Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft. Anforderungen an die Verbandssatzung. Kein satzungsrechtliches Erfordernis der Einhaltung einer Mindestfrist für den Wechsel. Tarifrechtliche Wirksamkeit des Wechsels nicht von einer Mitteilung an einzelne Beschäftigte abhängig
Orientierungssatz
1. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Verbandssatzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen.
2. Aufgrund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den Verbänden das Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung grundsätzlich frei zu bestimmen. Dazu gehört auch die Freiheit, die jeweiligen Fristen unterschiedlich zu bemessen.
3. Die tarifrechtliche Wirksamkeit des Wechsels ist nicht von einer Mitteilung an einzelne Beschäftigte abhängig. Insbesondere kann eine entsprechende Rechtsfolge nicht aus § 2 Abs. 1 Ziffer 10 NachwG iVm. Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 91/533/EWG oder aus § 3 Satz 1 NachwG iVm. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533/EWG hergeleitet werden. Da sich aus diesen Regelungen ergibt, dass die Wirksamkeit einer Änderung einer etwaigen Informationspflicht zeitlich vorgeht, kann erstere nicht von einer eventuellen Informationspflichtverletzung berührt werden.
Normenkette
TVG § 3 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 1 Ziff. 10, § 3 S. 1; Richtlinie 91/533/EWG Art. 2 Abs. 2 Buchst. j, Art. 5 Abs. 1; Gehaltstarifvertrag vom 27. Januar 2006 (Hessischer Einzelhandel) § 2a Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2007 – 6 Sa 2087/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über eine tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2006.
Rz. 2
Der Kläger ist seit 1998 bei der Beklagten in deren Möbelhaus in F… als Einrichtungsberater beschäftigt. Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Im Arbeitsvertrag vom 9. November 1998 sind die Tarifverträge für den Hessischen Einzelhandel in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug genommen.
Rz. 3
Die Beklagte war langjähriges Vollmitglied im Einzelhandelsverband Hessen-Nord e.V., der Mitglied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und über diesen Mitglied im Hauptverband des Deutschen Einzelhandels ist. Im September 2004 beantragte sie, zukünftig als Mitglied ohne Tarifbindung geführt zu werden. Mit Schreiben vom 24. September 2004 bestätigte der Verband eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ab 1. September 2004.
Rz. 4
Die Satzung des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Zweck des Verbandes
…
Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:
…
c) Beratung und Hilfe bei allen betriebsbezogenen Rechtsfragen, wie z.B. Arbeits- und Tarifrecht
…
i) Mitarbeit in den Organen und Gremien der Verbände der Einzelhandelsorganisationen, z.B. Beteiligung am Abschluss von Tarifverträgen für Mitglieder mit Verbandstarifbindung in den Gremien des Landesverbandes.
…
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaften können in einer der folgenden Formen erworben werden:
– Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T…)
– Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT)
– Fördernde Mitgliedschaft (Mitglied F…)
2. Mitglied mit und ohne Verbandstarifbindung können Unternehmen aller Branchen, Betriebsformen und -größen … werden …
Für Mitglieder T… ist der Verband ermächtigt, über seine Mitgliedschaft im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. Verbandstarife abzuschließen. Die Mitglieder OT werden von diesen Verbandstarifen nicht erfasst.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Rechte und Pflichten der Satzung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
…
5. Ein Wechsel in der Form der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres;
b) …
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 haben im Rahmen des Verbandszweckes gleiche Ansprüche. In Delegiertenversammlungen obliegt die Beschlussfassung über Tariffragen nur T-Mitgliedern als den davon Betroffenen. OT-Mitglieder nehmen am Verbandstarifgeschehen nicht teil. …
…
§ 6 Beiträge
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. …
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Vorstand
c) Stadt-/Kreisverbände
d) Sozialpolitischer Beirat
e) Geschäftsführung
Die Mitglieder der Organe a) – d) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder des sozialpolitischen Beirates können nur T-Mitglieder sein.
§ 8 Delegiertenversammlung
1. Grundsatzfragen des Verbandes werden durch die Delegiertenversammlung gemäß § 32 BGB wahrgenommen.
2. Der Delegiertenversammlung gehören an:
a) Die Mitglieder des Vorstandes
b) Jeweils max. 2 Vertreter der Stadt-/Kreisverbände nach § 10.
c) Bis zu 15 weitere Unternehmerpersönlichkeiten. Diese werden vom Vorstand berufen.
3. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Rechnungsprüfungsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
c) Wahl der Rechnungsprüfer
d) Verabschiedung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Verbandes
…
8. Bei Satzungsänderungen, die sich auf Tariffragen, insbesondere auf die Mitarbeit beim Abschluss von Tarifverträgen (§ 2 Ziffer 1i) auswirken können sowie bei Beschlussfassungen über Verbandstariffragen, obliegt die Beschlussfassung alleine den Delegierten mit T-Mitgliedschaft.
…
§ 11 Sozialpolitischer Beirat
Zur Behandlung sozial- und tarifpolitischer Fragen wird ein sozialpolitischer Beirat vom Vorstand berufen.
Mitglieder des sozialpolitischen Beirates können nur T-Mitglieder sein.
Die T-Mitglieder im sozialpolitischen Beirat wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
Der sozialpolitische Beirat kann aus dem Kreis der OT-Mitglieder Beiratsmitglieder kooptieren, die ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen beratend teilnehmen.
Der sozialpolitische Beirat hat folgende Aufgaben:
– Beschlussfassung über die Richtlinien der Tarifpolitik bei anstehenden Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften.
– Erörterung und Initiativen in allen arbeits-, sozial- und tarifpolitischen Fragen, die den Gewerkschaften, den Gremien des Landesverbandes und des Hauptverbandes sowie der Politik und der Öffentlichkeit gegenüber vertreten werden. Initiativen und Entscheidungen zu AV-Erklärungen (Allgemeinverbindlichkeits – Erklärungen) von Tarifverträgen sind davon ausgenommen. Diese obliegen alleine der Delegiertenversammlung.
– Wahl eines Vorsitzenden, der insbesondere auch den Verband bei den Tarifverhandlungen auf Landesebene zu vertreten hat; Wahl eines Stellvertreters des Vorsitzenden.
Das Weitere regelt eine vom sozialpolitischen Beirat zu beschließende und vom Vorstand zu bestätigende Geschäftsordnung.”
Rz. 5
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat darüber, dass sie “den Ausschluss der Tarifbindung zum 1. September 2004” erklärt habe. Diese Information wurde am 3. März 2005 auch auf einer Betriebsversammlung bekannt gegeben.
Rz. 6
Im Gehaltstarifvertrag vom 27. Januar 2006 (GTV 2006) zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und ver.di, Landesbezirk Hessen, ist nach § 2a Nr. 1 eine Einmalzahlung von 200,00 Euro für das Jahr 2006 als nicht tabellenwirksamer Festbetrag vorgesehen.
Rz. 7
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aus dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden GTV 2006 Anspruch auf Auszahlung dieser tariflichen Einmalzahlung habe. Die Beklagte habe sich von ihrer ursprünglich bestehenden Tarifbindung nicht wirksam gelöst. Die Verbandssatzung stelle – insbesondere in § 3 und § 5 – nicht sicher, dass in allen tarifpolitischen Fragen allein Tarifmitglieder des Verbandes entscheiden würden. Auch ein mittelbarer Einfluss der OT-Mitglieder müsse satzungsmäßig ausgeschlossen werden. Die Tarifbindung der Beklagten bestehe auch deshalb fort, weil er, der Kläger, zu keinem Zeitpunkt eine individuelle Mitteilung über den Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft erhalten habe.
Rz. 8
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2006 zu zahlen.
Rz. 9
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Rz. 10
Sie hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Einmalzahlung bestehe nicht. Es fehle an der beiderseitigen Tarifgebundenheit an den GTV 2006. Die OT-Mitgliedschaft sei ausdrücklich durch die Verbandssatzung vorgesehen. Insbesondere nach § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 8 und § 11 der Satzung seien die OT-Mitglieder von jeglicher Mitwirkung in tarifpolitischen Fragen ausgeschlossen. Einer individuellen Mitteilung an den Kläger über den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft habe es nicht bedurft.
Rz. 11
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Rz. 13
I. Das Landesarbeitsgericht, vor dem der Kläger sich nicht mehr auf das Bestehen eines arbeitsvertraglichen Anspruchs berufen hat, hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein tarifvertraglicher Anspruch auf die geltend gemachte tarifliche Einmalzahlung nicht bestehe. Die Beklagte sei mit Wirkung ab dem 1. September 2004 OT-Mitglied im Einzelhandelsverband Hessen-Nord und deshalb an den GTV 2006 nicht gebunden. Die Satzungsbestimmungen dieses Einzelhandelsverbands zur OT-Mitgliedschaft genügten den Vorgaben der Rechtsprechung, da ausdrücklich zwischen der Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung unterschieden werde. Der Wirksamkeit der OT-Mitgliedschaft bei der Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass die Satzung in § 3 Nr. 5 für den Wechsel der Mitgliedschaft keine Frist bestimme. In Analogie zum Austritt könne auf die diesbezügliche Frist des § 4 Nr. 1a der Satzung zurückgegriffen werden, so dass mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres für die Beklagte ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft zulässig gewesen sei. Auch bei Berücksichtigung des Endes einer so berechneten Kündigungsfrist bestehe für den Tarifvertrag vom 27. Januar 2006 keine Tarifbindung der Beklagten. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Verletzung einer Informationspflicht der Beklagten ihm gegenüber stützen. Dadurch könnten allenfalls Schadenersatzansprüche betroffen sein, wobei schon nicht ersichtlich sei, welchen Schaden der Kläger infolge nicht rechtzeitiger Information über den Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft erlitten habe.
Rz. 14
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass nach dem Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft im Jahre 2004 mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit kein Anspruch aus dem GTV 2006 besteht und dass ein Anspruch auch aus einer Informationspflichtverletzung nicht hergeleitet werden kann.
Rz. 15
1. Die Beklagte war bei Abschluss des GTV 2006 nicht mehr tarifgebunden, weil die Satzung des Einzelhandelsverbandes Hessen-Nord e.V. tarifrechtlich wirksam die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vorsieht und die Beklagte vor Abschluss des Tarifvertrags in Übereinstimmung mit der Satzung des Verbandes in diese Mitgliedschaftsform gewechselt ist.
Rz. 16
a) Die Satzung des Verbandes genügt den Anforderungen an eine wirksame Trennung von Mitgliedern mit Tarifbindung und solchen ohne Tarifbindung.
Rz. 17
aa) Der Senat hat die Anforderungen an eine Verbandssatzung, die aus tarifrechtlicher Sicht wirksam einen Mitgliederstatus ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) bereitstellt, in der Entscheidung vom 4. Juni 2008 (– 4 AZR 419/07 – Rn. 25 ff., AP TVG § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9 Nr. 95) im einzelnen beschrieben: Es reicht insbesondere nicht aus, wenn die Satzung für die Mitglieder ohne Tarifbindung lediglich die Rechtsfolge der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG abbedingt. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist nicht zulässig. Dies ist satzungsrechtlich abzusichern. OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfonds auszuschließen. Weiter ist ihnen kein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme von Tarifverhandlungsergebnissen zu gewähren.
Rz. 18
bb) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Satzung des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. diesen Anforderungen.
Rz. 19
(1) Von der Revision zunächst geäußerte Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Fassung der Verbandssatzung sind nicht konkretisiert worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es keine Anhaltspunkte, die solche Zweifel stützen könnten.
Rz. 20
(2) Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Hessen-Nord e.V. unterscheidet ausdrücklich verschiedene Formen der Mitgliedschaft und sieht hierbei in § 3 Nr. 1 Spiegelstrich 2 eine “Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT)” vor. Die näheren Regelungen der Verbandssatzung, insbesondere die § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder), § 7 (Organe des Verbandes), § 8 (Delegiertenversammlung) und § 11 (Sozialpolitischer Beirat) sehen eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vor; insbesondere sind OT-Mitglieder nach der Satzung des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. von der Teilnahme an Entscheidungen im tarifpolitischen Bereich der Verbandstätigkeit ausgeschlossen.
Rz. 21
(a) Zwar haben nach § 5 Nr. 1 der Verbandssatzung Mitglieder mit und ohne Tarifbindung im Rahmen des Verbandszweckes gleiche Ansprüche. Dies bezieht sich insgesamt auf die Interessenvertretung, einschließlich ua. der Vertretung vor Arbeits- und Sozialgerichten, Beratung und Hilfe bei betriebsbezogenen Rechtsfragen sowie Berufsausbildung und -weiterbildung.
Rz. 22
(b) § 5 Nr. 1 der Verbandssatzung regelt dann aber einschränkend, dass die Beschlussfassung über Tariffragen in Delegiertenversammlungen nur T-Mitgliedern als den davon Betroffenen obliegt und dass OT-Mitglieder am Verbandstarifgeschehen nicht teilnehmen. Damit korrespondiert, dass bei Satzungsänderungen, die sich auf Tariffragen, insbesondere auf die Mitarbeit beim Abschluss von Tarifverträgen auswirken können, sowie bei Beschlussfassungen über Verbandstariffragen nach § 8 Nr. 8 der Verbandssatzung die Beschlussfassung allein den Delegierten mit T-Mitgliedschaft obliegt. Diese klare und eindeutige satzungsmäßige Trennung der Befugnisse von T- und OT-Mitgliedern genügt den Vorgaben der Senatsrechtsprechung.
Rz. 23
(c) Diese Trennung wird weiter auch darin deutlich, dass nach § 7 Satz 2 und § 11 Satz 2 der Verbandssatzung nur T-Mitglieder Mitglieder des sozialpolitischen Beirates sein können, der gemäß § 11 Satz 1 der Verbandssatzung zur Behandlung sozial- und tarifpolitischer Fragen vom Vorstand berufen wird. Ihnen bleibt auch die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters dieses Beirats vorbehalten, die ebenfalls beide zu den T-Mitgliedern gehören müssen.
Rz. 24
(d) Entgegen der Auffassung der Revision spricht die Teilnahme von OT-Mitgliedern an der Willensbildung in der Delegiertenversammlung und die Möglichkeit, sie gemäß § 11 Satz 4 der Verbandssatzung beratend zum Sozialpolitischen Beirat hinzuzuziehen, nicht für eine mangelnde Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung. Die bloße Möglichkeit, auf tarifpolitische Entscheidungen beratend Einfluss zu nehmen, muss für OT-Mitglieder nicht ausgeschlossen sein. Dies ist schon deshalb nicht geboten, weil es dem Verband auch aus tarifrechtlicher Sicht nicht verwehrt werden kann, sich bei tarifpolitischen Entscheidungen auch durch nicht gebundene außenstehende Dritte beraten zu lassen (BAG 4. Juni 2008 – 4 AZR 419/07 – Rn. 39 mwN, AP TVG § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9 Nr. 95; sowie 25. Februar 2009 – 4 AZR 986/07 –). Es ist jedoch notwendig, aber auch ausreichend, wenn die Satzung – wie hier – die OT-Mitglieder von der Entscheidung durch Stimmabgabe ausnimmt.
Rz. 25
(e) Es begegnet schließlich auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Satzung in § 6 keine Unterscheidung bei der Beitragspflicht für OT-Mitglieder und T-Mitglieder trifft.
Rz. 26
Eine unzulässige Benachteiligung der OT-Mitglieder liegt darin nicht. Unabhängig davon, ob sich der Kläger als außenstehender Dritter überhaupt auf eine Ungleichbehandlung der OT-Mitglieder berufen kann, ist die Erhebung gleicher Mitgliedsbeiträge für Vollmitglieder und OT-Mitglieder jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die OT-Mitglieder Beratung und Unterstützung des Verbands auch bei Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag in Anspruch nehmen können (BAG 4. Juni 2008 – 4 AZR 316/07 – Rn. 35 mwN, AP TVG § 3 Nr. 37). Dies ist vorliegend der Fall, weil Beratung und Hilfe in betriebsbezogenen Rechtsfragen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) der Verbandssatzung auch Fragen des Tarifrechts einschließt und nicht auf T-Mitglieder beschränkt ist. Es ist deshalb auch unerheblich, ob, wie die Revision geltend macht, das Beitragsaufkommen aus den OT-Mitgliedschaften einen relevanten Anteil des Gesamtbeitragsaufkommens des Verbandes ausmacht.
Rz. 27
b) Die Beklagte ist auch wirksam vor Abschluss des GTV 2006 in die OT-Mitgliedschaft gewechselt.
Rz. 28
aa) Im Bestätigungsschreiben des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. vom 24. September 2004 heißt es: “… bestätigen wir den Eingang Ihrer Erklärung über den Ausschluss der Tarifbindung”. Die in § 3 Nr. 5 der Verbandssatzung vorgesehene Schriftlichkeit der Erklärung wurde danach eingehalten, was der Kläger auch nicht in Frage gestellt hat.
Rz. 29
bb) Eine Mindestfrist war nach der Satzung nicht einzuhalten. Der Statuswechsel der Beklagten erfolgte im September 2004. Da der hier interessierende Gehaltstarifvertrag erst am 27. Januar 2006 abgeschlossen wurde, kommt es vorliegend darauf an, wann genau der Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft wirksam wurde.
Rz. 30
(1) Aufgrund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den Verbänden das Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung grundsätzlich frei zu bestimmen. Dazu gehört auch die Freiheit, die jeweiligen Fristen unterschiedlich zu bemessen. Soweit der Satzungsgeber für Austritt und Statuswechsel unterschiedliche Fristen bestimmt hat, scheidet eine analoge Anwendung der Regelung über die Austrittsfrist auf den Statuswechsel aus. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Da der Austritt eines Mitglieds ebenso wie dessen Statuswechsel immer dann, wenn er nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Tarifabschluss erfolgt, nur den Verband und seine Mitglieder betrifft, ist es verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, allgemein Mindestfristen für den Austritt oder den Statuswechsel zu verlangen. Regelmäßig dient die Austrittsfrist dem Schutz des Verbandes, der mit dem Austritt eines Mitglieds dessen Beitragszahlungen verliert. Dies ist bei einem Statuswechsel jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich – wie vorliegend – die Beiträge von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung nicht unterscheiden, so dass aus der Sicht des Verbandes hinreichende Gründe bestehen, den Statuswechsel schneller und leichter zu ermöglichen als den Verbandsaustritt.
Rz. 31
Von der Frage nach den satzungsmäßigen Möglichkeiten, die Voraussetzungen für einen Statuswechsel innerhalb des Verbandes grundsätzlich frei festzulegen, ist diejenige zu unterscheiden, ob ein – auch satzungsgemäßer – Austritt oder Statuswechsel tarifrechtlich wirksam geworden ist. Hier kommt im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Betracht die einen sofortigen Wegfall der Tarifgebundenheit ausschließen kann (vgl. BAG 4. Juni 2008 – 4 AZR 316/07 – mwN, AP TVG § 3 Nr. 37). Für eine derartige Beeinträchtigung gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
Rz. 32
(2) Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Hessen-Nord e.V. sieht für einen Statuswechsel keine einzuhaltende Frist vor.
Rz. 33
§ 3 Nr. 5 der Satzung nennt keine Frist, die bei einem Statuswechsel einzuhalten wäre, während in § 4 Nr. 1a der Satzung für die Beendigung der Mitgliedschaft die Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres verlangt wird. Aus der Systematik der Satzung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Austritt geltende Mindestfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres auf einen Statuswechsel übertragbar wäre. Der Zusatz in § 3 Nr. 5 der Satzung, nach dem die Erklärung “jederzeit” widerrufen werden könne, unterstreicht vielmehr die Möglichkeit fristloser Übergänge von einer Form der Mitgliedschaft in eine andere. Hiervon hat die Beklagte mit Zustimmung des Verbandes wirksam Gebrauch gemacht.
Rz. 34
c) Die Tarifbindung der Beklagten besteht auch nicht deshalb fort, weil der Kläger keine individuelle Mitteilung über den Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft erhalten hat.
Rz. 35
aa) Aus dem Vortrag des Klägers erschließt sich bereits nicht, woraus sich ein Recht auf eine derartige Mitteilung und die von ihm angestrebte Rechtsfolge bei deren Unterlassen ergeben soll.
Rz. 36
bb) Die Senatsrechtsprechung fordert zwar, dass ein Statuswechsel während Tarifverhandlungen transparent sein muss (vgl. nur 4. Juni 2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9 Nr. 95; sowie 4. Juni 2008 – 4 AZR 316/07 – AP TVG § 3 Nr. 37). Dieses Erfordernis bezieht sich aber nicht auf einzelne Beschäftigte, sondern auf die an den Tarifvertragsverhandlungen beteiligte Gewerkschaft. Zudem ist im vorliegenden Fall kein Bezug zu Tarifverhandlungen erkennbar.
Rz. 37
cc) Auch aus § 2 Abs. 1 Ziffer 10 Nachweisgesetz (NachwG) kann jedenfalls nicht die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge hergeleitet werden.
Rz. 38
(1) Es muss nicht entschieden werden, ob der Kläger nach dem NachwG, welches der Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. Nr. L 288 S. 32, im Folgenden Richtlinie 91/533) dient, einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband anzeigt. Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Informationspflicht der Beklagten aus § 2 Abs. 1 Ziffer 10 NachwG iVm. Art. 2 Abs. 2 Buchst. j) der Richtlinie 91/533 (Informationspflicht) sowie § 3 Satz 1 NachwG iVm. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 (Änderung der Angaben) herleiten könnte, würde eine diesbezüglich unterbliebene Information nicht zur Unwirksamkeit des Statuswechsels der Beklagten führen.
Rz. 39
(2) Die Unwirksamkeit des Statuswechsels als Rechtsfolge einer etwaigen Informationspflichtverletzung kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 Änderungen “spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung” (im Wortlautvergleich mit anderen Sprachfassungen entsprechend formuliert, vgl. nur in der englischsprachigen Fassung: “not later than one month after the date of entry into effect of the change in question” und in der französischsprachigen Fassung: “au plus tard un mois après la date de la prise d'effet de la modification concernée”) schriftlich mitgeteilt werden müssen. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut – nicht nur der deutschsprachigen Fassung – von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 zweifelsfrei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Änderung einer etwaigen Informationspflicht zeitlich vorgeht. Infolgedessen kann die Wirksamkeit von einer Informationspflichtverletzung nicht berührt werden.
Rz. 40
(3) Auch aus § 3 Satz 1 NachwG, wonach eine Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen ist, lässt sich keine weitergehende Rechtsfolge ableiten.
Rz. 41
2. Die Frage nach einem individualrechtlichen Bestehen einer Informationspflicht, was den Statuswechsel der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft angeht, muss auch nicht im Hinblick auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch abschließend geklärt werden. Es ist nicht erkennbar, welchen Schaden der Kläger durch eine etwa pflichtwidrig unterlassene Information vorliegend erlitten haben könnte.
Rz. 42
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Treber, Winter, Schmalz, Drechsler
Fundstellen
Haufe-Index 2253462 |
BB 2009, 2589 |
DB 2010, 120 |
NZA 2010, 102 |
SAE 2010, 25 |
ZTR 2010, 22 |
AP 2010 |
EzA-SD 2009, 12 |
EzA 2010 |
ArbRB 2010, 13 |
ArbR 2009, 238 |