf Grund der dynamischen Inbezugnahme der gesetzlichen Rente sei der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert, weshalb eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich sei.
b) Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Festlegung einer betrieblichen Mindestaltersrente in Ziffer III a) Abs. 2 VO anhand des Bruttoeinkommens des letzten Dienstjahres. Zwar bezieht sich diese Berechnungsregel zur Bestimmung eines Mindestanspruchs auf den Zeitpunkt bei Eintritt des Versorgungsfalles. Damit soll jedoch ersichtlich besonderen Umständen in Berufsbiographien Rechnung getragen werden, die dazu führten, daß ein Arbeitnehmer nur in geringem Umfang gesetzliche Rentenansprüche erwerben konnte. Auch diesen Arbeitnehmern soll bei entsprechender Betriebstreue eine Mindestrente, bezogen auf ihr letztes Bruttogehalt, gewährt werden. Die für diesen Fall gewählte Regelungstechnik zeigt eher im Umkehrschluß, daß der Beklagten bewußt war, wie eine auf den Versorgungsfall abstellende, statische Festlegung des Versorgungsanspruchs erfolgen mußte, sie eine solche statische Regelung für den Normalfall aber nicht anstrebte.
c) Aus der tatsächlichen Handhabung im Betrieb der Beklagten ergibt sich schon deshalb nichts anderes zu deren Gunsten, weil diese uneinheitlich war: Die Betriebsrente N im Parallelverfahren – 3 AZR 397/02 – wurde nicht erhöht, wohl aber die des Klägers bis zum Jahr 2000.
d) Soweit gleichwohl Unklarheiten bleiben, was das von der Beklagten mit Ziffer III a) Abs. 1 und Ziffer III b) Abs. 1 VO verfolgte Regelungsziel angeht, gehen sie nach der von den Vorinstanzen zu Recht angezogenen, auch im Arbeitsrecht anwendbaren (vgl. ua. BAG 16. Oktober 1991 – 5 AZR 35/91 – AP BErzGG § 19 Nr. 1 = EzA BErzGG § 19 Nr. 1, zu II 2b der Gründe; 29. November 1995 – 5 AZR 447/94 – BAGE 81, 317, 320 f.) Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten. Sie hat die Versorgungsordnung einseitig aufgestellt und muß sich an einem zumindest naheliegenden Regelungsverständnis, das die Regelungsadressaten begünstigt, festhalten lassen.
2. Aus der Auslegung der Versorgungsordnung im Sinne einer dynamischen Inbezugnahme der jeweiligen gesetzlichen Rente ergibt sich zugleich, daß dem Kläger für den Streitzeitraum keine betriebliche Invalidenrente nach Ziffer III b) VO zusteht, wie die Vorinstanzen angenommen haben, sondern eine betriebliche Altersrente nach Ziffer III a) VO. Dies wirkt sich allerdings im wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsstreits nicht aus, weil die Berechnungsfaktoren nach der Versorgungsordnung gleich sind und die Bezugsgrößen einander entsprechen.
a) Wie bei Versorgungsberechtigten zu verfahren ist, die nach Bezug einer betrieblichen Invalidenrente die in der Versorgungsordnung festgelegte Altersgrenze erreichen, richtet sich zunächst nach der Versorgungsordnung. Bei Übergang von der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente zur gesetzlichen Altersrente ist denkbar, daß eine Versorgungsordnung die Fortsetzung des Bezugs der betrieblichen Invalidenrente oder den Übergang von der Invaliditätsleistung auf eine betriebliche Altersleistung regelt. Ist in der Versorgungsordnung keine ausdrückliche Regelung getroffen worden, ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien sinnvollerweise getroffen hätten, wenn sie diesen Fall bedacht hätten (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand August 1999 Band I Teil 9 B Rn. 141).
b) Aus der dynamischen Berechnungsregel in Ziffer III a) wie auch in Ziffer III b) VO folgt, daß der Kläger zunächst für die Dauer des Bezugs der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente eine betriebliche Invalidenrente nach Ziffer III b) VO erhalten sollte; dementsprechend ist die Beklagte nach Eintritt dieses Versorgungsfalles verfahren, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1990 ergibt. Die Versorgungsordnung sieht zwar eine ausdrückliche Übergangsregelung für den nachfolgenden Bezug einer gesetzlichen Altersrente nicht vor. Durch die dynamische Inbezugnahme der beiden gesetzlichen Renten in der Versorgungsordnung wird jedoch deutlich, daß die Versorgungsordnung ohne besondere Regelung bei Bezug der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente eine betriebliche Invalidenrente und bei gesetzlicher Altersrente eine betriebliche Altersrente vorsieht, so daß jeweils an den gesetzlichen Bezugstatbestand anzuknüpfen ist. Wie sich auch aus der von ihm vorgelegten Mitteilung über die Anpassung der gesetzlichen Altersrente zum 1. Juli 2000 ergibt, bezieht der Kläger jedenfalls seit Juli 2000 gesetzliche Altersrente. Ihm steht deshalb auch ein Anspruch auf betriebliche Altersrente nach Ziffer III a) VO zu.
3. Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von 35 % der jeweiligen gesetzlichen Altersrente nach Ziffer III a) VO ist nicht auf Grund des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 erklärten Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage erloschen. Davon abgesehen, daß ein solcher Widerruf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohnehin nur künftige Rechte des Betriebsrentners, vorliegend also nicht mehr die bis zum 30. Oktober 2001 entstandenen Ansprüche auf – erhöhte – Betriebsrenten betreffen konnte, ist er seit dem 1. Januar 1999 schon dem Grunde nach nicht mehr statthaft und unwirksam. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bei der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Berufung auf den Eintritt einer wirtschaftlichen Notlage tatsächlich eine entsprechende wirtschaftliche Situation bestand.
a) Die rechtliche Prüfung des Widerrufs der Beklagten erfolgt nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes. Das ergibt sich aus § 31 BetrAVG, wonach auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, das Betriebsrentengesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Senat hatte bisher noch nicht abschließend zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt vom Eintritt eines Sicherungsfalles auszugehen ist (vgl. 24. April 2001 – 3 AZR 402/00 – AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 23 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 64, zu I der Gründe mwN). Setzt sich der Arbeitgeber nicht mit dem Träger der Insolvenzsicherung in Verbindung, tritt der Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF frühestens dann ein, wenn die Ansprüche der Betriebsrentner auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Versorgungsschuldners teilweise oder gänzlich gefährdet sind. Erst von diesem Zeitpunkt an soll das Versorgungsverhältnis nach dem Willen des Versorgungsschuldners wegen seiner wirtschaftlichen Lage umgestaltet werden. Da die Beklagte, die den Pensions-Sicherungs-Verein nicht eingeschaltet hat, sich erst im Oktober 2001 auf eine wirtschaftliche Notlage berufen hat, richtet sich die rechtliche Beurteilung ihrer Erklärung nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage.
b) Der Teilwiderruf der Beklagten, der eine insolvenzgeschützte Rechtsposition des Klägers betrifft, ist unwirksam.
aa) Bei dem auf Ziffer III a) VO beruhenden Anspruch des Klägers auf Anpassung seines betrieblichen Versorgungsanspruchs an die Entwicklung der gesetzlichen Rente handelt es sich um einen insolvenzgeschützten Anspruch. Die Versorgungsordnung sieht eine Dynamisierung der laufenden Betriebsrente unabhängig von § 16 BetrAVG vor. Für diesen Anspruch wäre der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 1 BetrAVG im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers einstandspflichtig (BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – AP BetrAVG § 7 Nr. 92 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 60, zu II der Gründe mwN).
bb) Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (ebenso Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand August 1999 Band II Teil 12 Rn. 376; Schwerdtner FS Uhlenbruck S. 799; ErfK/Steinmeyer 3. Aufl. § 7 BetrAVG Rn. 40; aA Blomeyer/Otto BetrAVG Ergänzungsheft 1998 Vorb § 7 zu Rn. 82 ff.; Diller ZIP 1997, 765, 772).
(1) Das Bundesarbeitsgericht hatte schon vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes und damit vor Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes angenommen, ein Arbeitgeber könne auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung eines versprochenen Ruhegeldes aus Gründen einer wirtschaftlichen Notlage verweigern, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der Bestand des Unternehmens gefährdet sei. Diese Rechtsprechung wurde in erster Linie auf die fortbestehende Verbundenheit der Betriebsrentner mit dem Unternehmen, das die Versorgung erbringen soll, und die Solidarität mit den übrigen Arbeitnehmern und Betriebsrentnern des Unternehmens gestützt. Es sei unausgesprochene Grundlage jeder Versorgungszusage, daß das Unternehmen noch in der Lage sei, die versprochenen Leistungen zu erbringen. Voraussetzung des Verweigerungsrechts war nach dieser Rechtsprechung weiter, daß der Arbeitgeber zuvor eine sachverständige Betriebsanalyse hatte erstellen lassen, welche die Notlage und deren Ursachen feststellte, und einen Sanierungsplan ausgearbeitet hatte, der die erforderlichen Einschränkungen gerecht zwischen Arbeitgeber, aktiven Arbeitnehmern und Pensionären verteilte (10. Dezember 1971 – 3 AZR 190/71 – BAGE 24, 63, 71 f.; so auch noch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes, zuletzt 24. April 2001 – 3 AZR 402/00 – AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 23 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 64).
(2) Diese mit den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht übereinstimmende Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 bestätigt und modifiziert: Das Gesetz erkannte zwar die Möglichkeit einer Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage an. Es machte aber mit der Einführung des Insolvenzschutzes auch für diesen Fall deutlich, welche grundlegende Bedeutung auch im Falle einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage des Versorgungschuldners der Erhaltung der Versorgungsansprüche und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beizumessen ist.
(3) Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ersatzlos gestrichen worden. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ist die Streichung dieses Sicherungsfalles mit dessen Bedeutungslosigkeit in der Vergangenheit begründet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei dieser Sicherungsfall so stark in die Nähe des Sicherungsfalles des außergerichtlichen Vergleichs gerückt, daß er als gesonderter Sicherungsfall entbehrlich sei. Die Rechtsposition des Arbeitnehmers werde hierdurch nicht verschlechtert. Auf Grund des von der Rechtsprechung hergestellten untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Berechtigung zum Widerruf einer Anwartschaft und der Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins sei nach Streichung des Sicherungsfalles der wirtschaftlichen Notlage ein einseitiger Widerruf auch arbeitsrechtlich nicht mehr zulässig (BT-Drucks. 12/3803 S. 109, 110). In seiner Gegenäußerung hatte der Bundesrat zwar darauf hingewiesen, daß ein solcher Zusammenhang nicht zwingend sei; eine Streichung dieses Sicherungsfalles führe zu einer Wiederherstellung der Rechtslage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes, bei der das Bundesarbeitsgericht den einseitigen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage zugelassen habe (BT-Drucks. 12/3803 S. 128 f.). In ihrer Stellungnahme hatte die Bundesregierung dann aber ihre Auffassung, die Grundlage des Gesetzbeschlusses wurde, bekräftigt, daß nicht davon ausgegangen werden könne, die Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG lebe wieder auf; nach den fortentwickelten Anforderungen der Rechtsprechung an den Widerruf insolvenzgeschützter Anwartschaften und Leistungen sei kaum ein Anwendungsfall vorstellbar, der nicht zugleich in einen Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG nF einmünde.
(4) Nach alledem entspricht es der bereits mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zum Ausdruck gekommenen, vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz, daß mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist. Ein Rückgriff auf die Grundsätze über die nunmehr in § 313 BGB geregelte Störung der Geschäftsgrundlage zur Rechtfertigung eines solchen Widerrufsrechts ist nach der gesetzgeberischen Wertung ausgeschlossen. Es gilt insoweit auch im Betriebsrentenrecht wieder der Rechtsgrundsatz, wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund dafür ist, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen. Der Schuldner kann dieses Risiko nicht auf den Gläubiger abwälzen.
(5) Höfer (BetrAVG Band I § 7 Rn. 2812.32 ff., 2812.38 f.) geht demgegenüber davon aus, der Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage sei auch nach neuem Recht grundsätzlich noch zulässig. Den damit an sich verbundenen Anspruchsverlust wegen fehlenden Insolvenzschutzes habe der Gesetzgeber aber ausweislich der Gesetzesmaterialien vermeiden wollen. Deshalb sei ein Widerruf nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Arbeitgeber sich um einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG bemüht habe. Insoweit treffe den Arbeitgeber eine Obliegenheit. Lehne der Träger der Insolvenzsicherung einen außergerichtlichen Vergleich ab, sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 19 InsO zu beantragen. Durch die Berufung auf die wirtschaftliche Notlage gebe der Arbeitgeber zu erkennen, daß ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliege. Der Zwang zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindere eine leichtfertige Berufung auf eine wirtschaftliche Notlage.
Damit kommt Höfer zu keiner vom Senat abweichenden Bewertung der Rechtslage seit dem 1. Januar 1999: Entweder tritt der Sicherungsfall des außergerichtlichen Vergleichs (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG nF) ein, was in der Regel jedenfalls bei Unternehmen mit einem größeren Rentnerbestand auf unüberwindliche praktische Schwierigkeiten stoßen wird, oder der Arbeitgeber muß den Insolvenzschutz durch den Gang ins Insolvenzverfahren herbeiführen. Auch nach der Auffassung von Höfer hat das von ihm angenommene Widerrufsrecht wegen wirtschaftlicher Notlage keine eigenständige Bedeutung.
(6) Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/3803 S. 109, 110) verbietet sich die Annahme, der Arbeitgeber dürfe zumindest dann wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen, wenn seine Bemühungen um einen außergerichtlichen Vergleich unter Einschaltung des Pensions-Sicherungs-Verein VVaG gescheitert seien (so Diller ZIP 1997, 765, 772). Ebensowenig ist mit dem Regelungswillen des Gesetzgebers die Annahme vereinbar, durch die Gesetzesänderung sei der dogmatische Weg für eine Wiederanerkennung des Widerrufsgrundes der wirtschaftlichen Notlage in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des BetrAVG frei (so Blomeyer/Otto BetrAVG Ergänzungsheft 1998 Vorb § 7 zu Rn. 82 ff.). Der Gesetzgeber hat für wirtschaftliche Notlagen die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleichs unter Einschaltung des Trägers der Insolvenzsicherung belassen und verweist den Arbeitgeber ansonsten auf den Weg des Insolvenzverfahrens.
(7) Der gesetzlichen Neuregelung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, ein Vertrauen von Versorgungsschuldnern auf Widerrufsmöglichkeiten wegen wirtschaftlicher Notlage zu schützen, welche die Versorgungszusage vor Verabschiedung der neuen Insolvenzordnung am 5. Oktober 1994 erteilt haben (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand August 1999 Band II Teil 12 Rn. 529). Der Gesetzgeber war nicht gehindert, einmal geschaffene Sicherungsfälle mit Wirkung für die Zukunft wieder abzuschaffen (Schwerdtner FS Uhlenbruck S. 804) und damit zusammenhängende, ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommende Widerrufsrechte entfallen zu lassen. Zudem war die Frist vom Bekanntwerden der Änderungspläne bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung derart lang, daß sich alle Betroffenen darauf einrichten konnten.
(8) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte nicht einmal auf der Grundlage der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes das Recht zur Kürzung der versprochenen Versorgungsleistungen gehabt hätte, selbst wenn die behauptete wirtschaftliche Notlage bestanden haben sollte. Sie hat weder dargelegt, daß sie eine die wirtschaftliche Lage und geeignete Abhilfemöglichkeiten feststellende sachverständige betriebswirtschaftliche Analyse hat erstellen lassen, noch hat sie vorgetragen, daß ihr Widerruf Teil eines ausgewogenen Sanierungskonzepts ist.
c) Der Teilwiderruf der Beklagten vom 30. Oktober 2001 kann auch nicht auf den steuerunschädlichen Vorbehalt in Ziffer V c) Abs. 2 Nr. 1 VO gestützt werden, der im wesentlichen dem sogenannten allgemeinen Mustervorbehalt entspricht (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand August 1999 Band II Teil 12 Rn. 220 f.). Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung drückt dieser Vorbehalt nur das klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt. Der Mustervorbehalt wirkt nur deklaratorisch; er begründet kein eigenständiges Recht zum Widerruf (8. Juli 1972 – 3 AZR 481/71 – AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15, zu III 1a der Gründe; 26. April 1988 – 3 AZR 277/87 – BAGE 58, 167, 173, zu IIa der Gründe). Allein durch die eingetretene Rechtsänderung erlangt der Vorbehalt keine rechtsbegründende Wirkung. Das gilt zumindest hinsichtlich der insolvenzgeschützten Versorgungsrechte und -anwartschaften. Insofern bleibt es dabei, daß nur die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Widerrufsrechte bestehen. Hierzu gehört ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr.
4. Daß die sich hieraus ergebende Klageforderung der Höhe nach durch den Kläger und die Vorinstanzen zutreffend berechnet worden ist, stellt die Revision nicht in Frage.