Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialkassenverfahren. Rückzahlung von Beiträgen. Leistung von Sozialkassenbeiträgen an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) als tariflicher Einzugsstelle. Rückabwicklung der Beitragsleistung. Beratungspflicht der ZVK gegenüber Bauarbeitgebern
Orientierungssatz
1. Die ZVK ist nach der tariflichen Regelung die Einzugsstelle der Sozialkassenbeiträge. Sie zieht zugleich mit ihren eigenen Beiträgen die anderen Sozialkassen zustehenden Beiträge ein.
2. Hat ein Arbeitgeber ohne rechtlichen Grund an die ZVK Sozialkassenbeiträge abgeführt und hat die ZVK die einer anderen Sozialkasse zustehenden Beitragsanteile an diese herausgegeben, kommt auch wegen dieser Beitragsanteile unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Grund des Vorrangs der Leistungsgegenüber der Nichtleistungskondiktion nur ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen die ZVK in Betracht.
3. Hat ein Bauarbeitgeber für die von ihm im Rahmen des arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahrens der ZVK genannten Arbeitnehmer statt nach den für die neuen Länder geltenden Tarifvorschriften nach den für die alten Länder geltenden Tarifvorschriften (höhere) Beiträge entrichtet und haben die Sozialkassen die Beitragsleistungen tarifgerecht verwendet, kann einem Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers der Wegfall der Bereicherung entgegenstehen.
4. Die ZVK ist nicht verpflichtet, Bauarbeitgeber bezüglich der Organisation von Betrieben oder Betriebsabteilungen zu beraten. Sie muss auch nicht prüfen, ob ein Bauarbeitgeber mit Sitz im Westteil des Landes Berlin eine in einem neuen Land gelegene Betriebsabteilung zutreffend als unselbständige Betriebsabteilung gemeldet hat oder auf Grund der Selbständigkeit der Betriebsabteilung für die dort beschäftigten Arbeitnehmer Beiträge nach den für die neuen Länder geltenden Tarifvorschriften zu entrichten sind.
Normenkette
BGB § 279 aF, § 280 Abs. 1, §§ 667, 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 3-4, § 819 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1, § 725; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 1; SGB § 28i S. 1; VTV/1999 i.d.F. vom 20. August 2007 § 4 S. 1
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen 9 Sa 2024/05) |
ArbG Berlin (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen 98 Ca 74500/04) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. September 2006 – 9 Sa 2024/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten an die Klägerin von dieser für die Niederlassung Magdeburg/Gutenswegen für die Monate Oktober 1993 bis November 1994 sowie Dezember 1995 gemeldete und an die Beklagte zu 1) abgeführte Sozialkassenbeiträge zurückzuzahlen haben. Hilfsweise verlangt die Klägerin von der Beklagten zu 1) Schadensersatz.
Die Klägerin ist ein Unternehmen des Baugewerbes mit Sitz im Westteil des Landes Berlin und mit im Gebiet der alten und der neuen Länder sowie des Westteils des Landes Berlin gelegenen Betriebsstätten. Die Beklagte zu 1) ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte zu 2) ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern.
In einem Schreiben vom 9. März 1993 teilte die Klägerin der ZVK ua. mit, dass sie mit Wirkung ab dem 1. April 1993 die Geschäftsbereiche Berlin und Bremen mit jeweils einer Lohnbuchhaltung und getrennten Rechnungswesen bilden werde und daher die Beitragsentrichtung für die Arbeitnehmer in den Niederlassungen Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Leipzig, Leverkusen und Magdeburg, die sie als unselbständige Betriebsstätten bezeichnete, in der bisher gewohnten Form einstellen werde. Zugleich beantragte die Klägerin, die Beitragsentrichtung und Erstattungen für die Niederlassungen Berlin, Hannover, Leipzig und Magdeburg unter dem bisherigen Beitragskonto abzuwickeln und für die Niederlassungen Bremen, Hamburg und Leverkusen ein neues Beitragskonto einzurichten. Die Beitragsentrichtung und die Erstattungen wurden ab dem 1. April 1993 gemäß dem Antrag der Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. März 1993 durchgeführt.
Die Klägerin verlegte im Jahre 1993 ihre Niederlassung in Hannover nach Magdeburg/Gutenswegen (Niederlassung Magdeburg). Die Niederlassung Magdeburg wurde am 16. August 1993 gewerberechtlich als unselbständige Zweigstelle angemeldet und am 1. Oktober 1993 eröffnet. Für die in der Niederlassung Magdeburg beschäftigten Arbeitnehmer führte die Klägerin an die ZVK Sozialkassenbeiträge nach den Bestimmungen der Tarifverträge über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifverträge-Berlin) ab. Im Jahr 1993 entrichtete die Klägerin Beiträge iHv. 29,3 %, im Jahr 1994 iHv. 29,15 % und im Jahr 1995 iHv. 29,35 % der jeweiligen Bruttolohnsumme. Die der ZVK zustehenden Beitragsanteile machten im Jahr 1993 1,15 %, im Jahr 1994 1,00 % und im Jahr 1995 0,95 % der jeweiligen Bruttolohnsumme aus.
In einem Schreiben vom 19. Juli 1995 bestätigte die Klägerin gegenüber der ZVK die für das Jahr 1993 abgegebene Beitragsmeldung für die dem Geschäftsbereich Berlin zugeordneten Niederlassungen iHv. insgesamt 1.005.025,25 DM. Zum 31. Dezember 1995 meldete die Klägerin die Niederlassung Magdeburg gewerberechtlich ab.
Eine Ende des Jahres 1998 von der Beklagten zu 2) begonnene Betriebsprüfung bei den dem Geschäftsbereich Berlin zugeordneten Niederlassungen führte zu Beitragsnachforderungen. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde nicht geprüft, ob es sich bei der Niederlassung Magdeburg um eine unselbständige oder selbständige Betriebsabteilung gehandelt hat. Die Klägerin leistete die sich nach dem Prüfungsergebnis ergebenden weiteren Beitragszahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
In einem Schreiben vom 27. Dezember 1999 an die Beklagte zu 2) vertrat die Klägerin die Auffassung, die von ihr für die in der Niederlassung Magdeburg beschäftigten Arbeitnehmer abgeführten Sozialkassenbeiträge seien zu hoch gewesen. Sie hätte lediglich Beiträge nach den für die neuen Länder geltenden Bestimmungen und damit niedrigere Beiträge entrichten müssen. Zugleich bat die Klägerin ohne Erfolg um die Rückzahlung der zu viel geleisteten Beiträge. Auch eine deshalb von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Monate Dezember 1994 bis November 1995 die Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen beansprucht hatte, hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gemeint, die Niederlassung Magdeburg sei eine selbständige Betriebsabteilung gewesen. Sie habe für die in dieser selbständigen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer deshalb nur Beiträge nach den für die neuen Länder geltenden tariflichen Bestimmungen abführen müssen. Sie habe die geleisteten Beiträge deshalb ohne rechtlichen Grund entrichtet. Die ZVK und die Beklagte zu 2) seien ungerechtfertigt bereichert und verpflichtet, an sie die von ihr im Anspruchszeitraum für die in der Niederlassung Magdeburg beschäftigten Arbeitnehmer abgeführten Beiträge iHv. insgesamt 192.206,58 Euro zurückzuzahlen. Eine Saldierung mit Beitragsansprüchen der ZVK und der Beklagten zu 2) nach den Tarifbestimmungen für die neuen Länder und mit den von der Beklagten zu 2) geleisteten Erstattungen sei nicht zulässig. Für die Annahme, die ZVK habe die ihr zustehenden Beitragsanteile bestimmungsgemäß verwandt und sei deshalb nicht mehr bereichert, fehlten tatsächliche Feststellungen. Die ZVK habe sie bezüglich der Abführung der Beiträge für die in der Niederlassung Magdeburg beschäftigten Arbeitnehmer falsch beraten und sei deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Die Prüfung und Ermittlung, ob ihre Niederlassung in Magdeburg eine unselbständige oder selbständige Betriebsabteilung gewesen sei, habe allein der ZVK oblegen. Wäre die ZVK ihrer Prüfungspflicht nachgekommen, hätte sie nur Beiträge iHv. 101.779,83 Euro geschuldet und somit die Zahlung eines Betrags von 90.426,75 Euro erspart. Von diesem Betrag müsse sie sich nur die Sozialkostenerstattung iHv. 29.026,78 Euro abziehen lassen, so dass ein Schaden iHv. 61.399,97 Euro verbleibe.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 192.206,58 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2000 zu zahlen,
hilfsweise die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 192.206,58 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2000 zu zahlen und gleichzeitig die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es zu dulden, dass die Beklagte zu 1) zu Lasten der Beklagten zu 2) diese Zahlung an die Klägerin vornimmt.
Die ZVK und die Beklagte zu 2) haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe Rückzahlungsansprüche gegen sie für den Klagezeitraum bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Berlin (– 5 Sa 934/04 –) geltend gemacht. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihre Niederlassung Magdeburg eine selbständige Betriebsabteilung gewesen sei. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung sei verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Die Klageforderung sei nicht schlüssig. Die Klägerin sei nicht falsch beraten worden. Sie habe auch nie eine Prüfung der Frage beantragt, ob es sich bei ihrer Niederlassung um eine unselbständige oder selbständige Betriebsabteilung handele.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen und ihren Schadensersatzanspruch gegen die ZVK weiter. Die ZVK und die Beklagte zu 2) beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, angenommen, die Klage sei auch zulässig, soweit die Klägerin von der ZVK und der Beklagten zu 2) die Rückzahlung von Beiträgen für die Monate Oktober 1993 bis November 1994 sowie Dezember 1995 beanspruche. Das Landesarbeitsgericht Berlin (– 5 Sa 934/04 –) habe nur über Rückzahlungsansprüche der Klägerin für die Monate Dezember 1994 bis November 1995 entschieden. Der Klägerin stünde unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die ZVK und die Beklagte zu 2) der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Zwar habe die Klägerin die Klageforderung schlüssig dargelegt. Auch habe es sich bei der Niederlassung Magdeburg um eine selbständige Betriebsabteilung gehandelt. Empfängerin der Beitragszahlungen der Klägerin sei ausschließlich die ZVK als tarifliche Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags gewesen, auch soweit die ZVK keine eigenen, sondern der Beklagten zu 2) zustehende Beiträge eingezogen habe. Nur die ZVK sei deshalb als Empfängerin der Beitragszahlung für die Rückabwicklung als passivlegitimiert anzusehen. Die ZVK sei unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung jedoch nicht zur Rückzahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie in den Jahren 1993 bis 1995 bezogen auf die Niederlassung Magdeburg insgesamt Beiträge iHv. 375.923,40 DM (192.206,58 Euro) an die ZVK abgeführt habe. Geschuldet habe die Klägerin nur Beiträge iHv. insgesamt 101.779,83 Euro. Ohne rechtlichen Grund habe die Klägerin demnach allenfalls 90.426,75 Euro an die ZVK gezahlt. Davon seien die der ZVK selbst zustehenden Beitragsanteile iHv. 6.847,13 Euro abzuziehen. Diese Beitragsanteile habe die ZVK als originäre Gläubigerin bestimmungsgemäß verwandt und dem Deckungskapital zugeführt, um den Anwartschaften der Arbeitnehmer auf zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten Genüge zu tun. Ferner seien die der Klägerin von der Beklagten zu 2) erstatteten Sozialkosten iHv. 29.142,54 Euro, die Erstattung für Urlaubsvergütung, die Lohnausgleichsbeträge und Winterausgleichszahlung in der von der Klägerin angegebenen Höhe von 64.503,93 Euro in Abzug zu bringen. Der dem Bereicherungsrecht innewohnende Gedanke von Treu und Glauben gebiete es, die auf einem einheitlichen Zweck beruhenden Beiträge und Leistungen bereicherungsrechtlich in einem Zusammenhang zu sehen und eine künstliche Aufspaltung zu vermeiden.
Als Schadensersatzanspruch sei der Anspruch nicht begründet. Ein ursächliches Beratungsverschulden der ZVK sei nicht ersichtlich. Eine Falschberatung sei nicht in der nach der Behauptung der Klägerin im März 1993 ihrem damaligen Geschäftsführer erteilten telefonischen Auskunft erkennbar. Die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Angaben ihr Geschäftsführer wem gegenüber gemacht habe. Schließlich sei das Telefongespräch lange Zeit vor der Eröffnung der Niederlassung geführt worden, so dass nicht einschätzbar gewesen sei, woraus sich eine Selbständigkeit der Niederlassung ergeben könnte. Auch aus der Nichteinhaltung der angeblichen Zusage des Betriebsprüfers im Rahmen der Betriebsprüfung ab Ende des Jahres 1998, den Umfang der Beitragspflicht zu prüfen, ergebe sich keine Verpflichtung der ZVK zur Leistung von Schadensersatz. Unabhängig von der nicht gegebenen Zuständigkeit des Betriebsprüfers zu ermitteln, ob es sich bei der Niederlassung Magdeburg um eine unselbständige oder selbständige Betriebsabteilung gehandelt habe, fehle es bereits an der Kausalität für einen in den Jahren 1993 bis 1995 entstandenen Schaden.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, soweit das Landesarbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der ZVK Erstattungsleistungen der Beklagten zu 2) berücksichtigt hat, halten jedoch im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt.
a) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte zu 2) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zur Herausgabe von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist, die die Klägerin an die ZVK abgeführt hat.
aa) Die Beklagte zu 2) hat keine Beiträge durch Leistung der Klägerin iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB erlangt. Unter einer Leistung im Sinne dieser Bestimmung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04 – NJW 2005, 60).
(1) Die Sozialkassenbeiträge sind von den Arbeitgebern und waren auch von der Klägerin für die in der Niederlassung Magdeburg beschäftigten Arbeitnehmer nach den tariflichen Bestimmungen an die ZVK als der von den Tarifvertragsparteien bestimmten Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag abzuführen (§ 4 Nr. 4 und § 4a Satz 1 des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe vom 28. Dezember 1979 [Verfahrenstarifvertrag-Berlin] idFv. 1. Oktober 1992 und idFv. 22. Dezember 1993; § 3 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1, § 56 Abs. 1 VTV vom 12. November 1986 [VTV/1986] idFv. 10. September 1992 und 15. Dezember 1993; § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 1 VTV vom 20. Dezember 1999 [VTV/1999] idFv. 15. Dezember 2005). Die ZVK war und ist nach den Bestimmungen der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe ausdrücklich ermächtigt, auch Sozialkassenbeiträge einzuziehen, soweit diese nicht ihr selbst, sondern anderen Sozialkassen zustehen. Die Arbeitgeber mit Sitz im Inland können und konnten auch im Klagezeitraum nach der tariflichen Regelung des Beitragseinzugsverfahrens auf die Beitragsforderungen aller systemangehöriger Sozialkassen befreiend nur an die ZVK leisten (vgl. BGH 12. Februar 2004 – IX ZR 70/03 – NJW 2004, 2163). Diese hatte und hat die ausschließliche Empfangszuständigkeit der Sozialkassenbeiträge, soweit die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach der tariflichen Regelung die Urlaubskassenbeiträge nicht selbst einzieht. Von dieser Ausnahme abgesehen obliegt ausschließlich der ZVK die Durchsetzung der Beitragsansprüche aller systemangehöriger Sozialkassen. Sie ist Prozessstandschafterin, Titelgläubigerin und Klauselberechtigte iSd. § 725 ZPO (BGH 12. Februar 2004 – IX ZR 70/03 – aaO mwN). In Ausnutzung der ihr tariflich eingeräumten Befugnisse tritt sie gegenüber den Arbeitgebern auch wie eine Vollrechtsinhaberin auf.
(2) Der Annahme einer alleinigen Empfangszuständigkeit der ZVK im Außenverhältnis zu den Arbeitgebern als Beitragsschuldnern steht nicht entgegen, dass die ZVK die fremdnützig eingezogenen, nach den tariflichen Regelungen anderen Sozialkassen zustehenden Beiträge an diese anderen Sozialkassen nach § 667 BGB herauszugeben hat. Das Innenverhältnis zwischen der ZVK als Einzugsstelle und den hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der ZVK und einem Arbeitgeber, der ohne rechtlichen Grund Beiträge an die ZVK abgeführt hat, keine entscheidende Rolle. Im Außenverhältnis zu den Arbeitgebern als Beitragsschuldnern besteht zwischen der Krankenkasse als gesetzlicher Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28h Abs. 1 Satz 1, § 28i Satz 1 SGB IV) und der ZVK als tariflicher Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags kein wesentlicher Unterschied. Für die Krankenkasse als gesetzlicher Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist anerkannt, dass sie auch zur Rückzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet sein kann (BGH 12. Februar 2004 – IX ZR 70/03 – NJW 2004, 2163 mwN).
(3) Von einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit der ZVK für die vom Arbeitgeber abzuführenden Sozialkassenbeiträge ist auch die Klägerin ausgegangen. Sie wollte erkennbar ihre tarifliche Verpflichtung zur Beitragsleistung erfüllen und hat die Beiträge deshalb bewusst und zweckgerichtet an die ZVK abgeführt. Damit hat die Klägerin an die ZVK Beitragszahlungen iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geleistet. Dafür spricht auch das Schreiben der Klägerin an die ZVK vom 9. März 1993, in dem sie der ZVK mitgeteilt hat, dass sie ab dem 1. April 1993 die Geschäftsbereiche Berlin und Bremen bilden werde und beantragt hat, die Beitragszahlung für die Niederlassung Magdeburg unter dem bisherigen Beitragskonto abwickeln zu können. Dafür, dass die Klägerin bei der Beitragsleistung an die ZVK zwischen den einzelnen Beitragsanteilen differenziert hat und in Höhe der der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile bewusst und zweckgerichtet nicht das Vermögen der ZVK, sondern das der Beklagten zu 2) mehren wollte, fehlt deshalb jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn die Klägerin aber einen solchen Willen gehabt hätte, wäre eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGH 2. November 1988 – IVb ZR 102/87 – BGHZ 105, 365, 369; 10. März 1993 – XII ZR 253/91 – BGHZ 122, 46, 50). Danach musste die ZVK als Empfängerin der Beitragszahlungen der Klägerin von einer tarifgerechten Abführung der Sozialkassenbeiträge an sie als Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags und damit von einer Leistung der Klägerin an sie ausgehen.
bb) § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt die Bereicherung durch rechtsgrundlose Leistung (Leistungskondiktion) der Bereicherung in sonstiger Weise gegenüber (Nichtleistungskondiktion, insbesondere Eingriffskondiktion).
(1) Bei der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) besteht ein Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb des Leistungsverhältnisses. Der Leistende kann sich zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung grundsätzlich nur an den Leistungsempfänger, nicht an einen Dritten halten (st. Rspr. vgl. BGH 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04 – NJW 2005, 60). Auf Grund des Vorrangs der Leistungskondiktion gegenüber der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB) kann ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (st. Rspr. vgl. BGH 4. Februar 1999 – III ZR 56/98 – NJW 1999, 1393, 1394; 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04 – aaO).
(2) Da die Klägerin die Sozialkassenbeiträge an die ZVK iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geleistet hat und diese die der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile gemäß § 667 BGB herausgegeben und damit ihrerseits an die Beklagte zu 2) geleistet hat, kann die Klägerin auf Grund des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungskondiktion bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses ausschließlich die ZVK als Empfängerin einer grundlosen Beitragsleistung in Anspruch nehmen.
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass auch die ZVK nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht zur Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist.
aa) Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der ZVK nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht geboten, die Beitragsleistungen des Arbeitgebers an die ZVK und die Erstattungsleistungen einer anderen Sozialkasse an den Arbeitgeber bereicherungsrechtlich in einem Zusammenhang zu sehen, um eine “künstliche Aufspaltung” zu vermeiden. Die von der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ohne rechtlichen Grund geleisteten Sozialkassenbeiträge sind im Rahmen der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der ZVK nicht mit Erstattungsleistungen der Beklagten zu 2) an die Klägerin oder mit nach den tariflichen Vorschriften verfallenen Beitragsansprüchen der ULAK zu verrechnen. Eine solche Verrechnung verstößt nicht nur gegen den Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion bei der Rückabwicklung. Auch die Saldotheorie erlaubt eine derartige “Gesamtschau” nicht. Nach der Saldotheorie wird im Falle der Nichtigkeit eines Vertrags durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile ermittelt, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt (BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 – EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 1). Dieser Beteiligte ist dann Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (BGH 11. November 1994 – V ZR 116/93 – WM 1995, 159). Die Saldotheorie gilt jedoch nur für die Abwicklung von beiderseitig bereits erbrachten Leistungen aus einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag (BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 – aaO; Palandt/Sprau 67. Aufl. § 818 BGB Rn. 49; BGH 10. Februar 1999 – VIII ZR 314/97 – NJW 1999, 1181). An einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag zwischen der Klägerin und der ZVK fehlt es. Die Klägerin hat die Beiträge an die ZVK nicht auf Grund eines gegenseitigen Vertrags abgeführt, sondern weil sie tariflich dazu verpflichtet war.
bb) Einer Herausgabepflicht der ZVK steht § 818 Abs. 3 BGB entgegen, wonach eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des “gutgläubig” Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehen gebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BAG 19. März 2003 – 10 AZR 597/01 – EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 1; BGH 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91 – BGHZ 118, 383). Allerdings kann sich der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung gemäß § 818 Abs. 4 BGB vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Schuldner hatte nach Rechtshängigkeit gemäß § 279 BGB aF stets für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGH 25. März 1982 – VII ZR 60/81 – BGHZ 83, 293; BAG 11. November 1960 – 4 AZR 361/58 – BAGE 10, 176). Das gilt nach § 819 Abs. 1 1. Alt. BGB auch, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung kennt. Erfährt er den Mangel später, so ist er von der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre (§ 819 Abs. 1 2. Alt. BGB).
(1) Die ZVK hat die der Beklagten zu 2) nach den tariflichen Regelungen für den Westteil des Landes Berlin zustehenden Beitragsanteile vor Rechtshängigkeit an die Beklagte zu 2) nach § 667 BGB herausgegeben. Darüber besteht kein Streit. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die ZVK beim Empfang der Beitragszahlungen der Klägerin gewusst hat oder vor der Herausgabe der der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile erfahren hat, dass die Klägerin in Magdeburg eine selbständige Betriebsabteilung unterhält und deshalb Sozialkassenbeiträge in Höhe der für den Westteil des Landes Berlin geltenden Beitragssätze nicht schuldet. Die Klägerin hat dies auch nicht schlüssig behauptet. Sie meint nur, die ZVK hätte prüfen müssen, ob sie in Magdeburg eine unselbständige oder selbständige Betriebsabteilung unterhalten hat. Eine solche Prüfung sei ihr auch im Rahmen der Betriebsprüfung ab Ende des Jahres 1998 zugesagt worden. Nach der Herausgabe der der Beklagten zu 2) zustehenden Beitragsanteile ist die “gutgläubige” ZVK in Höhe dieser Beitragsanteile nicht mehr bereichert.
(2) Auch soweit der ZVK nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts selbst Beitragsanteile iHv. insgesamt 13.391,83 DM (6.847,13 Euro) zustanden, ist die ZVK entreichert. Die Klägerin rügt insoweit, für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die ZVK die ihr selbst zustehenden Beiträge zur Zusatzversorgung bestimmungsgemäß verwandt hat, fehlten tatsächliche Feststellungen. Das trifft jedoch nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich festgehalten, die ZVK habe den Betrag von 6.847,13 Euro dem Deckungskapital zuführen müssen, um den Anwartschaften der Arbeitnehmer auf Rentenleistungen Genüge zu tun. Dies beinhaltet die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die ZVK den Betrag von 6.847,13 Euro tatsächlich dem Deckungskapital zugeführt hat, um den Anwartschaften der Arbeitnehmer auf zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten Genüge zu tun.
2. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die ZVK sei nicht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten, sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach dem ungeschriebenen Tatbestand der positiven Forderungsverletzung, der durch § 280 Abs. 1 BGB ersetzt worden ist, sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer von der ZVK zu vertretenden Pflichtverletzung.
a) Erlangt die ZVK von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland Kenntnis, hat sie den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aus dem Sozialkassenverfahren zu informieren (§ 4 Satz 1 VTV/1999 idFv. 20. August 2007). Zugunsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass diese Informationspflicht bereits als ungeschriebene Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis bestanden hat, als die Klägerin ihre Niederlassung Magdeburg am 16. August 1993 gewerberechtlich als unselbständige Zweigstelle anmeldete und am 1. Oktober 1993 eröffnete.
b) Aus einer der ZVK obliegenden Informationspflicht ergibt sich jedoch keine weitergehende Beratungspflicht gegenüber der Klägerin der Art und Weise, dass die ZVK die Klägerin bezüglich der Organisation des Gesamtbetriebes und der einzelnen Betriebsteile sowie hinsichtlich des Einsatzes und der Leitung der von der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer zu beraten hatte.
c) Die ZVK musste vor der Eröffnung der Niederlassung Magdeburg entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ermitteln, ob es sich bei dieser Niederlassung um eine unselbständige oder selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV/1986 handelt. Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG 21. November 2007 – 10 AZR 782/06 –; 26. September 2007 – 10 AZR 415/06 – NZA 2007, 1442; 28. September 2005 – 10 AZR 28/05 – EzA AEntG § 1 Nr. 9; 25. Januar 2005 – 9 AZR 146/04 – BAGE 113, 238). Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbständigkeit in § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck (BAG 21. November 2007 – 10 AZR 782/06 – mwN). Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin vor der Eröffnung der Niederlassung am 1. Oktober 1993 die Beurteilung überhaupt möglich war, inwieweit die Niederlassung organisatorisch und personell vom Gesamtbetrieb abgegrenzt sein und ob sie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck verfolgen würde. Die Klägerin hat zwar behauptet, ihr Schreiben an die ZVK vom 9. März 1993, in dem sie die Niederlassung Magdeburg als unselbständige Betriebsstätte bezeichnet habe, sei auf Grund einer unzutreffenden Auskunft der ZVK erstellt worden. Die Klägerin hat aber weder dargelegt, welche Angaben ihr Geschäftsführer K… gegenüber der ZVK gemacht hat, noch hinreichend konkret vorgetragen, welche Auskunft die ZVK ihr erteilt hat.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die ZVK ihr gegenüber auch nach der Eröffnung der Niederlassung Magdeburg keine Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, weil sie nicht ermittelt hat, ob die Klägerin in Magdeburg eine unselbständige oder selbständige Betriebsabteilung unterhalten hat. Die Organisation ihres Gesamtbetriebes und der einzelnen Betriebsteile, insbesondere die Entscheidung über den Einsatz und die Leitung ihrer Arbeitnehmer, oblagen allein der Klägerin. Deshalb war es Sache der Klägerin, in ihrem eigenen Interesse die Initiative zu ergreifen und der ZVK zu melden, dass sie die Niederlassung Magdeburg personell und organisatorisch so vom Gesamtbetrieb abgegrenzt hat, dass eine selbständige Betriebsabteilung vorliegt.
e) Die von der Klägerin behauptete Zusage eines Betriebsprüfers der Beklagten zu 2) im Rahmen der ab Ende des Jahres 1998 durchgeführten Betriebsprüfung, auch zu prüfen, ob es sich bei der Niederlassung Magdeburg um eine selbständige Niederlassung gehandelt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn diese Zusage entsprechend der Behauptung der Klägerin gemacht und nicht eingehalten worden sein sollte, wäre die Nichteinhaltung der Zusage nicht die Ursache für einen bereits in den Monaten Oktober 1993 bis November 1994 sowie Dezember 1995 eingetretenen Schaden der Klägerin. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die ZVK sich die Nichteinhaltung der Zusage eines Betriebsprüfers der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsste.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, H. Schwitzer, Mehnert
Fundstellen
Haufe-Index 2005393 |
FA 2009, 26 |
AP, 0 |
EzA-SD 2008, 14 |
NZA-RR 2009, 201 |