Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Hochschule. Rückwirkung. Verlängerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anwendungsbereich des § 57f Abs. 2 HRG i.d.F.v. 08.08.2002 ist nicht auf befristete Arbeitsverträge beschränkt, in denen unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen ausschließlich das Vertragsende hinausgeschoben wurde.
2. § 57f Abs. 2 HRG i.d.F. v. 08.08.2002 verstößt nicht gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG für den Bereich des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes folgende verfassungsrechtliche Untermaßverbot.
3. § 57f Abs. 1 S. 1 HRG i.d.F. v. 27.12.2004 ist nicht wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rückwirkungsverbot unwirksam.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; HRG (in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57a Abs. 1, § 57b Abs. 1, 3, § 57f Abs. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 5 Sa 352/05) |
ArbG Chemnitz (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen 10 Ca 4243/04) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2007 – 5 Sa 352/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. September 2004 geendet hat.
Der Kläger ist promovierter und habilitierter Mathematiker und seit dem 1. Oktober 1998 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Mathematischen Fakultät der Technischen Universität in C… tätig.
Der zwischen den Parteien am 9. September 2003 abgeschlossene Arbeitsvertrag sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 vor. In § 1 des Vertrags war als Befristungsgrund “gem. § 57b Abs. 1 Satz 2, § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG” angegeben, während in dem vorangehenden befristeten Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2001 als Befristungsgrund “§ 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG” genannt war. § 6 des Vertrags vom 9. September 2003 sah daneben erstmals eine Nebenabrede vor, nach der es dem Kläger ermöglicht werden sollte, “sich aus einem Arbeitsverhältnis im Hochschulbereich heraus auf freie Professorenstellen zu bewerben”. Daneben war die Bezugnahmeklausel auf die geltenden tariflichen Bestimmungen in § 2 des Arbeitsvertrags gegenüber dem Vertrag vom 20. Juli 2001 redaktionell verändert worden.
Mit der am 14. September 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 9. September 2003 beendet ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Befristung ist nach § 57a Abs. 1 Satz 1, § 57b Abs. 1, § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG idF des HdaVÄndG vom 27. Dezember 2004 (HRG nF) iVm. § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG idF des 6. HRGÄndG vom 8. August 2002 (HRG Zwischenfassung II ≪ZF II≫) gerechtfertigt. Zwar lagen die hochschulrahmenrechtlichen Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vor. Die §§ 57a ff. HRG idF des 5. HRGÄndG (HRG ZF I ≪ZF I≫), auf die § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II Bezug nimmt, waren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (– 2 BvF 2/02 – BVerfGE 111, 226, 246, 270, 273) nichtig. Nach dem HdaVÄndG sind die zuvor in §§ 57a bis 57e HRG idF des 5. HRGÄndG enthaltenen Regelungen jedoch auf die vom 23. Februar 2002 bis zum 27. Juli 2004 abgeschlossenen Arbeitsverträge anzuwenden. Hierdurch ist nachträglich die hochschulrahmenrechtliche Rechtsgrundlage für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien geschaffen worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der die Befristung tragenden Normen bestehen nicht.
1. Die in dem Arbeitsvertrag vom 9. September 2003 vereinbarte Befristung zum 30. September 2004 ist nach § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II iVm. § 57a Abs. 1 Satz 1, § 57b Abs. 1 HRG nF gerechtfertigt.
a) Nach § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II war der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis ua. zu einer Hochschule standen, mit einer Laufzeit bis zum 28. Februar 2005 zulässig, selbst wenn die Befristungshöchstdauer nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG nF bereits durch Vorbeschäftigungen mit Sachgrund ausgeschöpft war. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Nach § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF sind die §§ 57a ff. HRG nF auf den unter dem 9. September 2003 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag der Parteien anzuwenden. Der Kläger war wissenschaftlicher Mitarbeiter iSv. § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG nF an einer Hochschule und stand als solcher seit dem 1. Oktober 1998 durchgängig in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Zwar durfte der seit 1986 promovierte Kläger nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG nF nach Abschluss der Promotion nur bis zu einer Dauer von sechs Jahren im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt werden. Die mit Wirkung zum 15. August 2002 in das HRG eingefügte Übergangsregelung des § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II ermöglichte aber bis zum 28. Februar 2005 den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auch über die sechsjährige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG nF hinaus. Die Wirksamkeit der in dem Arbeitsvertrag vom 9. September 2003 vereinbarten Befristung ist nicht nach § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG nF zu beurteilen, sondern nach § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II. § 57f Abs. 1 HRG nF ordnet die Anwendung nur der §§ 57a bis 57e HRG nF auf in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 27. Juli 2004 abgeschlossene Arbeitsverträge an, nicht jedoch von § 57f Abs. 2 HRG nF. § 57f Abs. 2 HRG ZF II war von der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 27. Juli 2004 (– 2 BvF 2/02 – BVerfGE 111, 226) nicht erfasst. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf nur das 5. HRGÄndG, nicht das 6. HRGÄndG. Die zu §§ 57a ff. HRG idF 5. HRGÄndG ergangene Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 HRG ZF II hatte zwar wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorübergehend keinen Anwendungsbereich. Dieser wurde jedoch durch die Bestimmung in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG nF über die Anwendung der §§ 57a bis 57e HRG nF auf Arbeitsverträge, die in der Zeit vom 23. Februar 2002 bis zum 27. Juli 2004 abgeschlossen wurden, rückwirkend wieder hergestellt.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung in § 57f Abs. 2 HRG ZF II nicht nur auf befristete Arbeitsverträge anzuwenden, in denen unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen ausschließlich das Vertragsende hinausgeschoben wird. Eine solche Einschränkung folgt weder aus dem Gesetzeswortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 57f Abs. 2 HRG ZF II. Der Wortlaut der Vorschrift lässt ausdrücklich den “Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen” mit Personen zu, die bereits vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG als wissenschaftliche bzw. künstlerische Mitarbeiter beschäftigt waren. Eine Beschränkung der Übergangsregelung auf “Verlängerungen” entsprach auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. Nach der Begründung zu dem erst in den Ausschussberatungen aufgenommenen § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II soll die Vorschrift nicht nur bei einer Verlängerung eines befristeten Vertrags, sondern auch bei einem Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Geltungsbereich des HRG bis zum 28. Februar 2005 die von den Hochschulverwaltungen gewünschte Klarstellung schaffen (BT-Drucks. 14/8878 S. 7; BT-Drucks. 14/9605 S. 2).
c) Die im Vertrag vom 9. September 2003 vereinbarte Befristung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte mit der bis zum 30. September 2004 bemessenen Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags nicht den ihm seinerzeit für eine sachgrundlose Befristung nach § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen ausgeschöpft hat. Die Vorschrift enthielt keine Verpflichtung der Hochschulen zum Abschluss eines bis zum 28. Februar 2005 befristeten Arbeitsvertrags. Sie erweitert nur den Zeitrahmen, der ihnen nach Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG idF des 5. HRGÄndG genannten Zeiträume für den Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter zur Verfügung gestanden hat. Der Beklagte musste sich daher bei der gewählten Vertragsdauer nicht an einem möglicherweise bestehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers orientieren. Selbst wenn ein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Klägers über das vereinbarte Vertragsende hinaus bestanden hätte, wäre das Festhalten des Beklagten an der durch Zeitablauf eingetretenen Beendigung nicht treuwidrig.
2. Das Zitiergebot des § 57b Abs. 3 HRG nF ist eingehalten. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des HRG beruht. Diese Anforderungen erfüllt § 1 des Arbeitsvertrags vom 9. September 2003, in dem als Befristungsgrund § 57b Abs. 1 Satz 2, § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG aufgeführt worden sind.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der die Befristung tragenden Normen bestehen nicht. Die §§ 57a bis 57f HRG nF, § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II sind nicht verfassungswidrig.
a) Der Bundesgesetzgeber hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Zeitvertragsrechts des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen. Die sich aus Art. 72 Abs. 2 GG für die konkurrierende Gesetzgebung ergebenden Anforderungen an das Gesetzgebungsrecht des Bundes sind erfüllt (vgl. hierzu ausführlich BAG 21. Juni 2006 – 7 AZR 234/05 – Rn. 17 – 31, BAGE 118, 290 = AP HRG § 57a Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 2).
b) § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II verstößt nicht gegen Art. 84 Abs. 1 GG. Das 6. HRGÄndG bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrats (vgl. hierzu ausführlich BAG 21. Juni 2006 – 7 AZR 234/05 – Rn. 32 – 36, BAGE 118, 290 = AP HRG § 57a Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 2).
c) Die Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG für den Bereich des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes ergebende verfassungsrechtliche Untermaßverbot.
§ 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II ist eine Übergangsvorschrift für die bereits vor dem 23. Februar 2002 an einer Hochschule im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, denen zuvor zur Erlangung einer Promotion oder zum Erwerb einer berufswahlfördernden wissenschaftlichen Qualifikation eine ausreichend bemessene Vorbeschäftigungszeit zur Verfügung gestanden hat. Dem vom Übergang auf das sachgrundlose Befristungssystem der §§ 57 ff. HRG nF betroffenen akademischen Nachwuchs sollte während der Laufzeit eines nach § 57f Abs. 2 HRG ZF II sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags die Weiterbeschäftigung zum Zwecke der Beendigung ihrer wissenschaftlichen Qualifikation oder in der Phase der Bewerbung auf eine Professur ermöglicht werden (vgl. BT-Drucks. 14/8878 S. 8). Der Gesetzgeber hat die sich aus dem Untermaßverbot des Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz (dazu BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – BVerfGE 97, 169, 175 = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 17 = EzA KSchG § 23 Nr. 17) für die von der Übergangsregelung erfassten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter durch die Festlegung eines zeitlichen Rahmens berücksichtigt. Eine auf § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG ZF II gestützte Befristung war nur bis zum 28. Februar 2005 und damit für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BAG 11. Juli 2007 – 7 AZR 322/06 – Rn. 22).
d) § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG iVm. dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Rückwirkungsverbot unwirksam. § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF enthält zwar eine echte Rückwirkung. Der Gesetzgeber konnte aber ohne Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes den zeitlichen Geltungsbereich der §§ 57a bis 57e HRG nF auf Befristungsabreden erstrecken, die bis zur Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 vereinbart wurden. Durch die Nichtigkeitserklärung des gesamten 5. HRGÄndG bestand für die seit dem 23. Februar 2002 geschlossenen und bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgewickelten befristeten Verträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen eine Regelungslücke. Schutzwürdiges Vertrauen der Vertragsparteien, das die rückwirkende Regelungskompetenz des Gesetzgebers begrenzt hat, konnte in der Zeit zwischen der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten des § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF nicht entstehen (vgl. hierzu ausführlich BAG 21. Juni 2006 – 7 AZR 234/05 – Rn. 37 – 45, BAGE 118, 290 = AP HRG § 57a Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 2).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Gräfl, Koch, Schmitz-Scholemann, Becher, Deinert
Fundstellen