Entscheidungsstichwort (Thema)
Leiharbeitnehmer. Branchenzuschlag. Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie
Leitsatz (amtlich)
Betriebe, die nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME unterstützen, unterfallen nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012.
Orientierungssatz
1. Betriebe der sog. Kontraktlogistik, die nach ihrer überwiegenden betrieblichen Tätigkeit – etwa durch Sequenzierung und Logistik – einen Betrieb der Automobilindustrie unterstützen, unterfallen dem fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME.
2. Hilfs- und Nebenbetriebe iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME müssen nicht denselben Inhaber haben wie der Hauptbetrieb.
3. An der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME genannten Betriebe bestehen keine vernünftigen Zweifel.
Normenkette
Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME) § 1 Nr. 2, § 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 – 15 Sa 46/15 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 – 9 Ca 274/14 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.183,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.300,50 Euro seit dem 11. April 2014 und aus weiteren 883,10 Euro seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME).
Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit dem 7. August 2012 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Staplerfahrer beschäftigt. Seit Beginn des Leiharbeitsverhältnisses ist er der S GmbH (S), einer hundertprozentigen Tochter der F GmbH, zur Arbeitsleistung überlassen.
Diese unterhält in unmittelbarer räumlicher Nähe zum O-Werk in R einen Betrieb und hat mit der IG Metall Tarifverträge – ua. einen Entgeltrahmen- und einen Entgelttarifvertrag – geschlossen.
Für ihre Auftraggeberin, die O AG, die nach dem – von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen – Sachvortrag des Klägers ihr alleiniger Geschäftspartner ist, nimmt die S rd. 2.500 verschiedene, von den Produzenten angelieferte Bauteile für die Automobilproduktion entgegen. Anschließend bringt sie die Bauteile in eine vorgegebene Reihenfolge (sog. Sequenzierung) und liefert sie „just in sequence” zur Weiterverarbeitung ins O-Werk. Nach Vorgabe der Auftraggeberin werden im Betrieb der S außerdem einzelne Bauteile – etwa für die Innenausstattung eines Automobils – zusammengefügt. Die nicht sofort für die Produktion benötigten Bauteile werden von der S zwischengelagert.
Am 22. Mai 2012 schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der iGZ – Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der Vorstand der IG Metall andererseits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME), der ua. bestimmt:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
- Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
…
– Automobilindustrie und Fahrzeugbau
…
sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. …
- Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
§ 2 Branchenzuschlag
(1) |
Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. |
(2) |
Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. |
(3) |
Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: |
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… |
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– nach dem neunten vollendeten Monat 50% |
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des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden: ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. – iGZ und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden: ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. |
… |
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(5) |
Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen der BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. |
… |
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§ 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen
Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ.”
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 7. Juli 2014 eingereichten Klage einen tariflichen Branchenzuschlag iHv. 50 % für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 verlangt. Bei dem Betrieb der S handele es sich um einen solchen der Automobilindustrie. Ohne die dort verrichteten Tätigkeiten könne kein fertiges Fahrzeug entstehen. Zumindest sei der fachliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME eröffnet, weil der Betrieb der S jedenfalls ein zur Automobilindustrie gehörender Montage- und Dienstleistungsbetrieb sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.183,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.300,50 Euro seit dem 11. April 2014 und aus weiteren 883,10 Euro seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die S unterhalte einen Betrieb der Kontraktlogistik. Sie produziere nicht, sondern sorge lediglich dafür, dass beim Kunden die Materialkette nicht abreiße, also „just in sequence” die richtigen Bauteile an der richtigen Stelle bereitlägen. Der Anteil der Montagetätigkeiten betrage nur 26,3 % der Arbeitsstunden, während auf den Bereich Logistik 46,3 % und den Bereich Sequenzierung 27,4 % entfielen. Die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME scheitere an der fehlenden Identität der Inhaber von Haupt- und Nebenbetrieb. Zudem sei die IG Metall für Logistik- und Dienstleistungsbetriebe nicht tarifzuständig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.
I. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME, der aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der S für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen verkannt.
1. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich ua. für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des iGZ und beschäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.
2. Der Kläger war im Streitzeitraum einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen.
a) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME gelten als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie ua. Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.
aa) Dass der Einsatzbetrieb des Klägers dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat sie sich in der Revisionsinstanz nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der S sei kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk – Industriebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 – 10 AZR 55/14 – Rn. 35 f. mwN), gewandt.
bb) Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil- und Fahrzeughersteller im engeren Sinne (wie im Streitfall der O AG) alle Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist. Dies hat der Senat in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren (– 5 AZR 552/14 – Rn. 21 ff.), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden.
b) Ein solcher Betrieb ist derjenige der S nicht. Seine überwiegenden Tätigkeiten sind nach dem vom Kläger nicht bestrittenen und deshalb zugestandenen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Sachvortrag der Beklagten solche aus dem Bereich Logistik und Sequenzierung. Diese unterstützen zwar die Produktion von Automobilen, sind aber nicht unmittelbar in die Fertigungskette der O AG eingebunden.
3. Doch ist bei Unterstützungsbetrieben wie demjenigen der S der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME nach dessen § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 eröffnet.
a) Diese Bestimmung erweitert „sowie”) den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne „gehören”, dass sie ihm zuzuordnen sind.
Das folgt aus dem Oberbegriff „Hilfs- und Nebenbetrieb” (zur Identität der Begriffe sh. BAG 1. April 1987 – 4 AZR 77/86 – BAGE 55, 154), für den die ausdrücklich genannten Reparatur-, Zubehör-, Montage- und Dienstleistungsbetriebe – klargestellt durch die Verknüpfung „und sonstigen” – Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs- oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb – dem Hauptbetrieb – eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützt (vgl. BAG 29. Januar 1992 – 7 ABR 27/91 – zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 69, 286; 17. Januar 2007 – 7 ABR 63/05 – Rn. 23 mwN, BAGE 121, 7).
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, dass Katalog- und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME denselben Inhaber haben. Für eine solche – ungeschriebene – Voraussetzung bietet die Tarifnorm keinen Anhaltspunkt.
aa) Unabhängig davon, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels der jeweilige unbestimmte Oberbegriff erfüllt ist (dazu etwa BAG 24. August 2016 – 4 AZR 251/15 – Rn. 19 mwN), ist es nicht zwingend, dass Hilfs- oder Nebenbetriebe stets denselben Inhaber haben müssen wie der Hauptbetrieb.
(1) Der Begriff des Nebenbetriebs stammt aus dem Betriebsverfassungsrecht (vgl. zur Begriffsgeschichte Richardi BetrVG 15. Aufl. § 4 Rn. 4). In der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung bestimmte § 4 Satz 2 BetrVG, dass Nebenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 BetrVG aF nicht erfüllten, dem Hauptbetrieb zuzuordnen waren. In diesem Kontext ist es selbstverständlich, dass betriebsverfassungsrechtlich Haupt- und Nebenbetrieb denselben Rechtsträger haben mussten.
(2) Dieses Verständnis ist indes für die Verwendung des Begriffs in Tarifverträgen nicht zwingend. Vielmehr können Tarifvertragsparteien autonom festlegen, ob sie in ihren Regelungen dem Merkmal „Nebenbetrieb” das gleiche Verständnis wie im Betriebsverfassungsrecht oder einen hiervon abweichenden Inhalt beimessen wollen. So hat etwa das Bundesarbeitsgericht zu einem Tarifvertrag, der nach seinem fachlichen Anwendungsbereich „für alle Unternehmen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe” gelten sollte, erkannt, eine solche Formulierung biete keinen Anhaltspunkt für die Erfassung auch branchenfremder Unternehmen (BAG 1. April 1987 – 4 AZR 77/86 – BAGE 55, 154). Ebenso ist es von einer Inhaberidentität ausgegangen bei einem Tarifvertrag, der gelten sollte für „alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (…), deren Nebenbetriebe” (BAG 25. April 1995 – 3 AZR 528/94 – BAGE 80, 14).
bb) An einer solchen sprachlichen Verknüpfung von Haupt- und Nebenbetrieb fehlt es indes in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Inhaberidentität der dort genannten Hilfs- und Nebenbetriebe zu den im vorangehenden Halbs. 1 angeführten Betrieben festlegen wollen, hätten sie dies durch eine entsprechende Formulierung oder Einschränkung unschwer klarstellen können. Stattdessen haben sie als Anknüpfungsmerkmal auf die betriebliche Tätigkeit abgestellt und dafür die bloße Unterstützungsfunktion für einen der Katalogbetriebe des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME ausreichen lassen.
c) Danach ist der Einsatzbetrieb des Klägers ein zum Wirtschaftszweig der Automobilindustrie und Fahrzeugbau gehörender Dienstleistungsbetrieb. Neben dem untergeordneten Montagebereich unterstützt der Betrieb der S mit seinen überwiegenden Tätigkeiten Sequenzierung und Logistik die Autoproduktion bei der O AG.
4. Die Höhe des Branchenzuschlags für die streitgegenständlichen Monate, die der Kläger anhand der in § 2 Abs. 3 TV BZ ME genannten Bezugsgröße unter Beachtung des § 6 Abs. 2 TV BZ ME errechnet hat, ist zwischen den Parteien nach den ergänzenden Erläuterungen des Klägers zur Berücksichtigung übertariflicher Leistungen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME) und eines tariflichen Zuschlags (§ 3 TV BZ ME) in der Revisionsinstanz unstreitig geworden.
5. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME) und damit zu dem für dieses bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 Arbeitsvertrag der 21. Kalendertag des Folgemonats, so dass Fälligkeit zu den beantragten Terminen eingetreten war.
II. Der Senat ist nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision des Klägers das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.
1. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist. Neben der Entscheidungserheblichkeit erfordert die Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG, dass eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften aufgrund vernünftiger Zweifel streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen sind, es aber andererseits nicht ausreicht, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe in Frage gestellt wird (st. Rspr., vgl. zB BAG 24. Juli 2012 – 1 AZB 47/11 – Rn. 7, BAGE 142, 366; 19. Dezember 2012 – 1 AZB 72/12 – Rn. 14; 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – Rn. 122).
2. Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für den TV BZ ME ist entscheidungserheblich. Fehlte sie, wäre der TV BZ ME kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, sondern lediglich eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung (BAG 17. April 2012 – 1 ABR 5/11 – Rn. 69; 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 – Rn. 21 mwN, BAGE 144, 306), die das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gestalten könnte. Die Klage wäre mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.
3. An der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME genannten Betriebsstätten bestehen keine vernünftigen Zweifel.
a) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspruchen (BAG 17. April 2012 – 1 ABR 5/11 – Rn. 53, BAGE 141, 110; hM, vgl. aus dem Schrifttum etwa ErfK/Franzen 17. Aufl. § 2 TVG Rn. 34 ff.; HWK/Henssler 7. Aufl. § 2 TVG Rn. 40 ff.; JKOS/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 169 ff.).
b) Gemessen daran bestehen an der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die streitgegenständlichen Hilfs- und Hauptbetriebe keine vernünftigen Zweifel.
Nach ihrer bei Abschluss des TV BZ ME geltenden Satzung ist die IG Metall betriebsbezogen für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME genannten Betriebe zuständig. Dies folgt aus § 3 Ziff. 1 lit. a der Satzung iVm. dem Organisationsbereich I des Satzungsbestandteils bildenden Organisationskatalogs. Personenbezogen beansprucht sie nach dessen Ziff. 2 Alt. 1 die Zuständigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG Metall erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Die Beschränkung der personenbezogenen Tarifzuständigkeit auf einen Teilausschnitt der Leiharbeitsbranche, nämlich auf die Leiharbeitnehmer, die Betrieben aus dem Organisationsbereich der IG Metall überlassen sind, folgt den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses und vermag vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit der IG Metall nicht zu begründen. Der Leiharbeitnehmer hat – bei Fehlen abweichender tariflicher Regelungen – einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt und gleiche sonstige wesentliche Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 4 AÜG stets nur für die Dauer der Überlassung und nach den für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen. Es liegt deshalb in der Natur des Leiharbeitsverhältnisses, dass er im Verlaufe seines Arbeitsverhältnisses in unterschiedliche Einsatzbranchen überlassen werden kann. Differenziert schon das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zwischen den Phasen der Überlassung und der überlassungsfreien Zeit, und bei der Überlassung wiederum nach den im Betrieb des jeweiligen Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, ist kein Grund ersichtlich, warum den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Differenzierung verwehrt sein sollte, wenn sie das Gebot der Gleichbehandlung ergänzende tarifliche Regelungen schaffen wollen.
c) Soweit die Beklagte die Tarifzuständigkeit der IG Metall für Logistik- und Dienstleistungsbetriebe in Frage stellt, vermag das vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit nicht zu begründen. Der TV BZ ME erfasst nicht generell Logistik- oder Dienstleistungsbetriebe, sondern – entsprechend § 3 Ziff. 1 lit. c der Satzung der IG Metall – nur solche, die zu Wirtschaftszweigen gehören, für die die IG Metall Tarifzuständigkeit beansprucht. Selbst wenn es dabei zu einer Überschneidung der Zuständigkeiten mehrerer Gewerkschaften käme, führte dies nicht zu einer Einschränkung der Tarifzuständigkeit, weil es keinen tarifrechtlichen Grundsatz gibt, der solche Überschneidungen verböte (BAG 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – zu B III 4 b der Gründe, BAGE 84, 166). Bei im DGB verbundenen Gewerkschaften wäre allenfalls verbandsintern auf eine Vermeidung von Doppelzuständigkeiten hinzuwirken (zu einem Kooperationsabkommen zwischen der IG Metall und ver.di zur Kontraktlogistik ua. im Bereich Automobilindustrie und Fahrzeugbau aus dem Jahr 2016 sh. Rieble RdA 2017,
26, 32).
III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Unterschriften
Koch, Biebl, Weber, Mattausch, Ilgenfritz-Donné
Fundstellen
BAGE 2017, 205 |
FA 2017, 252 |
AP 2017 |
EzA-SD 2017, 16 |
EzA 2017 |
NZA-RR 2017, 424 |
ArbRB 2017, 233 |
ArbR 2017, 546 |