Die Revision ist unbegründet.
I. Die Klage ist im Hauptantrag auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässig. Das erforderliche Interesse des Klägers folgt aus § 256 Abs. 2 ZPO. Danach kann zugleich mit einem Leistungsantrag Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, das für die Entscheidung über den Leistungsantrag vorgreiflich ist (Senat 9. Dezember 2003 – 9 AZR 328/02 –; BAG 24. April 1996 – 4 AZR 876/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1). So liegt es hier. Die mit dem Feststellungsantrag zu klärende Frage, ob der Kläger weiterhin Anspruch auf Übergangsversorgung hat, ist vorgreiflich für die Entscheidung über den Leistungsantrag. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, für abgeschlossene Zeiträume auf einen Leistungsantrag umzustellen (vgl. Senat 9. September 2003 – 9 AZR 468/02 – EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 6).
II. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Fortzahlung der tariflichen Übergangsversorgung (Zusatzrente) nach der Vollendung des 63. Lebensjahres.
1. § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 begründet keinen Anspruch auf Zusatzrente über das 63. Lebensjahr hinaus.
a) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten unterfällt dem zeitlichen Geltungsbereich des TV-ÜV Cockpit 1989. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Tarifvertrags trat er am 1. Oktober 1989 in Kraft und ersetzte ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geltende Fassung des TV-ÜV Cockpit vom 1. Juli 1972. Der Kläger schied im Jahr 1998 aus und damit zu einem Zeitpunkt, auf Grund dessen der Anspruch auf Zusatzrente unter der Geltung des TV-ÜV Cockpit 1989 begann.
b) Gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 iVm. seiner Protokollnotiz II Ziff. 1a) endet die Zahlung der Zusatzrente für Mitarbeiter, die keinen Anspruch aus befreiender Lebensversicherung oder auf VBL-/AV-Gesamtversorgung wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach 35 Jahren haben, mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Die Protokollnotiz ist Teil des Tarifvertrags. Sie steht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 und enthält detaillierte Regelungen (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02 – zVv.; 20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).
2. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 2000. Danach endet die Zahlung der Zusatzrente mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der TV-ÜV Cockpit 2000 trat aber gem. § 9 Abs. 1 erst am 1. Juli 2000 in Kraft. Er hat keine rückwirkende Regelung hinsichtlich der Bezugsdauer der Rente getroffen.
Auch soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 geltend macht, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Das folgt schon aus der Übergangsregelung in der Protokollnotiz II Ziff. 6b) des TV-ÜV Cockpit 2000. Danach gilt für Mitarbeiter, die am 30. Juni 2000 bereits in Übergangsversorgung waren, § 5 iVm. der Protokollnotiz II Ziff. 1a) des TV-ÜV Cockpit 1989 mit Ausnahme der Berechnung der Zusatzrente. Der Kläger befand sich am 30. Juni 2000 bereits in der Übergangsversorgung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 4 dieser Protokollnotiz. Diese Regelung betrifft allein die Höhe der Zusatzversorgungsrente. In den dort genannten Fällen ist eine Kontrollrechnung vorzunehmen, auf Grund derer die Übergangsversorgung höher sein kann, als die “an sich” anwendbare Berechnungsmethode vorsieht (vgl. Senat 27. Februar 2002 – 9 AZR 38/01 – EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 5). Die Anwendung dieses Vergleichs führt aber nicht dazu, dass die von ihm profitierenden ehemaligen Arbeitnehmer etwa eine besondere Gruppe wären, die nicht mehr den Übergangsregelungen nach der Ziff. 6b) der Protokollnotiz unterfallen würden. Während die Protokollnotiz II Ziff. 6b) die Frage des “Ob” der Übergangsversorgung regelt, regelt die Ziff. 4 die Frage des “Wie”.
3. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1982. Diese Regelung ist hinsichtlich des Klägers wirksam durch den TV-ÜV Cockpit 1989 abgelöst.
a) Es steht den Tarifvertragsparteien frei, tarifliche Regelungen durch neue abzulösen, auch wenn sie für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Das Verhältnis zwischen dem früheren und dem späteren Tarifvertrag richtet sich nach dem Ablösungsprinzip. Allerdings dürfen vorhandene Besitzstände nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden. Dies folgt aus dem allgemeinen Vertrauensprinzip. Soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien dieselben Grenzen der zulässigen Rückwirkung einzuhalten, wie sie vom Gesetzgeber zu beachten sind. Eine Rückwirkung in Form der unechten Rückwirkung ist gegeben, wenn der Normsetzer an Rechtssetzungen und Lebenssachverhalte anknüpft, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt waren und noch nicht abgeschlossen sind. Eingriffe durch Neuregelungen sind nur zulässig, wenn entweder die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung nicht geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen in ihren Fortbestand zu begründen oder die für die Änderung sprechenden Gründe bei Abwägung dem Vertrauensschutz vorgehen (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02 – zVv. mwN).
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie es offenbar der Praxis bei der Beklagten entsprach – der TV-ÜV Cockpit 1982 tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt hat. Der Kläger konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass auch künftig für das Ende der Zusatzrente auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und den Zeitpunkt der tatsächlichen Rentengewährung abgestellt wird. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der tariflichen Leistung. Danach sollen die ehemaligen Arbeitnehmer für Zeiten abgesichert werden, während derer sie einerseits nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber tätig sein konnten, weil der Tarifvertrag ihr Ausscheiden erzwang, andererseits eine soziale Absicherung durch das System der Altersversorgung noch nicht gegeben war. Diesem Zweck entsprach es von vornherein, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden konnte. Damit konnte ein Vertrauen darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der tarifvertraglichen Regelung unverändert lassen würden, objektiv nicht begründet werden (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02 – zVv.; 20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).
Daran ist auch nach den Ausführungen des Klägers in der Revisionsverhandlung festzuhalten. Soweit er auf die andauernde Praxis der Beklagten und seine Annahme, diese Praxis und der sie begründende Tarifvertrag würden unverändert bleiben, verweist, überzeugt dies nicht. Vertrauen wird nicht allein dadurch schutzwürdig, dass eine Praxis oder Rechtslage für eine längere Zeit bestand. Es setzt weiterhin voraus, dass es auch keinen objektiven Grund gab, eine künftige Änderung dieses Rechtszustandes für möglich zu halten. Ein solcher Grund lag hier aber im Hinblick auf den Zweck der Übergangsversorgung vor.
4. Der Kläger kann für sich nichts aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
a) Umstritten ist, inwieweit die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz gebunden sind (dazu BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99 – BAGE 95, 277 mit ausführlichen Nachweisen). Selbst wenn man annimmt, die Tarifvertragsparteien seien unmittelbar an den Gleichheitssatz gebunden, würde ein Verstoß voraussetzen, dass sie bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen. Diese müssten so wesentlich sein, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Diese Grenzen haben die Tarifvertragsparteien hier nicht überschritten:
b) Es verstößt zunächst nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Zusatzrenten für ehemalige Arbeitnehmer mit Anspruch aus befreiender Lebensversicherung bis zum 65. Lebensjahr gezahlt werden, nicht jedoch für Arbeitnehmer wie den Kläger, die eine Rente aus gesetzlicher Altersversorgung in Anspruch nehmen können.
Die Möglichkeit einer befreienden Lebensversicherung beruhte auf Art. 2 § 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 AnVNG. Danach konnten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und Erlebens des 65. Lebensjahres oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen hatten und für diese Versicherung mindestens ebenso viel aufgewendet wurde, wie für die Angestelltenbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Weitere Voraussetzungen waren durch diesen Versicherungsvertrag nicht zu erfüllen. Damit konnte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch eintreten, wenn der Versicherungsvertrag bei vorzeitiger Auflösung vor dem 65. Lebensjahr erhebliche Verschlechterungen vorsah, die sich nicht am Zweck der Alterssicherung, sondern an wirtschaftlichen Überlegungen des Versicherers orientierten. Demgegenüber konnten die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass die Abschläge für vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente der BfA am Zweck des Altersversorgungssystems – der Absicherung der ehemaligen Arbeitnehmer im Rentenalter – ausgerichtet sein würden (Senat 20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).
Dagegen kann nicht eingewandt werden, private Versicherer seien jedenfalls verpflichtet, den Rückkaufwert der Versicherung zu erstatten. Von dieser Regelung sind vertragliche Ausnahmen möglich, wenn dies angemessen ist (§ 176 Abs. 3 und Abs. 4 VVG). Soweit der Kläger darauf verweist, die Rentenversicherung übernehme versicherungsfremde Leistungen, geht auch dies ins Leere. Sie sind für den konkreten Rentenanspruch des einzelnen Arbeitnehmers bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rentenversicherung nicht erheblich.
Die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge hat der Senat überprüft. Sie greift nicht durch (§ 564 Satz 1 ZPO).
c) Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil sie den Kläger nicht in den Geltungsbereich des TV-ÜV Cockpit 2000 einbezogen haben.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben sich dazu entschlossen, die von ihnen gefundenen Regelungen von einem Stichtag abhängig zu machen. Das ist rechtlich zulässig (BAG 29. November 2001 – 4 AZR 762/00 – AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; Senat 20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6). Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Stichtagsregelung im Ergebnis dazu führt, dass der Kläger einen Verzicht zu leisten hat, der weder Arbeitnehmern, die unter den vorangegangenen Tarifvertrag fielen, noch denen, die unter den darauffolgenden Tarifvertrag fielen, zugemutet wurde. Der Senat verkennt auch das Argument des Klägers nicht, gerade sein Verzicht habe es erst möglich gemacht, dass jetzt wieder relativ günstige Arbeitsbedingungen gewährt würden. Diese Argumente sind jedoch nicht tarifrechtlicher, sondern tarifpolitischer Natur. Dem Senat ist eine inhaltliche Stellungnahme zu der Zweckmäßigkeit der von den Tarifvertragsparteien gefundenen Lösung verwehrt. Sie widerspräche dem Grundsatz der Tarifautonomie. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (ständige Rechtsprechung, Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das ist hier nicht der Fall.
bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nur bestimmte “Generationen” von ehemaligen Arbeitnehmern durch die im TV-ÜV Cockpit 2000 gefundene Übergangsregelung benachteiligt werden, da diese an den nach § 19 MTV bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und somit – zumindest mittelbar – ebenso wie diese Vorschrift an das Alter anknüpft. Aus europarechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes:
(1) Die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl. Teil L Nr. 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 ff. – Rahmenrichtlinie) verbietet sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Diskriminierung ua. wegen des Alters (Art. 1 und 2 Rahmenrichtlinie). Nach Art. 18 Abs. 1 Rahmenrichtlinie war diese Richtlinie spätestens zum 2. Dezember 2003 durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen. Den Mitgliedsstaaten ist die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung von drei Jahren eingeräumt (Art. 18 Abs. 2 Rahmenrichtlinie). Nach den Feststellungen des Senats hat die Bundesregierung durch Mitteilung vom 27. November 2003 an die Kommission von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch gemacht. Die Richtlinie ist deshalb zur Zeit noch nicht umzusetzen.
Die Voraussetzungen einer Vorwirkung (dazu EuGH 18. Dezember 1997 – C-129/96 – Inter-Environnement Wallonie EuGHE I 1997, 7435; Senat 18. Februar 2003 – 9 AZR 272/01 – AP BGB § 611a Nr. 22 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BGH 5. Februar 1998 – I ZR 211/95 – BGHZ 138, 55), liegen nicht vor. Entgegenstehende Rechtsnormen bleiben daher bis zur künftigen Umsetzung innerhalb der verlängerten Frist unzweifelbar in Kraft. Dazu gehören auch die Rechtsnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) von Tarifverträgen. Das ist europarechtlich unbedenklich, weil die Tarifautonomie auch im europäischen Primärrecht verankert ist (vgl. EuGH 21. September 1999 – C-67/96 – Albany EuGHE I 1999, 5863; 21. September 1999 – C-115 bis 117/97 – Brentjens AP EG-Vertrag Art. 85 Nr. 2; Senat 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – AP SGB IX § 81 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Da der TV-ÜV Cockpit 2000 vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie, das war der Tag ihrer Veröffentlichung am 2. Dezember 2000 (Art. 20 Rahmenrichtlinie), bereits geltendes Recht war, gab und gibt es keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, diesen Tarifvertrag aufzuheben oder für unanwendbar zu erklären.
(2) Obwohl es an einer amtlichen Veröffentlichung der Inanspruchnahme der Fristverlängerung fehlt, ist die Umsetzungsfrist für die Bundesrepublik noch nicht abgelaufen. Die Bundesrepublik Deutschland war allerdings nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, die Inanspruchnahme amtlich bekannt zu machen.
Die Inanspruchnahme einer Verlängerung der Umsetzungsfrist von EG-Richtlinien hat nicht nur für das Verhältnis des Mitgliedsstaats zur Gemeinschaft Bedeutung. Das ergibt sich aus der Wirkweise von EG-Richtlinien. Diese richten sich zwar im Grundsatz an die Mitgliedsstaaten (Art. 249 Unterabs. 3 EG; vgl. auch Art. 21 Rahmenrichtlinie) und damit nicht unmittelbar an die Bürger. Unabhängig von möglichen sonstigen Rechtswirkungen begründen Richtlinien die Pflicht, einzelstaatliche Gesetze – unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass der Richtlinie ergangen sind – europarechtskonform im Lichte einer Richtlinie auszulegen (EuGH 10. April 1984 – Rs 79/83 – Harz EuGHE 1984, 1921). Diese Pflicht entsteht grundsätzlich erst ab dem festgesetzten spätesten Zeitpunkt und nur in Ausnahmefällen – zB bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “guten Sitten” – bereits vorher (bezüglich Verwirkung vgl. BGH 5. Februar 1998 – I ZR 211/95 – BGHZ 138, 55). Der Inhalt nationaler Rechtsnormen hängt also davon ab, ob eine EG-Richtlinie besteht, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die noch eine Umsetzung erforderlich macht. Der Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes kommt in diesem Fall normative Bedeutung zu. Insoweit handelt es sich um einen Akt der Rechtssetzung, für den das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Satz 1 GG), eine Veröffentlichung vorschreibt (BVerfG 22. November 1983 – 2 BvL 25/81 – BVerfGE 65, 283, 290 ff.).
Die unterlassene Veröffentlichung führt nicht dazu, dass die Inanspruchnahme der verlängerten Frist als unwirksam anzusehen ist. Die Frage, welche Wirkungen EG-Recht hat, richtet sich allein nach Gemeinschaftsrecht. Art. 18 Abs. 2 Rahmenrichtlinie verlangt nur, dass der Mitgliedsstaat die Kommission von der Inanspruchnahme der Zusatzfrist unterrichtet. Formelle Voraussetzungen stellt er dazu nicht auf. Da die Bundesregierung die Kommission schriftlich unterrichtet hat, sind die allein maßgeblichen europarechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verlängerungsfrist erfüllt.
d) Der Kläger verweist zudem unter Gerechtigkeitserwägungen noch darauf, dass er über den Normalfall vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Vorruhestand, nämlich das 55. Lebensjahr hinaus, gearbeitet hat. Auch deshalb sei es nicht einzusehen, dass ihm nunmehr Leistungen vorenthalten würden. Auch damit kann er nicht durchdringen, weil es sich um ein tarifpolitisches, nicht jedoch um ein rechtliches Argument handelt.
5. Der TV-ÜV Cockpit 1989 greift auch nicht unzulässigerweise in unverfallbare Anwartschaften des Klägers gem. § 1b BetrAVG ein. Bei der Übergangsversorgung handelt es sich – wie dargelegt – nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
6. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 41 SGB VI.
Diese Vorschrift betrifft Vereinbarungen, die das Ausscheiden auf einen Zeitpunkt des vorzeitigen Rentenbezugs bestimmen. Derartige Vereinbarungen werden, wenn nicht die in der Regelung benannten Ausnahmefälle vorliegen, kraft Gesetzes auf das 65. Lebensjahr bezogen. Die Bestimmung regelt nicht die mit dem Ausscheiden verbundenen Leistungen (Senat 18. Februar 2003 – 9 AZR 136/02 – AP SGB VI § 41 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 313 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), sondern verlängert die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
III. Der Hilfsantrag fiel weder in der Berufungs-noch in der Revisionsinstanz zur Entscheidung an. Er richtete sich materiell auf dasselbe Ziel wie der Leistungsantrag. Er konnte deshalb nur für den Fall der Unzulässigkeit des Leistungsantrags gestellt worden sein. Dieser ist jedoch – wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist – nicht unzulässig. Die gegen das Verfahren des Landesarbeitsgerichts gerichtete Verfahrensrüge ist damit unbegründet.