Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Tarifvertrag kann nicht bestimmen, daß vereinbarte übertarifliche Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhungen anzurechnen sind. Soweit nach der Arbeitsvertragsabrede ein übertariflicher Lohnbestandteil auch im Falle einer Tariflohnerhöhung weiterzuzahlen ist, bleibt eine solche günstigere Regelung bestehen, weil ein Tarifvertrag nur Mindestlöhne und keine Höchstlöhne festsetzen kann.
2. Die Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel in § 7 Nr 3 Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten der Metallindustrie in Schleswig-Holstein vom 1968-02-09 (GRTV) zieht nicht die Unwirksamkeit der Härteklausel und der Bestandsklausel des § 7 GRTV nach sich.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 26.08.1970; Aktenzeichen 3 Sa 52/70) |
Fundstellen
BAGE 23, 399 |
BAGE, 399 |
BB 1971, 1366 |
DB 1971, 2117 |
NJW 1972, 78 |
BetrR 1972, 90 |
ARST 1972, 9 |
ArbuSozR 1972, 41 |
RdA 1971, 380 |
SAE 1973, 4 |
AP § 4 TVG Effektivklausel, Nr 8 |
AR-Blattei, ES 1550.5 Nr 3 |
AR-Blattei, Tarifvertrag V Entsch 3 |
ArbuR 1971, 347 |
EzA § 4 TVG, nrechnungsklausel Nr 1 |
MDR 1972, 83 |
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