Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klägerin hat materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch der Beklagten aus dem vor dem Arbeitsgericht Osnabrück abgeschlossenen Prozeßvergleich geltend gemacht. Das ist im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Vollstreckungsgegenklage kann auch gegen einen titulierten Anspruch aus einem Prozeßvergleich gerichtet werden (BAG 20. August 1996 – 9 AZR 964/94 – AP ZPO § 767 Nr. 7 = EzA ZPO § 767 Nr. 2).
2. Die Vollstreckungsgegenklage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist mit ihrer Einwendung, der Tod des Erblassers habe den in dem Prozeßvergleich titulierten Abfindungsanspruch zum Erlöschen gebracht, zwar nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Auslegung des Prozeßvergleichs ergibt jedoch, daß die Abfindung unabhängig davon zu zahlen ist, ob der Erblasser das ins Auge gefaßte Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2002 erlebt hat oder nicht. Damit ist der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 24.000,00 DM aus dem Prozeßvergleich vom 11. Januar 2000 gemäß § 1922 BGB auf die Beklagte als Alleinerbin des Erblassers übergegangen.
3. Bei dem Vergleich vom 11. Januar 2000 handelt es sich um einen Prozeßvergleich. Prozeßvergleiche können nach überwiegend vertretener Auffassung von den Revisionsgerichten unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden (BAG 31. Juli 2002 – 10 AZR 513/01 – AP HGB § 74 Nr. 74 = EzA HGB § 74 Nr. 63, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 9. Oktober 1996 – 5 AZR 246/95 – AP SGB IX § 115 Nr. 9 = EzA AFG § 117 Nr. 11; 25. März 1992 – 5 AZR 254/91 – AP AFG § 117 Nr. 12 = EzA AFG § 117 Nr. 8; 28. April 1983 – 2 AZR 446/81 – AP AFG § 117 Nr. 3 = EzA AFG § 117 Nr. 3, zu II 1 der Gründe). Selbst wenn man mit dem Sechsten und Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts (9. April 1981 – 6 AZR 501/78 –; 5. September 2002 – 8 AZR 702/01 – AP BGB § 280 nF Nr. 1 = EzA BGB § 115 Nr. 109; ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 131 III 2h) die Auffassung vertreten würde, das Revisionsgericht könne die Auslegung von Prozeßvergleichen nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt, gegen zwingende gesetzliche Auslegungsgrundsätze verstoßen hat oder wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Nach beiden Prüfungsmaßstäben ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Schließen die Arbeitsvertragsparteien – etwa durch Prozeßvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren – einen Aufhebungsvertrag, so steht es ihnen frei zu vereinbaren, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer für die einvernehmliche Aufgabe seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten soll. Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um einen vertraglichen Abfindungsanspruch entstehen zu lassen, richtet sich nach dem zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen (BAG 16. Mai 2000 – 9 AZR 277/99 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 20 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 36). Ob eine Abfindung auch dann auf den Erben übergeht, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verstirbt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls von dem erklärten Parteiwillen ab. Haben die Parteierklärungen zum Inhalt, daß der Abfindungsanspruch erst entstehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag, also zu dem darin genannten Zeitpunkt und nicht bereits vorher aus anderen Gründen beendet wird, ist die Abfindung nicht vererbbar.
a) Schuldrechtliche Ansprüche entstehen allerdings regelmäßig mit Abschluß des Rechtsgeschäfts, durch das die Rechtsbeziehungen der Vertragschließenden geregelt werden (BAG 13. November 1986 – 2 AZR 771/85 – AP BGB § 613a Nr. 57 = EzA BGB § 613a Nr. 55). Über allen von Menschen abgeschlossenen Verträgen liegt – wie der Senat im Urteil vom 16. Oktober 1969 (– 2 AZR 373/68 – AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15) formuliert hat – bei der stets vom Tode bedrohten Existenz des Menschen ohnehin eine gewisse Unsicherheit über die Lebensdauer des Vertragspartners; da es ein Erbrecht gibt, hängt grundsätzlich der Fortbestand der Verträge nicht davon ab, wie lange der Vertragspartner lebt. Nach der Senatsrechtsprechung kann deshalb nicht als Regelfall angenommen werden, der Arbeitnehmer müsse davon ausgehen, ein Abfindungsvergleich werde hinfällig, wenn er den Auflösungstermin nicht erlebe. Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht (BAG 25. Juni 1987 – 2 AZR 504/86 – EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23). Auch die Literatur geht überwiegend davon aus, daß ein in einem Prozeßvergleich vereinbarter Abfindungsanspruch grundsätzlich auf die Erben übergeht, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich zwischen den Parteien festgelegten Auflösungszeitpunkt verstirbt (Falk Aufhebungsverträge zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen S. 318; Francken/Hartmann/Bubeck Die Abfindung Rn. 78 f.; ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 10 KSchG Rn. 20; KR-Spilger 6. Aufl. § 10 KSchG Rn. 18; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. § 10 KSchG Rn. 33; Stahlhacke/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 2012; Löwisch KSchG 8. Aufl. § 10 Rn. 39; anders J.-H. Bauer Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge 6. Aufl. Rn. 761).
b) Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Parteivereinbarung ergibt, daß das Erleben des vereinbarten Beendigungszeitpunkts Vertragsinhalt geworden ist. Haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, daß die Abfindung nur gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt erlebt, so ist insbesondere die im Vertrag verlautbarte Interessenlage der Parteien zu würdigen (BAG 26. August 1997 – 9 AZR 227/96 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29). Es ist vor allem zu prüfen, welchem Zweck die Abfindung nach dem erklärten Parteiwillen dienen sollte. Stellt die Abfindung in erster Linie eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, so spricht dies nach der Rechtsprechung eher dafür, daß die Zahlung der Abfindung nach dem Parteiwillen nicht davon abhängig sein sollte, daß der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt auch erlebt. Anders ist es, wenn bei Frühpensionierungsprogrammen die Abfindung vor allem dem Zweck dienen sollte, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente auszugleichen. Stirbt bei einem derartigen Abfindungsvergleich der Arbeitnehmer vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt, so steht fest, daß die Vermögensnachteile, die die Abfindung vor allem ausgleichen sollte, nicht mehr entstehen können. Würde man hier die Zahlung der Abfindung von der tatsächlichen Beendigung durch den Aufhebungsvertrag abkoppeln, so würde der Vertrag nur die Erben begünstigen, was nach dem Ziel der Parteivereinbarung (Milderung der sich aus der Frühpensionierung für den Arbeitnehmer ergebenden finanziellen Folgen) nicht gemeint sein kann (BAG 16. Mai 2000 – 9 AZR 277/99 – AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 20 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 36).
5. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Erblassers falle in die Risikosphäre der Klägerin als Arbeitgeberin, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß schon der Wortlaut des Vergleichs eher für die Auslegung spricht, die Abfindungszahlung solle von dem vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers unberührt bleiben. Der vorgesehene Beendigungszeitpunkt ist ausdrücklich als der Zeitpunkt bezeichnet worden, zu dem die Abfindung “fällig” werden sollte. Dies setzt, berücksichtigt man nur den Wortlaut, voraus, daß der Abfindungsanspruch schon vorher, nämlich mit Vergleichsabschluß entsteht, allerdings erst zu dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt fällig wird.
b) Auch die im Vergleich zum Ausdruck gekommene Interessenlage der Parteien stützt dieses Ergebnis.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei der Aufhebungsvereinbarung habe im Vordergrund nicht eine spätere Absicherung des Erblassers gestanden; die Abfindung habe vielmehr eine Gegenleistung für das Entgegenkommen des Erblassers dargestellt, einerseits sofort aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, andererseits das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin habe den Erblasser ab sofort nicht mehr beschäftigen wollen, weil er nach ihrer Meinung den gewandelten Anforderungen an die Position eines Chefs vom Dienst nicht mehr gewachsen gewesen sei. Dieses Ziel habe sie durch die in dem Vergleich vereinbarte Freistellung erreicht. Die angesichts der Beschäftigungsdauer des Erblassers sowie seines monatlichen Einkommens relativ geringe Höhe der Abfindung bestätige, daß im Vordergrund der Abfindungsvereinbarung nicht ein Ausgleich für einen Einkommensverlust des Erblassers nach dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt gestanden haben könne.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts überzeugen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht nicht einmal erkennbar berücksichtigt, daß der Kläger nach dem Vergleich auch sofort ab Vergleichsschluß Vermögensnachteile hinzunehmen hatte, die nach dem in dem Prozeßvergleich erklärten Parteiwillen allenfalls durch die Abfindung ausgeglichen werden sollten. So hat der Kläger – ob ein Verzicht auf Gehaltsansprüche aus dem Jahr 1999 vereinbart worden ist, ist nicht festgestellt – jedenfalls ab Januar 2000 bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2002 auf einen nicht unerheblichen Teil seines Gehalts verzichtet. Obwohl das Gehalt des Klägers zuletzt 11.370,00 DM monatlich betrug, verpflichtete sich die Beklagte lediglich, dem Kläger ab 1. Januar 2000 monatlich 9.000,00 DM brutto zu zahlen. Allein der vereinbarte Gehaltsverlust des Erblassers für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zu seinem Tod überstieg, wenn der Erblasser keinen Zwischenverdienst erzielt hat, die vereinbarte Abfindungssumme.
6. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe nicht den gesamten Tatsachenstoff gewürdigt und die von ihm berücksichtigten Umstände falsch bewertet. Es trifft nicht zu, daß das Landesarbeitsgericht lediglich den Wortlaut, das Kündigungsschreiben der Beklagten und die Höhe der Abfindungszahlung berücksichtigt und dabei den Wortlaut zu stark gewichtet hat. Auf die Wortwahl “fällig” in dem Vergleich hat das Landesarbeitsgericht zutreffend nicht allein abgestellt, sondern die Auslegung in erster Linie anhand der in der Gesamtregelung zum Ausdruck gekommenen Parteiinteressen vorgenommen. Dabei ist das in dem Kündigungsschreiben zum Ausdruck gekommene vorrangige Interesse der Klägerin an der Freistellung des Erblassers und die geringe Höhe der Abfindung nicht überbewertet worden. Beide Umstände lassen Rückschlüsse darauf zu, welchem Zweck die Abfindungszahlung dienen sollte. Was die geringe Abfindungshöhe anbelangt, so macht die Revision selbst nicht geltend, daß eine Abfindung in dieser Höhe nach dem erklärten Willen der Parteien dazu dienen sollte, Vermögensverluste des Erblassers nach dem 30. April 2002 auszugleichen. Das Landesarbeitsgericht hat damit erkennbar den Gesamtinhalt des Vergleichs zur Auslegung herangezogen. Es konnte nach den Gesamtumständen keine entscheidende Rolle spielen, daß dem Erblasser nach dem 30. April 2002 eine betriebliche Altersversorgung zustand und dementsprechend die Beklagte Anspruch auf Witwenrente hat.