Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfall von Übergangsgeldansprüchen
Orientierungssatz
Einzelfallentscheidung des Verfalls von Übergangsgeldansprüchen gemäß § 62 Abs 1 BAT wegen Nichtgeltendmachung innerhalb der Ausschlußfrist des § 70 BAT. Die Entscheidung enthält Ausführungen zu der Frage, welche Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung im Sinne von § 70 BAT zu stellen sind.
Normenkette
BAT §§ 70, 62 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.10.1984; Aktenzeichen 3 Sa 1054/84) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 05.04.1984; Aktenzeichen 5 Ca 3886/83) |
Tatbestand
Der am 29. November 1921 geborene, schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Der Kläger unterzeichnete am 25. November 1981 ein von ihm ausgefülltes Formular der Beklagten, das als "Erklärung zur Zahlung von Übergangsgeld gem. §§ 62 - 64 BAT" überschrieben war. Darin erklärte der Kläger u.a., daß sein "Beschäftigungsverhältnis ... am 30. November 1981 wegen Erreichens der flex. Altersgrenze ... endet. Anspruch auf Übergangsgeld besteht für vier Monate für die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 31. März 1982". Daneben stellte der Kläger klar, daß er für den Zeitraum der Zahlung von Übergangsgeld Anspruch auf laufende Bezüge aus der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der ZVK-Versorgungsrente habe.
Der Kläger schied am 30. November 1981 aus dem Berufsleben aus, um vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte zahlte an den Kläger im Dezember 1981 ein Übergangsgeld in Höhe von 3.016,14 DM und in den Monaten Januar bis März 1982 jeweils 361,54 DM, die sie als Differenz aus einem Monatsgehalt und dem nach § 63 Abs. 5 BAT anzurechnenden Altersruhegeld ermittelte.
Im Januar 1982 führte der Kläger ein Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten J, in dem dieser erklärte, wegen des 2. HStruktG gebe es das volle Übergangsgeld nicht mehr. Damit ließ es der Kläger bewenden.
Im Rahmen einer Personalausschußsitzung am 16. Juni 1982 erklärte der Arbeitsdirektor im Hinblick auf etwa 40 schwerbeschädigte Arbeitnehmer, die zwischen Oktober und Dezember 1981 unter Inanspruchnahme von vorgezogenem Altersruhegeld ausgeschieden sind, die Beklagte verzichte auf die "Anwendung einer Ausschlußfrist".
Mit Schreiben vom 15. Juni 1983 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des ungekürzten Übergangsgeldes. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juli 1983 ab und wies auf den Ablauf der Ausschlußfrist des § 70 BAT hin.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen ungekürztem und gezahltem Übergangsgeld in Höhe von zuletzt 12.064,56 DM brutto abzüglich 4.100,76 DM netto, nachdem er die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 9. Oktober 1984 in Höhe von 52,-- DM nicht mehr aufrecht erhalten hat.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe mit der am 25. November 1981 unterzeichneten Erklärung seinen Anspruch auf ungekürztes Übergangsgeld geltend gemacht. In dieser Erklärung habe er der Beklagten den Grund und die Höhe seiner Forderung mitgeteilt. Sie erfülle damit alle Voraussetzungen einer wirksamen Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen. Der Anspruch auf ungekürztes Übergangsgeld müsse auch nicht nach dem Inkrafttreten des 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981 erneut geltend gemacht werden. Im übrigen könne die Beklagte sich auf einen Verfall des Anspruchs nicht berufen. Das sei rechtsmißbräuchlich. Die Beklagte habe die Rechtslage verkannt und ihm deshalb das Übergangsgeld verweigert. Die Auskunft des Mitarbeiters der Beklagten J im Januar 1982 sei falsch gewesen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
12.064,56 DM brutto abzüglich 4.100,76 DM
netto zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld sei nach § 70 BAT infolge der unterbliebenen Geltendmachung verfallen. Die Erklärung vom 25. November 1982 stelle keine Geltendmachung des ungekürzten Übergangsgeldes dar. Sie enthalte nur den nach § 64 Abs. 1 Satz 3 BAT erforderlichen Inhalt, über anderweitige Bezüge und umfasse zudem die allgemeine Feststellung, daß für vier Monate Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Die Erklärung habe sich zudem nur auf die Gewährung des Übergangsgeldes beziehen können, das sich nach den seinerzeit geltenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen ergeben habe. Auf die Ausschlußfrist könne sie sich im übrigen auch berufen, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, da sich die am 16. Juni 1982 abgegebene "Verzichtserklärung" nur auf die Bezieher von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente erstreckt habe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter, während die Beklagte um deren Zurückweisung bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen und dem gezahlten Übergangsgeld sei verfallen, weil der Kläger sie nicht innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gemäß § 70 BAT schriftlich geltend gemacht habe. Die vom Kläger ausgefüllte und unterschriebene Erklärung vom 25. November 1981 stelle keine Geltendmachung des Anspruchs auf Übergangsgeld im Sinne der tariflichen Verfallfrist dar. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist erfordere eine Erklärung des Anspruchsberechtigten, durch die vom Anspruchsgegner die Erfüllung einer Forderung verlangt werde. Sie umfasse deshalb eine Willensäußerung des Anspruchsinhabers, aus welcher dem Anspruchsgegner deutlich werde, daß von ihm die Erfüllung einer Forderung verlangt werden solle. Die Geltendmachung sei eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die das Bewußtsein voraussetze, mit der Erklärung ein Verhalten auf Erfüllung der Forderung zu verlautbaren. Ein solches Erklärungsbewußtsein habe dem Kläger bei Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars vom 25. November 1981 gefehlt. Er habe der Beklagten lediglich Auskunft über die von dieser durch Vorlage des Formulars gestellten Fragen gegeben und ihr nur sein Wissen mitgeteilt. Das Bewußtsein, durch die Weitergabe seines Wissens Forderungen an die Beklagte zu stellen und damit die Zahlung des ungekürzten Übergangsgeldes zu verlangen, habe gefehlt. Weil beide Parteien von einer ordnungsgemäßen Abwicklung des tarifvertraglichen Anspruchs auf Übergangsgeld ausgegangen seien, habe für den Kläger kein Grund bestanden, von der Beklagten die Zahlung des ungekürzten Übergangsgeldes zu verlangen.
Auch ein arglistiges oder treuwidriges Verhalten der Beklagten scheide aus. Es fehle jeder Anhalt dafür, daß der Mitarbeiter der Beklagten J bei seiner Auskunft wider besseres Wissen den Kläger aufgrund des 2. HStruktG auf ein reduziertes Übergangsgeld hingewiesen habe. Auch ein genereller Verzicht auf die Verfallfrist durch die Beklagte liege nicht vor.
II. Mit diesen Ausführungen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger von der Beklagten die Zahlung von weiteren 12.064,56 DM brutto abzüglich 4.100,76 DM netto als Übergangsgeld gem. den §§ 62 ff. BAT nicht mehr verlangen kann.
1. Der Kläger erfüllt nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld gem. § 62 Abs. 1 BAT. Er schied zum 30. November 1981 aus dem Arbeitsverhältnis aus, um als Schwerbehinderter vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen.
a) Zwar sieht § 63 Abs. 5 Satz 1 BAT die Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und laufenden Versorgungsbezügen auf das zu zahlende Übergangsgeld und dessen Auszahlung nur insoweit vor, als es die Summe der anrechenbaren Leistungen für den gleichen Zeitraum übersteigt. Dasselbe gilt für Renten aus der VBL, weil der Arbeitgeber hierfür Beiträge leistet (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Dezember 1986, Erl. 7 zu § 63; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand März 1987, § 63 Rz 14; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Stand Februar 1987, Erl. 10 zu § 63; Crisolli/Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand August 1986, Erl. 36, 38 zu § 63). Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 351/84 - nicht veröffentlicht, m.w.N.; BAG Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 AZR 576/80 - AP Nr. 3 zu § 42 SchwbG) hat aber in ständiger Rechtsprechung die Vorschrift insoweit für rechtsunwirksam gehalten, als sie sich auf das vorgezogene Altersruhegeld von Schwerbehinderten und die Anrechnung deren VBL-Rente bezieht.
b) Daran hat die durch Art. 6 des 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) erfolgte Neufassung des § 42 SchwbG nichts geändert. Zwar gilt seit dem 1. Januar 1982 das Anrechnungsverbot nicht mehr (BAG Urteile vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 351/84 - und - 7 AZR 254/84 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - BAGE 40, 355 = AP Nr. 8 zu § 42 SchwbG; BAG Urteil vom 21. August 1984 - 3 AZR 565/83 - BAGE 46, 245, 248 = AP Nr. 13 zu § 42 SchwbG; vgl. zuletzt erkennender Senat, Urteil vom 27. November 1986 - 6 AZR 558/84 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die neue Regelung gilt aber noch nicht für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1982 geendet hat (vgl. BAG Urteil vom 16. November 1982 - 3 AZR 177/82 - aa0; BAG Urteil vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 351/84 -; BAG Urteil vom 27. November 1986 - 6 AZR 558/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Der entstandene Anspruch des Klägers auf Zahlung des ungekürzten, anrechnungsfreien Übergangsgeldes ist aber verfallen (§ 70 BAT).
a) Der Kläger hat seinen Anspruch nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 70 BAT schriftlich geltend gemacht. Allerdings ist das Landesarbeitsgericht von einer schriftlichen Geltendmachung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Fälligkeit ausgegangen. Es hat übersehen, daß § 70 BAT durch den 45. Änderungstarifvertrag vom 31. Oktober 1979 geändert worden ist und mit Wirkung zum 1. Januar 1980 eine einheitliche Ausschlußfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von sechs Monaten beginnend mit der Fälligkeit festschreibt.
Diese fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht ist aber auf das Ergebnis der Entscheidung ohne Einfluß. Auch die Heranziehung einer sechsmonatigen Ausschlußfrist zur schriftlichen Geltendmachung beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs führt zu keinem anderen Ergebnis.
b) Der Ablauf tariflicher Ausschlußfristen ist von Amts wegen zu beachten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. Urteil vom 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - AP Nr. 4 zu § 496 ZPO; Urteil vom 27. Februar 1968 - 1 AZR 369/67 - AP Nr. 2 zu § 37 BAT; Urteil vom 25. November 1970 - 4 AZR 69/69 - BAGE 23, 83 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Böhm/Spiertz/Spohner/Steinherr, aa0, § 70 Rz 4; Crisolli/Ramdohr, aa0, Erl. 1 zu § 70; Leser, AR-Blattei "Ausschlußfristen I" unter K I m.w.N.), ohne daß sich eine Partei darauf zu berufen braucht. Ihr Ablauf bewirkt das Erlöschen des Rechts (vgl. BAG Urteil vom 5. November 1963 - 5 AZR 136/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). An den Begriff des Geltendmachens sind dabei keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt jeder ernstliche Hinweis auf den Anspruch (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1962 - 1 AZR 128/59 - AP Nr. 23 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; Crisolli/Ramdohr, aa0, Erl. 10 zu § 70).
c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß gleichwohl die Erklärung vom 25. November 1981 den Anforderungen an eine Geltendmachung im Sinne des § 70 BAT nicht genügt.
Abgesehen davon, daß sich bereits Bedenken ergeben, ob Ansprüche vor ihrem Entstehen im Sinne des Tarifvertrages geltend gemacht werden können (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen), kann die vom Kläger ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung vom 25. November 1981 nicht als Geltendmachung gewertet werden. Der Satz in der von der Beklagten vorgefertigten Erklärung vom 25. November 1981 "Anspruch auf Übergangsgeld besteht für vier Monate für die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 31. März 1982" läßt lediglich erkennen, daß der Kläger von der Existenz und Berechtigung eines Anspruchs auf Übergangsgeld und - nachdem er die für die Berechnung notwendigen Daten dargelegt hat - von der ordnungsgemäßen Abwicklung ausgegangen ist. Es handelt sich insoweit um eine reine Wissenserklärung. Ein Erklärungsbewußtsein des Inhalts, damit zugleich im rechtserheblichen Sinn des § 70 BAT den vollen Anspruch auf Übergangsgeld geltend zu machen (vgl. Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Einl. zu § 104-185 Rz 18; BGB-RGRK/Krüger-Nieland, 12. Aufl., vor § 104 Rz 12), kann - wie die gesamten Begleitumstände zeigen - dieser Erklärung daher nicht entnommen werden. Der Kläger konnte entsprechende Vorstellungen, d.h. ein darauf gerichtetes und für die Beklagte erkennbares Erklärungsbewußtsein schon deswegen nicht entwickeln, weil er die ordnungsgemäße Abwicklung bzw. Auszahlung des Übergangsgeldes zum damaligen Zeitpunkt nicht in Zweifel gezogen hat und auch nicht in Zweifel ziehen konnte.
d) Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs war im Streitfall auch nicht entbehrlich. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn nach den Erklärungen und Zusicherungen sowie dem sonstigen Verhalten der Partei, die sich auf die mangelnde Geltendmachung beruft, der Eindruck erzeugt worden wäre, als wolle sie auch ohne Einhaltung der schriftlichen Geltendmachung erfüllen oder von der Einhaltung der schriftlichen Geltendmachung überhaupt absehen (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 1961 - 1 AZR 239/59 - BAGE 11, 150 = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 7. Dezember 1962 - 1 AZR 128/59 - AP Nr. 23 zu § 1 HausarbTagsG Nordrh.-Westfalen; BAG Urteil vom 3. August 1971 - 1 AZR 327/70 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 8. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP Nr. 67 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 20. Oktober 1982 - 5 AZR 110/82 - BAGE 40, 258 = AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, die Beklagte werde auch unabhängig von einer rechtzeitigen Geltendmachung das Übergangsgeld anrechnungsfrei auszahlen, ist nicht erkennbar. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien erklärte der Mitarbeiter der Beklagten J im Januar 1982, der Kläger könne nur die ausgezahlten Teilbeträge verlangen. Diese unzutreffende Auskunft vermag den Vorwurf der Arglist oder des Rechtsmißbrauchs nicht zu begründen und hindert deshalb den Verfall der Ansprüche nicht, zumal es der Kläger bei der ihm erteilten Auskunft bewenden ließ.
e) Schließlich kann auch nicht von einem Verzicht der Beklagten auf die Wahrung der Ausschlußfrist ausgegangen werden. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verzichtete die Beklagte im Falle des Klägers durch die Erklärung vom 16. Juni 1982 im Rahmen der Personalausschußsitzung nicht auf die "Anwendung der Verfallfristen", weil der Kläger nicht zu dem Personenkreis der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner gehörte, auf den allein sich nach den ebenfalls mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Verzicht bezog, sondern ausgeschieden ist, um vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Röhsler Dr. Jobs Dörner
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