Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung des Bühnenmitglieds vor Nichtverlängerung
Orientierungssatz
Gemäß § 2 Abs 5 des Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht vom 23.11.1977 bedarf es nur auf die Person des betroffenen Bühnenmitglieds bezogenen, konkreten und nachvollziehbaren Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung.
Normenkette
TVG § 1; BetrVG § 66 Abs. 1, § 102 Abs. 1; BetrVG 1952 § 66 Abs. 1; ArbGG § 110 Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 08.11.1984; Aktenzeichen 10 Sa 791/84) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 23.05.1984; Aktenzeichen 3 Ca 6903/81) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Engagementvertrages durch die mit Schreiben der Klägerin vom 19. Oktober 1979 erfolgte Nichtverlängerungsmitteilung.
Die Beklagte war seit 1976 bei der Klägerin mit einer Monatsgage von zuletzt 4.300,-- DM brutto als Schauspielerin beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Engagementvertrag war bis zum 31. Juli 1980 befristet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung die "Tarifvereinbarung für die Schiedsgerichte" vom 1. Oktober 1948 i. d. F. vom 30. März 1977, der "Normalvertrag Solo" vom 1. Mai 1924 in der jeweiligen Fassung und der "Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht" vom 23. November 1977 Anwendung. Im Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht (künftig: TVM) heißt es auszugsweise:
"§ 2 Abs. 1
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeits-
vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Ein mindestens
für 1 Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeits-
vertrag verlängert sich zu den gleichen Bedin-
gungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn,
eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum
31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der
Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, daß sie
nicht beabsichtige, den Arbeitsvertrag zu ver-
längern (Nichtverlängerungsmitteilung).
§ 2 Abs. 5
Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungs-
mitteilung ausspricht, hat er das Mitglied - auf
dessen schriftlichen Wunsch auch den Sprecher
der Sparte, der das Mitglied angehört, oder das
von dem Mitglied benannte Vorstandsmitglied des
Lokalverbandes der Genossenschaft deutscher Büh-
nenangehöriger (GDBA), das an dem gleichen Thea-
ter beschäftigt ist, - zu hören.
Das Mitglied und der von ihm nach Unterabs. 1
Benannte sind unter Berücksichtigung der durch
die Theaterferien oder einen Gastierurlaub be-
dingten Abwesenheit des Mitgliedes spätestens
2 Wochen vor den in den Absätzen 1 und 2 genann-
ten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Mit-
glied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu
werden. Unterläßt es der Arbeitgeber, das Mit-
glied fristgerecht zu hören, ist die Nichtver-
längerungsmitteilung unwirksam.
.....
Der auf Wunsch des Mitgliedes beteiligte Sprecher
der Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied
des Lokalverbandes der GDBA haben über den Inhalt
der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu
wahren."
In den Protokollnotizen zum TVM heißt es auszugsweise:
"1. Die Einhaltung von Form und Fristen der Nichtver-
längerungsmitteilung sowie die fristgerechte
Durchführung des Anhörungsverfahrens sind Voraus-
setzung der Rechtswirksamkeit der Nichtverlänge-
rungsmitteilung. Weitere Fälle der Unwirksamkeit
werden durch diesen Tarifvertrag nicht begründet.
Die Nichtverlängerungsmitteilung ist unwirksam,
wenn sie eine unzulässige Rechtsausübung darstellt."
Aus Anlaß des zum Spielzeitende erfolgten Intendantenwechsels fand auf schriftliche Einladung der Klägerin am 10. Juli 1979 ein Anhörungsgespräch statt, an dem die Beklagte mit dem Obmann P von der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger (künftig: GDBA), der Geschäftsführer R als zukünftiger Intendant mit dem Regisseur N teilnahmen. Im Anschluß an dieses Gespräch teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 mit, daß sie nicht beabsichtige, den Dienstvertrag über den 31. Juli 1980 hinaus fortzusetzen.
Die Beklagte hat hierauf als Schiedsklägerin beim Bühnenschiedsgericht Hamburg Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der Dienstvertrag zwischen den Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19. Oktober 1979 nicht zum 31. Juli 1980 endet, sondern zu seinen bisherigen Bedingungen fortbesteht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Nichtverlängerungsmitteilung sei wirkungslos, weil der Intendant R ihr keine Gründe für die Nichtverlängerung genannt habe; R habe die Nennung von Gründen ausdrücklich abgelehnt.
Die Klägerin hat als Schiedsbeklagte Klagabweisung beantragt. Nach ihrer Behauptung sei der Beklagten erklärt worden, daß es künstlerische Gründe für die Nichtverlängerung gebe. Über das Für und Wider solcher Gründe sei gesprochen worden.
Das Bühnenschiedsgericht hat die Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 18. Juni 1980 - 1/80 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anhörung der Beklagten sei zwar wegen fehlender Mitteilung der Gründe für die Nichtverlängerung nicht ordnungsgemäß erfolgt, jedoch sei die Nichtverlängerungsmitteilung deswegen nicht rechtsunwirksam. Denn nach der Protokollnotiz zum TVM sei eine Nichtverlängerungsmitteilung nur dann unwirksam, wenn das Anhörungsverfahren nicht fristgerecht durchgeführt oder die Form und Fristen der Nichtverlängerungsmitteilung nicht eingehalten worden seien. Die Mitteilung der Gründe für die Nichtverlängerung sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Bühnenoberschiedsgericht mit Schiedsspruch vom 4. Mai 1981 - OSch 15/80 - den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme abgeändert und festgestellt, daß das Dienstverhältnis der Beklagten durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19. Oktober 1979 nicht zum 31. Juli 1980 beendet worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 2 Abs. 5 TVM habe der Arbeitgeber, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspreche, das Bühnenmitglied zu hören. Dazu gehöre bei richtiger Auslegung der tariflichen Vorschrift auch die Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung. Dies habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch unterlassen. Die Nichtverlängerungsmitteilung sei daher, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Klägerin hierbei ein Verschulden treffe, unwirksam.
Mit der am 15. September 1981 beim Arbeitsgericht Köln gemäß § 110 ArbGG erhobenen Aufhebungsklage macht die Klägerin (Schiedsbeklagte) geltend: Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 2 Abs. 5 TVM einschließlich der Protokollnotiz, auf einer Verletzung der Beweislastregeln und auf einer fehlerhaften Anwendung des § 286 ZPO. Die ordnungsgemäße Anhörung des Bühnenmitgliedes erfordere keine Mitteilung der Gründe. Die tatsächlich durchgeführte Anhörung der Beklagten sei dem Zweck der tariflichen Bestimmung, nämlich soziale Härten vermeiden zu helfen und dem Intendanten Gelegenheit zum nochmaligen Überdenken seiner Entscheidung zu geben, voll gerecht geworden. Dieser Zweck erfordere es gerade nicht, die künstlerischen Gründe im einzelnen konkret darzulegen. Der Hinweis des Intendanten, die Beklagte in zwei Rollen gesehen zu haben, beinhalte zudem eine nachvollziehbare Begründung, weil es auf die subjektive Einschätzung des Bühnenleiters ankomme, ob ein Schauspieler in das Ensemble passe. Bei einem Intendantenwechsel genüge es im übrigen auch nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 -, hierauf eindeutig und abschließend hinzuweisen, um die Nichtverlängerungsabsicht bei der Anhörung tarifgemäß zu begründen. Jedenfalls habe aber die mangelhafte Begründung der Nichtverlängerung im Rahmen des Anhörungsverfahrens keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts
vom 4. Mai 1981 - OSch 15/80 - aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat Abweisung der Aufhebungsklage beantragt und geltend gemacht, nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - stelle eine Anhörung ohne Mitteilung der Gründe für eine Nichtverlängerung überhaupt keine Anhörung im tariflichen Sinne dar. Es würde eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips bedeuten, wenn bei der Anhörung des Bühnenmitglieds nicht die Gründe für eine Nichtverlängerung mitgeteilt werden müßten. Der Tarifvertrag erlaube keinen Rückgriff auf die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 66 Abs. 1 BetrVG 1952. Der TVM habe das Anhörungsverfahren nicht als eine sanktionslose Regelung gestalten wollen. Auch die vom Bundesarbeitsgericht nur unbestimmt angesprochenen Besonderheiten im Falle des Intendantenwechsels könnten so, wie sie die Klägerin verstehe, nicht rechtens sein.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 1984 den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 4. Mai 1981 - OSch 15/80 - aufgehoben und die Schiedsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 8. November 1984 zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Darunter fallen alle Verstöße gegen materielles Recht, gleich welcher Art, also auch die Normen eines Tarifvertrages (BAG 4, 156, 160; 39, 1, 6; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 110 Rz 7 f.; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 362). Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - (BAG 39, 1, 6 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag) ausgeführt hat, folgt aus dem revisionsrechtlichen Charakter der Aufhebungsklage, daß der Schiedsspruch ohne Rücksicht auf eine erhobene Rüge insgesamt auf seine Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Lediglich Verfahrensmängel sind auf Rüge hin zu überprüfen (BAG 15, 87, 95 f.; 22, 356, 358; 39, 1, 6). An dieser Auffassung wird festgehalten.
II. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Feststellung des Bühnenoberschiedsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien dauere wegen Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung über den 31. Juli 1980 hinaus fort, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 2 Abs. 5 TVM. Aus dieser Vorschrift folge nicht, daß der Arbeitgeber seine Nichtverlängerungsabsicht bei der Anhörung zu begründen habe. Sie begründe auch nicht die Rechtsfolge, daß eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam sei, falls der Arbeitgeber die Nichtverlängerungsgründe nicht mitteile. Die fristgerechte und nach einem fristgerechten Anhörungstermin ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wäre zudem auch dann nicht unwirksam, wenn sich die Anhörung infolge der Nichtmitteilung von Nichtverlängerungsgründen als fehlerhaft ansehen ließe, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe.
Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 11. März 1982, die Herschel in einer Urteilsanmerkung (AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag) für gut begründet halte, dagegen annehme, die Anhörung des Bühnenmitgliedes erfordere auch die Mitteilung der für die beabsichtigte Nichtverlängerung maßgeblichen Gründe, könne dem nicht gefolgt werden. Dies könne weder aus dem juristischen noch aus dem im übrigen auch nicht näher belegten allgemeinen Sprachgebrauch abgeleitet werden. Für den Intendantenwechsel befürworte das Bundesarbeitsgericht zudem eine Einschränkung der Begründungspflicht, eine Argumentation, die unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten, wie selbst die Beklagte einräumen müsse, fragwürdig erscheine. Auch aus der Entstehungsgeschichte oder dem historischen Willen der Tarifvertragsparteien, worauf nur zurückgegriffen werden könne, wenn er im Wortlaut des Tarifvertrages einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden habe, gebe für diese Auslegung nichts her. Auch die Feststellungen, die das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 11. März 1982 zum Sinn und Zweck der Anhörung und dessen Konsequenzen getroffen habe, seien nicht überzeugend. Wenn die Anhörung soziale Härten vermeiden helfen solle, so seien damit künstlerische Fehleinschätzungen eben gerade nicht angesprochen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sinn und Zweck der Anhörung, nämlich soziale Härten zu vermeiden und den Intendanten gegebenenfalls zum Überdenken seiner Entscheidung zu veranlassen, nicht erreicht werden könne, wenn dem Bühnenmitglied eine Begründung für die Nichtverlängerung vorenthalten werde. Der Hinweis, das Bühnenmitglied müsse andernfalls auf Verdacht Argumente gegen seine Nichtverlängerung vortragen, lasse einen Bezug zur Realität vermissen. Es sei keineswegs eine unwürdige Farce, wenn sich der Intendant im Rahmen der Anhörung darauf beschränke, sich vom Bühnenmitglied soziale Gesichtspunkte und persönliche Wünsche vortragen zu lassen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Bühnenmitglied die Gründe für die Nichtverlängerung in nachvollziehbarer Weise nahezubringen, würde auch das Grundrecht der künstlerischen Freiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berühren, welches auch die Entscheidungsbefugnisse des Intendanten präge. In besonderer Weise fehlerhaft sei auch der Auslegungsversuch, die Verpflichtung zur Mitteilung der maßgeblichen Gründe aus dem Grundsatz der Systemkonformität abzuleiten. Es sei zwar richtig, daß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1972 gegenüber § 66 Abs. 1 BetrVG 1952 lediglich klarstellenden Charakter habe, aber dies sei geschehen, weil die Worte "zu hören" eben nicht genügt haben, um die Pflicht zur Mitteilung der Kündigungsgründe zu verdeutlichen. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß es sich bei § 66 BetrVG 1952 bzw. § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 um eine kollektivrechtliche Verpflichtung handele, die Tarifvertragsparteien im TVM aber über individuelle Ansprüche oder Verpflichtungen zu befinden hatten. Den Tarifvertragsparteien könne nicht unterstellt werden, daß sie abweichend von der üblich gewordenen Regelungstechnik, nämlich in § 102 Abs. 1 BetrVG 1972, allein durch die Wortwahl "zu hören" auf einen längst überholten Stand der Gesetzgebung zurückgreifen wollten. Eine Systemkonformität bestehe nicht, sie beruhe auf einem Wunschdenken.
Eine Verpflichtung, dem Bühnenmitglied die Nichtverlängerungsgründe mitzuteilen, lasse sich im Einzelfall nur unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ableiten.
Im übrigen könne von einer Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nur dann ausgegangen werden, wenn die Anhörung ganz unterblieben oder nicht in dem dafür bestimmten Zeitraum erfolgt sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich nicht schon dann, wenn eine fristgerechte Anhörung ohne Mitteilung der Nichtverlängerungsgründe stattgefunden habe. Der Rückschluß, eine fehlerhafte Anhörung sei einer Nichtanhörung gleichzustellen, sei ebensowenig zwingend wie die Feststellung, eine Nichtverlängerungsmitteilung ohne ordnungsgemäße Anhörung sei nach § 2 Abs. 5 TVM als unwirksam anzusehen. Für eine Gleichstellung mit den Rechtsfolgen bei Verletzung des § 102 BetrVG 1972 gebe es keine Anhaltspunkte in der Tarifvorschrift. Die Nichtmitteilung von Kündigungsgründen lasse, wie das Beispiel des § 626 Abs. 1 Satz 2 BGB zeige, nicht allgemein, insbesondere nicht auf der Ebene des Einzelarbeitsvertrages, den Rückschluß zu, daß damit auch die Kündigungserklärung rechtsfehlerhaft und unwirksam sei. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts lehne es in der Entscheidung vom 28. Juli 1983 - 2 AZR 122/82 - (AP Nr. 1 zu § 22 SchwbG) im übrigen selbst ab, die Erfüllung der Anhörungspflicht zu einer Wirksamkeitsvoraussetzung zu machen. Zuzustimmen sei demnach den Ausführungen des Bezirksbühnenschiedsgerichts, wonach das Wörtchen "fristgerecht" in der Protokollnotiz überflüssig wäre, wenn alle Fehler des Anhörungsverfahrens zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung führen sollten.
III. Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - (BAG 39, 1 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag) die Auffassung vertreten, aus der sachgerechten Auslegung des § 2 Abs. 5 TVM folge, daß der Arbeitgeber, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspreche, das Bühnenmitglied nicht nur zu hören, sondern auch die maßgeblichen Gründe hierfür mitzuteilen habe. Dafür spreche der allgemeine und juristische Sprachgebrauch, der unter "zu hören" nicht nur ein stummes, reaktionsloses Abwarten des Anhörenden verstehe. Der Anzuhörende müsse notwendigerweise zuvor Kenntnis vom Sachverhalt haben, d. h. der Gründe für eine beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung, bevor er dazu sachlich Stellung und seine Gegenargumente vorbringen könne. Zudem haben die Tarifvertragsparteien einen Begriff verwendet, der in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt habe. Obwohl in § 66 BetrVG 1952 nur vorgesehen gewesen sei, den Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung zu hören, habe doch unstreitig dazugehört, dem Betriebsrat auch die Gründe für diese Maßnahme mitzuteilen. Soweit nunmehr in § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1972 ausdrücklich bestimmt sei, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen habe, stelle dies somit lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers dar, was ohnehin schon längst geltendes Recht gewesen sei. Diesem dem Sinn und Zweck der Tarifvorschrift entsprechenden Auslegungsergebnis, wonach die Anhörung "insbesondere soziale Härten vermeiden helfen und den Intendanten gegebenenfalls zum nochmaligen Überdenken seiner Entscheidung veranlassen" soll, stehe auch weder die Protokollnotiz zum TVM noch die gemeinsamen Niederschriften der Tarifvertragsparteien über die Verhandlungen zur Neufassung des Mitteilungspflichtabkommens entgegen. Ebenso wie sich der Arbeitgeber im Bereich des § 102 BetrVG 1972 nicht auf eine pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung der Kündigungsgründe beschränken dürfe, könne sich der Arbeitgeber auch im Rahmen des § 2 Abs. 5 TVM nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, daß die Nichtverlängerung aus künstlerischen oder ähnlichen, die Qualität und die Leistung des Bühnenmitglieds betreffenden Gründen geboten sei. Vielmehr bedürfe es einer auf die Person des betroffenen Bühnenmitglieds bezogenen, konkreten und nachvollziehbaren Begründung für die beabsichtigte Nichtverlängerung. Etwas anderes könne allenfalls für die in § 2 Abs. 7 TVM ausdrücklich geregelte Nichtverlängerung aus Anlaß des Intendantenwechsels gelten, allerdings bedürfe es dann eines eindeutigen und abschließenden Hinweises auf diesen Tatbestand.
IV. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser im Urteil vom 11. März 1982 (aa0) dargelegten Auffassung abzuweichen. Im Streitfall ist vielmehr dem Bühnenoberschiedsgericht, das bereits am 4. Mai 1981 im Ergebnis ebenso entschieden hat wie der Senat, beizupflichten. Auch nach der Auffassung des Bühnenoberschiedsgerichts sind im TVM die Begriffe "zu hören", "Anhörung" und "Anhörungsverfahren" synonym zu verstehen und entsprechend feststehender Rechtsterminologie dahingehend auszulegen, daß die Anhörung auch die Mitteilung des Grundes oder der Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung umfaßt. Ist dies nicht geschehen, dann ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Bühnenoberschiedsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Intendant R der Beklagten im Rahmen des Anhörungsgespräches vom 10. Juli 1979 keine Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung mitgeteilt habe. Der Intendant R habe die Nennung von konkreten Gründen ausdrücklich abgelehnt.
1. Bei dem Intendanten R handelt es sich um den "neuen" Intendanten. Gleichwohl ist die Nichtverlängerung nicht ausdrücklich unter Berufung auf den Intendantenwechsel und den diese Frage regelnden § 2 Abs. 7 TVM erfolgt. Dieses Argument ist erst später im Rahmen der Aufhebungsklage in den Prozeß eingeführt worden. Selbst wenn der Intendantenwechsel der eigentliche Grund für die Nichtverlängerung gewesen sein sollte, könnte sich die Klägerin hierauf aber nicht berufen, weil sie es unterlassen hat, zur Begründung darauf eindeutig und abschließend hinzuweisen. Wie der Senat im Urteil vom 11. März 1982 (aaO) im Zusammenhang mit einem Intendantenwechsel ausgeführt hat, genügt eine allgemein gehaltene oder pauschale Begründung, die es offen läßt, ob die Nichtverlängerung eines Bühnenmitgliedes unabhängig von seiner Qualifikation allein wegen des Intendantenwechsels erfolgte oder nicht, nicht den an eine solche Mitteilung zu stellenden Anforderungen.
2. Zur Unterstützung der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Wortes "hören" weist die Revision zutreffend darauf hin, Grundsatz jeden "Hörens" in rechtsrelevanten Auseinandersetzungen sei, daß beide Seiten ihre Positionen bekanntgeben und begründen. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 1970 - GS 1/68 - (BAG 22, 311 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1953), wo dieser Gedanke des "gegenseitigen Gedankenaustausches" deutlich wird.
3. Der Senat hat seine Auffassung im Urteil vom 11. März 1982 (aaO) auch mit dem Grundsatz der Systemkonformität begründet und auf den Zusammenhang der Terminologie zwischen der Regelung in § 66 Abs. 1 BetrVG 1952 und der Regelung in § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 hingewiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht dagegen meint, diesem Grundsatz stehe schon entgegen, daß § 2 Abs. 5 TVM die Anhörung des Arbeitnehmers regelt, die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften dagegen die Anhörung einer gewählten Arbeitnehmervertretung, und ferner der Umstand, daß der TVM nicht zur Zeit der Geltung des BetrVG 1952 vereinbart wurde, sondern zur Zeit der Geltung des BetrVG 1972, überzeugt diese Begründung nicht. Die rechtliche Bedeutung des Begriffs "anhören", so wie er unter der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 verstanden wurde, hat sich schließlich durch das Betriebsverfassungsgesetz 1972 nicht verändert. Herschel weist in seiner Urteilsanmerkung in AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag, unter Berufung auf Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., 10. Aufl., Seite 235 f.) zutreffend auf den schon 1917 gelehrten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauch hin, wonach "anhören" nie ein eingliedriger Vorgang sei, sondern hierzu eine Fragestellung gehöre, die dem anderen Teil mehr als ein "Ja" oder "Nein" ermögliche, nämlich eine substantiierte Antwort. Der Umstand, daß im Gegensatz zu § 102 BetrVG bei § 2 Abs. 5 TVM Adressat der Arbeitnehmer selbst ist und nicht ein kollektives Gremium, ist nur ein gradueller Unterschied und im vorliegenden Zusammenhang ohne tragende Bedeutung.
4. Die vom Senat angenommene Systemkonformität wird auch durch die anderweitigen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen, wie etwa in § 24 Normalvertrag Tanz vom 9. Juni 1980 oder § 22 Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 nicht in Frage gestellt, durchbrochen oder aufgehoben. Die Regelungen im "System" weisen zwar Unterschiede auf, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch bezüglich der hier interessierenden Frage der Anhörung und der damit verbundenen Mitteilung der Gründe für eine Nichtverlängerung eine Konformität nicht vorliegen soll. Auch wenn die Modalitäten in Einzelheiten abweichen, so ist doch allen tariflichen Regelungen im künstlerischen Bereich über Nichtverlängerungsmitteilungen gemeinsam, daß die Anhörung des Arbeitnehmers auf Initiative des Bühnenmitglieds auf die Verpflichtung zur Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Nichtverlängerung hinausläuft.
5. Soweit vom Landesarbeitsgericht und der Revision zur Stützung ihrer jeweils gegensätzlichen Auffassungen das Protokoll über die Verhandlungen zur Neufassung des Mitteilungspflichtabkommens vom 28. Februar/1. März 1977 angesprochen wird, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darlegungen im Urteil des Senats vom 11. März 1982 (aaO, unter III 3 d der Gründe) verwiesen. Die gemeinsamen Niederschriften, die nicht Bestandteil des Tarifvertrages sind, geben für das vorliegende Problem nichts entscheidendes her und stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
6. Die Verpflichtung des Intendanten, Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung in nachvollziehbarer Weise anzugeben, verletzt nicht das Grundrecht des Intendanten aus Art. 5 Abs. 3 GG. Denn auch das Bühnenmitglied kann sich als Künstler auf dieses Grundrecht berufen. Art. 5 Abs. 3 gewährt, wie sich aus dem Wortlaut und dem Sinn ergibt, jedem einzelnen, der in Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre tätig werden will oder ist, ein Grundrecht auf freie Betätigung, soweit es sich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat (BVerfGE 15, 263 ff.). Geschützt wird sowohl die künstlerische Betätigung (Werkbereich), als auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich), d. h. das Grundrecht schützt also nicht nur den Künstler, sondern auch den Mittler (BVerfGE 30, 173, 188 ff.). Der Schutz des Grundrechts wird also sowohl dem Künstler als auch dem Intendanten (vgl. dazu z. B. Bofinger, Die Kunstfreiheit des Intendanten bei der Herausgabe von Programmheften und Theaterzeitschriften, in Archiv für Presserecht 1984, S. 131 ff.) zuteil. Andererseits ist aber auch die Kunstfreiheit nicht schrankenlos; Schranken oder Einschränkungen ergeben sich unmittelbar aus der Verfassung selbst (BVerfGE 30, 173, 191 f.). Im Klartext bedeutet dies, daß auch im Verhältnis zu Künstlern oder im Verhältnis zu Künstlern bzw. Intendanten untereinander auch die Grundrechtsnormen des Art. 1 und 2 sowie des Art. 20 Abs. 1 GG zu beachten sind. Aus den Grundrechten der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), und der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie dem Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) kann aber unschwer abgeleitet werden, daß dem Mitglied die Gründe für eine Nichtverlängerung eines Engagements von existentieller Bedeutung sind. So gesehen kann die Nichtmitteilung der Gründe für eine Nichtverlängerung des Engagements sogar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzen. Keinesfalls beeinträchtigt die Pflicht zur Mitteilung der Gründe in einer auf die Person des betroffenen Bühnenmitglieds bezogenen, konkreten und nachvollziehbaren Weise das Grundrecht des Intendanten aus Art. 5 Abs. 3 GG.
V. Das Bühnenoberschiedsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme bindend festgestellt, daß der Beklagten in dem Anhörungsgespräch vom 10. Juli 1979 die Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung vom Intendanten R nicht mitgeteilt worden sind. Die Mitteilung der Gründe wurde der Beklagten sogar ausdrücklich verweigert. Daraus folgt, daß die Anhörung nicht ordnungsgemäß war und damit die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam ist. Zwar ist in § 2 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 TVM ausdrücklich nur davon die Rede, daß die Nichtverlängerungsmitteilung bei nicht fristgerechter Anhörung unwirksam ist. Sinngemäß muß dies aber auch für die nicht ordnungsgemäße Anhörung gelten. Ebenso wie nach § 102 BetrVG 1972 ist der unterlassenen bzw. nicht fristgerechten die fehlerhafte Anhörung gleichzustellen (BAG 27, 209; BAG 39, 1, 16).
1. Soweit das Landesarbeitsgericht dies im Hinblick auf die Formulierung in der Tarifvorschrift und in der Protokollnotiz nicht gelten lassen will und aus der Verwendung des Wortes "fristgerecht" schließt, daß die Tarifvertragsparteien damit eine Unwirksamkeit nur bei einer nicht fristgerechten, nicht aber auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung statuieren wollten, ist dies eine verkürzte, formale und nicht überzeugende Betrachtung. Wenn es in der Protokollnotiz heißt, daß die Einhaltung von Form und Fristen der Nichtverlängerungsmitteilung sowie die fristgerechte Durchführung des Anhörungsverfahrens Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung sind, so muß dies umfassend dahingehend verstanden werden, daß damit jede nicht ordnungsgemäße Anhörung gemeint sein soll. Die tarifvertragliche Vorschrift über die Anhörung gewinnt erst dann ihren eigentlichen Sinn und ihre Bedeutung, wenn konsequenterweise nicht nur die unterlassene, sondern auch die nicht ordnungsgemäße Anhörung der nicht fristgerechten Anhörung gleichgestellt wird. Denn anderenfalls wäre die tarifvertragliche Vorschrift, wie Herschel es in seiner Urteilsanmerkung (AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag) ausdrückt, ein "Messer ohne Schneide".
2. Auch aus dem vom Landesarbeitsgericht zitierten Urteil des Senats vom 28. Juli 1983 - 2 AZR 122/82 - (AP Nr. 1 zu § 22 SchwbG) folgt nicht das Gegenteil. Der Senat hat in diesem Urteil entschieden, die Verletzung der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nach § 22 Abs. 2 SchwbG sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber. Im einzelnen hat dies der Senat eingehend damit begründet, die Beteiligung des Vertrauensmannes sei weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 22 SchwbG vom Gesetzgeber als Wirksamkeitsvoraussetzung ausgestaltet worden. Richtig ist zwar, daß der Senat auch darauf hingewiesen hat, dagegen spreche die Nichtanwendung der seit 1972 üblich gewordenen Gesetzestechnik - gemeint ist § 102 BetrVG - in § 22 SchwbG und auch die Entstehungsgeschichte des Schwerbehindertengesetzes biete einen Anhaltspunkt für eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Entscheidend ist jedoch, daß der wesentliche Schwerbehindertenschutz nicht durch die Anhörung des Vertrauensmannes gewährleistet wird, diese Anhörung vielmehr sachlich nur die Bedeutung einer Vorprüfung hat. Die Rechte der schwerbehinderten Arbeitnehmer werden voll durch die Hauptfürsorgestelle und den Widerspruchsausschuß gewährleistet. Diese Sachverhaltsunterschiede zwingen zu unterschiedlichen Wertungen, so daß Folgerungen hieraus für den Streitfall nicht gezogen werden können. Das gilt um so mehr, als die Tarifvertragsparteien die Einhaltung von "Form und Fristen" der Nichtverlängerungsanzeige und die "fristgerechte Durchführung" des Anhörungsverfahrens ausdrücklich zu Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Nichtverlängerungsmitteilung erhoben haben.
VI. Aus diesen Gründen waren daher die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben bzw. abzuändern und die Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 4. Mai 1981 mit der Kostenfolge aus den §§ 91, 97 ZPO abzuweisen.
Hillebrecht Dr. Röhsler Triebfürst
Dr. Müller Baerbaum
Fundstellen
Haufe-Index 437490 |
Bühnengen 1986, Nr 10, 9-11 (T) |