Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist im Insolvenzplan. § 113 Satz 3 InsO
Leitsatz (redaktionell)
In einem Insolvenzplan kann materiell-rechtlich wirksam vereinbart werden, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
InsO § 113 Sätze 2-3, §§ 189, 227 Abs. 1, § 254 Abs. 1, §§ 254b, 259a, 259b
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2014 – 7 Sa 1190/13 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag zur Leistungsklage über 10.187,45 Euro sowie die Feststellungsanträge abgewiesen worden sind.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag zur Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO besteht, obwohl der Kläger diesen vom Sachwalter bestrittenen Anspruch nicht innerhalb der im Insolvenzplan festgelegten Frist klageweise weiter verfolgt hat.
Der Kläger war bei der Beklagten (vormals firmierend unter N GmbH), der späteren Schuldnerin, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden idF vom 1. April 2005 (künftig MTV) nach Maßgabe des Haustarifvertrags der Beklagten vom 12. April 2005 Anwendung. Danach galt für den Kläger eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.
Am 1. Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Beklagten eröffnet. In dem darstellenden Teil des Insolvenzplans sind unter B VI – Gruppenbildung – ua. als Gruppe 2 die Arbeitnehmer und als Gruppe 5 die Gläubiger mit Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung (§§ 103 ff. InsO) festgelegt. Im gestaltenden Teil des Plans ist unter C II 2 bzw. C II 5 eine Abfindungsquote von 70 % für die Gläubiger der Gruppe 2 bzw. von 22 % für die Gläubiger der Gruppe 5 vorgesehen. Unter C IV 4 – Allgemeine Regelungen – heißt es im Plan:
„…
- Soweit in diesem Insolvenzplan von der Forderung eines Gläubigers gesprochen wird, ist immer die einzelne zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung gemeint, unabhängig von dem Rechtsgrund.
- Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. … Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO).
- Für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend. …
…”
Dieser mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Juli 2012 bestätigte Insolvenzplan wurde am 31. Juli 2012 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 6. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Am 11. Juli 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Oktober 2012. Bereits am 5. Juli 2012 hatte der Kläger eine Schadenersatzforderung als „Schadenersatzforderung wegen Verkürzung tarifl. Kündigungsfrist” zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung bestritt der Sachwalter in voller Höhe mit der Begründung: „Brutto. Rechtsanspruch noch nicht entstanden. Arbeitsverhältnis ist derzeit ungekündigt.”
Der Kläger begehrt mit seiner am 18. März 2013 bei Gericht eingegangenen Klage den Ersatz des Verfrühungsschadens für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum Ende der nach dem MTV maßgeblichen Kündigungsfrist am 31. März 2013. Mit der Leistungsklage verlangt er im Hauptantrag den Ersatz des in dieser Zeit entgangenen Entgelts in voller Höhe. Bei dem Hilfsantrag zur Leistungsklage setzt er das Arbeitslosengeld, das er zwischen dem 1. November 2012 und dem 31. März 2013 erhalten hat, ab und begehrt von dem verbleibenden Betrag 70 %, dh. die Quote der Gruppe 2.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei die Leistungsklage zulässig. Die Ausschlussfrist des Insolvenzplans sei unwirksam. Der Gesetzgeber habe bei der Reform der Vorschriften zum Insolvenzplan eine Ausschlussfrist ausdrücklich verworfen. §§ 254, 254b, 259a, 259b InsO seien abschließend und zwingend.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.209,00 Euro brutto – hilfsweise 10.187,45 Euro brutto – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2013 zu zahlen;
hilfsweise
seinen Anspruch auf Zahlung von 24.209,00 Euro brutto – hilfsweise 10.187,45 Euro brutto – im Insolvenzverfahren über das Vermögen der N GmbH zur Insolvenztabelle festzustellen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Leistungsklage bereits unzulässig sei. Einzig zulässige Klageart für Insolvenzforderungen wie die Forderung nach § 113 Satz 3 InsO sei die Feststellungsklage. Jedenfalls fehle der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn kein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliege. Der Kläger habe seinen Schadenersatzanspruch zu früh angemeldet und ihn zu spät eingeklagt. Die Ausschlussklausel im Insolvenzplan sei wirksam. Soweit der Kläger Forderungen nicht im Insolvenzplan angemeldet habe, seien diese zwischenzeitlich verjährt. Unabhängig davon sei die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil der Sachwalter den Schadenersatzanspruch zu Recht bestritten habe und die verfrühte Anmeldung nicht durch eine Neuanmeldung korrigiert worden sei. Zudem gehöre der Kläger hinsichtlich der streitbefangenen Forderung zur Gruppe 5 der Gläubiger und könne von dem entstandenen Schaden nur 22 % beanspruchen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Leistungsklage als zulässig angesehen, soweit der Kläger damit die am 5. Juli 2012 angemeldete Forderung verfolge. Dagegen sei die Leistungsklage unzulässig, soweit der Kläger sie auf die Schadenersatzforderung aufgrund der Kündigung vom 11. Juli 2012 stütze. Insoweit fehle es an der zwingenden Sachurteilsvoraussetzung der Anmeldung und Prüfung der Forderung. Aus demselben Grund sei auch die Feststellungsklage unzulässig. Im Umfang ihrer Zulässigkeit sei die Leistungsklage unbegründet, weil der Kläger die wirksame Ausschlussfrist versäumt habe. Zudem dürfe das Bestreiten des Sachwalters zu Recht erfolgt sein, weil im Zeitpunkt der Anmeldung ein Schadenersatzanspruch noch nicht entstanden gewesen sei.
Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzende Verfrühungsschaden ungeachtet der im Insolvenzplan festgelegten Ausschlussfrist mit der Leistungsklage durchgesetzt werden kann, soweit die Klage mit dem Hilfsantrag zum Leistungsantrag auf die Planquote zielt. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann jedoch nicht ermittelt werden, in welcher Höhe der mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage verfolgte Anspruch tatsächlich besteht. Dazu bedarf es noch Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren anderweitigen Einkünfte und Ersparnisse des Klägers. Außerdem ist die Zuordnung des Klägers zu einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen der Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Rechtsstreit war daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist bei sachgerechter Auslegung der Anträge der Feststellungsantrag als Hilfsantrag nicht zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und des Senats angefallen. Auch insoweit war das Urteil des Landesarbeitsgerichts daher aufzuheben.
I. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung der Revision den gesetzlichen Anforderungen. Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe § 181 InsO verletzt, soweit es die Leistungsklage als unzulässig angesehen habe. Es habe insoweit zu hohe Anforderungen an die Individualisierung der Forderung gestellt. Soweit es die Leistungsklage für zulässig, aber unbegründet gehalten habe, habe es nicht beachtet, dass für die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Eine solche Grundlage bestehe vorliegend nicht. Sie ergebe sich nicht aus §§ 188, 189 InsO, weil sich diese Vorschriften nicht ausdrücklich auf eine Ausschlussfrist bezögen. Mit seiner Annahme, die Leistungsklage sei – soweit sie zulässig sei – auch deshalb abzuweisen, weil die angemeldete Forderung zu Recht bestritten worden sei, habe das Landesarbeitsgericht abermals § 181 InsO verletzt. Die Forderung sei zu Unrecht bestritten worden, weil die Erklärung der Kündigung unmittelbar bevorgestanden habe.
Diese Angriffe genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Revision legt im Einzelnen unter Berücksichtigung der Argumentation des Landesarbeitsgerichts dar, dass und warum sie die Leistungsklage anders als das Landesarbeitsgericht für zulässig hält. Sie führt weiter im Einzelnen aus, dass sich der Entstehungsgeschichte der §§ 259a und 259b InsO der Wille des Gesetzgebers entnehmen lasse, in einem Insolvenzplan geregelte Ausschlussfristen seien unwirksam. Schließlich setzt sie sich auch mit der Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts, jedenfalls sei die angemeldete Forderung zu Recht bestritten worden, substantiiert auseinander. Damit ist der aus Sicht der Revision vorliegende Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hinreichend aufgezeigt. Im Hinblick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG in st. Rspr. seit 22. Januar 2009 – 6 AZR 78/08 – Rn. 10, BAGE 129, 170; zuletzt 31. Juli 2014 – 6 AZR 993/12 – Rn. 13). Ob unterschiedliche Forderungen angemeldet und eingeklagt worden sind, ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Frage der Zulässigkeit der Revision, sondern der Zulässigkeit bzw. Begründetheit der Klage.
II. Die Leistungsklage ist zulässig. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 19. November 2015 (– 6 AZR 559/14 – Rn. 21) ausgeführt und nimmt darauf Bezug. In diesem Zusammenhang rügt die Revision mit Recht, dass das Landesarbeitsgericht die Leistungsklage als unzulässig angesehen hat, soweit sie sich auf eine nicht angemeldete und nicht geprüfte Schadenersatzforderung stütze. Der vom Landesarbeitsgericht abgewiesene Anspruch war nicht rechtshängig. Der Kläger verfolgte nicht zwei unterschiedliche Schadenersatzansprüche, von denen sich der erste auf die Anmeldung vom 5. Juli 2012 und der zweite auf die Kündigung vom 11. Juli 2012 stützte. Er hat zwar in der Berufungsinstanz vorgetragen, die Schadenersatzforderung sei erst mit Ablauf der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO am 31. Oktober 2012 und damit erst nach Rechtskraft des Insolvenzplans entstanden und fällig geworden. Diese Forderung habe nicht angemeldet werden müssen und sei nicht angemeldet worden. Deshalb finde die Ausschlussfrist des Insolvenzplans auf sie keine Anwendung. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch übersehen, dass er damit nicht einen zweiten, unabhängig von der angemeldeten Forderung bestehenden Schadenersatzanspruch behauptet, sondern im Ergebnis (hinsichtlich der Planquote rechtlich zutreffend, s. unter Rn. 19 dieses Urteils) darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Forderung als nicht angemeldet anzusehen sei, sie ihm als Nachzügler nach § 254b InsO zustehe. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits am 5. Juli 2012 den durch § 113 Satz 3 InsO gesetzlich eröffneten Anspruch auf Ersatz des Verfrühungsschadens anmeldete und der Umstand, dass dies bereits vor Erklärung der Kündigung vom 11. Juli 2012 geschah, allein für die Frage der Berechtigung des Bestreitens der Forderung durch den Sachwalter von Bedeutung war. Der Kläger stellt in der Revision klar, dass er nur einen einzigen Schadenersatzanspruch verfolgt, nämlich den am 5. Juli 2012 angemeldeten, der durch die Kündigung vom II. Juli 2012 ausgelöst worden ist, und den er meinte – wohl weil die Kündigung bereits angekündigt war –, schon am 5. Juli 2012 anmelden zu können.
III. Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Schadenersatzanspruch sei verfallen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des Plans nicht gewahrt habe. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Ausschlussfrist in C IV 4 b des Plans nur die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans betrifft und deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die für Forderungen auf Schadenersatz nach § 113 Satz 3 InsO im Plan festgeschrieben ist, nicht entgegensteht. Insoweit ist die Revision hinsichtlich des Hilfsantrags zur Leistungsklage begründet. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (– 6 AZR 559/14 – Rn. 22 ff.) Bezug.
IV. Die Revision greift schließlich auch mit Erfolg die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Landesarbeitsgericht an. Dieser ist nicht zur Entscheidung angefallen. Er soll offenkundig sicherstellen, dass die Klage nicht deshalb abgewiesen wird, weil sie als Leistungsklage ohne vorherige Feststellung des Schadenersatzanspruchs zur Tabelle keinen Erfolg haben kann. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist demnach bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags aus diesen Gründen (vgl. BAG 10. März 2009 – 1 ABR 93/07 – Rn. 50, BAGE 130, 1). Hat der Hauptantrag Erfolg oder ist er aus anderen als den vom Kläger genannten Gründen abzuweisen, fehlt es an der innerprozessualen Bedingung, die Hilfsanträge zu bescheiden (vgl. BGH 8. Oktober 2009 – III ZR 241/08 – Rn. 14). Die innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Der Antrag ist daher beim Landesarbeitsgericht nicht angefallen. Soweit die Klage teilweise abzuweisen ist, liegt dies allein daran, dass die eingeklagte Forderung aufgrund des vom Plan angeordneten Erlasses gemäß § 227 InsO unbegründet ist, soweit mehr als die Planquote gefordert wird, und der Kläger im Hauptantrag der Leistungsklage anderweitige Einkünfte und Ersparnisse nicht berücksichtigt hat.
V. Die Abweisung der Leistungsklage hinsichtlich des mit der Leistungsklage bezifferten Hilfsantrags erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang des Erfolgs der Revision aufzuheben.
1. Die Klage scheitert entgegen der Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht daran, dass der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO bereits vor Erklärung der Kündigung und damit verfrüht angemeldet worden ist. Es kann dahinstehen, ob deshalb der Sachwalter die Forderung zunächst zu Recht bestritten hat. Sollte das der Fall sein, stünde dem Kläger der streitbefangene Schadenersatzanspruch als nicht angemeldete Forderung in Höhe der Planquote gemäß § 254b InsO zu. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (– 6 AZR 559/14 – Rn. 30 ff.).
2. Auch § 255 InsO steht einer Durchsetzbarkeit der Forderung ohne vorherige Feststellungsklage nicht entgegen, soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag zur Leistungsklage lediglich die Planquote begehrt. Der Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO ist auch nicht verfallen, obwohl der Kläger ihn erst am 20. Februar 2013 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 18.1.2 MTV geltend gemacht hat. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (– 6 AZR 559/14 – Rn. 33 ff.) Bezug.
VI. Der Rechtsstreit ist, soweit die Revision hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zur Leistungsklage Erfolg hat, nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann weder die Höhe der Planquote noch die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens ermitteln.
1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger den Gläubigern der Gruppe 2 oder denen der Gruppe 5 zuzuordnen ist. Es wird insoweit den Plan auszulegen haben. Dabei wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zum individuellen Verständnis der Planersteller, das gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, vorzutragen (vgl. BGH 7. Mai 2015 – IX ZB 75/14 – Rn. 26).
2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zur Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 113 Satz 3 InsO getroffen.
a) Das Landesarbeitsgericht wird zunächst das berücksichtigungsfähige Bruttomonatsentgelt festzustellen haben, um den zu ersetzenden Verdienstausfall zu ermitteln. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass § 113 Satz 3 InsO den Verdienstausfall des Arbeitnehmers ausgleichen und ihn so stellen will, wie er ohne das Insolvenzverfahren bei Anwendung der für ihn maßgeblichen Regelungen stünde (BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 301/12 – Rn. 22, BAGE 147, 267). Nach der für alle Fälle des Verdienstausfalls anwendbaren Bruttolohnmethode ist bei der Schadensberechnung vom entgangenen Bruttoverdienst auszugehen. Dabei sind alle Entgeltbestandteile, also auch etwaige Zulagen, Boni, Sonderzahlungen, Provisionen und das dem Kläger gezahlte anteilige Urlaubsgeld einzubeziehen (vgl. Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 129; HK-InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 31; MüKoInsO/Caspers 3. Aufl. § 113 Rn. 32).
b) Sodann wird das Landesarbeitsgericht Ersparnisse, die dem Kläger durch die Kündigung zum 31. Oktober 2012, zum Beispiel durch den Wegfall von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit, entstanden sind, im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen haben (BAG 8. August 2002 – 8 AZR 574/01 – zu II 2 b hh der Gründe). Dabei hat die Beklagte als Schädigerin darzulegen, welche Vorteile sich der Kläger ihrer Auffassung nach anrechnen lassen muss, wobei der Kläger dartun muss, welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012 gehabt hat (vgl. BGH 15. November 1994 – VI ZR 194/93 – zu II 1 a der Gründe, BGHZ 127, 391).
c) Auf den so ermittelten Schaden muss sich der Kläger nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Einkommen, das er anderweitig erzielt hat oder hätte erzielen können, anrechnen lassen (Giesen in Jaeger InsO § 113 Rn. 142; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. § 113 Rn. 41). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Minderung des nach § 113 Satz 3 InsO zu ersetzenden Verdienstausfalls einzusetzen. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterlassene Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar war und ihm bei entsprechender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre (vgl. BGH 26. September 2006 – VI ZR 124/05 – Rn. 9; 19. Juni 1984 – VI ZR 301/82 – zu II 3 a der Gründe, BGHZ 91, 357). § 615 Satz 2 BGB findet dagegen auf den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO keine Anwendung (HK-InsO/Linck 7. Aufl. § 113 Rn. 32; Zwanziger aaO). Darüber hinaus sind gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Leistungen der Sozialversicherung wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renteneinkünfte anzurechnen (HK-InsO/Linck aaO).
VII. Dagegen ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, soweit der Senat die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrags aufgehoben hat. Dieser Antrag ist, wie ausgeführt, nicht angefallen und fällt dem Landesarbeitsgericht auch nach der Zurückverweisung nicht an.
B. Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zur Leistungsklage den vollen Ersatz des bis zum Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist am 31. März 2013 entgangenen Entgelts beansprucht, ohne zu berücksichtigen, dass die von ihm anderweitig erzielten bzw. erzielbaren Einkünfte und Ersparnisse nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Schaden anzurechnen sind und die Forderung durch den Plan erlassen ist, soweit sie die Planquote übersteigt. Die Forderung ist insoweit auch nicht nach § 255 InsO wiederaufgelebt. Die Leistungsklage wurde deshalb hinsichtlich des Hauptantrags im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 19. November 2015 (– 6 AZR 559/14 – Rn. 50 f.) Bezug.
C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Unterschriften
Fischermeier, Spelge, Krumbiegel, Wollensak, W. Kreis
Fundstellen