Leitsatz (redaktionell)
Verlangt ein Tarifvertrag (hier: Rahmentarifvertrag für Angestellte im Groß- und Außenhandel, Bezirksvereinigung Ostwestfalen-Lippe vom 1969-10-23), daß streitige Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden, so genügt zur Wahrung dieser Frist die Erhebung einer Stufenklage gemäß ZPO § 254, wenn der streitige Anspruch erst nach einer Auskunft des Schuldners beziffert werden kann.
Orientierungssatz
Rahmentarifvertrag für Angestellte im Gros und Außenhandel, Bezirksvereinigung Ostwestfalen-Lippe vom 1969-10-23.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 05.11.1975; Aktenzeichen 2 Sa 772/75) |
Fundstellen
Haufe-Index 438761 |
BB 1977, 899 (LT1) |
DB 1977, 1371 (LT1) |
NJW 1977, 1551 |
ARST 1977, 138-139 (LT1) |
AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 58 |
AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 79 (LT1) |
AR-Blattei, ES 350 Nr 79 (LT1) |
EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 29 (LT1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen