Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 14. Oktober 1998 – 2 Sa 250/97 – und – 2 Sa 39/98 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Lehrerin.
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 30. August 1995 auf unbestimmte Zeit als Lehrerin für die Sekundarstufe I mit einer Lehrverpflichtung von 19 Unterrichtsstunden wöchentlich angestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die am Schulzentrum eingesetzte Klägerin wurde vom 1. September 1995 bis 31. Juli 1996 wöchentlich nicht nur mit 19, sondern darüber hinaus mit weiteren 6 Unterrichtsstunden beschäftigt. Nach dem Änderungsvertrag vom 28. Dezember 1995 sollte die Klägerin insoweit Ersatz für den Lehrer W…. sein. Dieser war in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Juli 1996 für den Modellversuch “Ökologisches Bauen in den neuen Bundesländern” mit 13 Wochenstunden von seiner Stammschule, dem Schulzentrum II, an die Universität Bremen abgeordnet. Am Schulzentrum II, einer Schule der Sekundarstufe II, gab es 1995/1996 eine Überkapazität an Lehrern. Für den Modellversuch der Universität Bremen hatte das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) mit Bescheid vom 21. März 1995 aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie einen Zuschuß bewilligt. Dieser wurde nach einem Schreiben der Senatskommission für das Personalwesen der Beklagten vom 6. Oktober 1995 dazu verwandt, die durch die Schaffung der Stelle eines Lehrers für die Sekundarstufe I entstehenden Kosten auszugleichen.
Mit ihrer am 21. August 1996 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung des Änderungsvertrags gewandt. Ein sachlicher Grund hierfür habe nicht bestanden. Der Einsatz der Klägerin habe weder in direktem noch in indirektem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers W…. gestanden. Der Senat der Beklagten habe sich zu keinem Zeitpunkt mit der Frage befaßt, ob für die zusätzlichen Stunden der Klägerin lediglich ein vorübergehender Bedarf bestehe.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
1. festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 31. Juli 1996 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 25 Pflichtstunden wöchentlich besteht,
2. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag 1. zu verurteilen, die Klägerin zu den unter Ziff. 1 genannten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei gerechtfertigt, da die Klägerin im Umfang der Aufstockung ihres Stundenanteils als Vertreterin für den Lehrer W…. tätig geworden sei. Wenn dieser nicht zu dem Modellversuch abgeordnet worden wäre, so wären er oder ein anderer Lehrer des Schulzentrums II zum Personalausgleich an die Schule abgeordnet worden. Zusätzlich sei die Vertretungsregelung durch haushaltsrechtliche Maßnahmen flankiert worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens wurde die volle Pflichtstundenzahl durch das bremische Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz vom 17. Juni 1997 (GBl. der Freien Hansestadt Bremen 1997, 218 ff.) für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I von 25 auf 27 Stunden erhöht. Die Parteien vereinbarten daraufhin mit Vertrag vom 10. Juli 1997 eine Lehrverpflichtung von wöchentlich 20,52 Unterrichtsstunden. Die Klägerin schloß diesen Vertrag mit Hinweis auf vorliegenden Rechtsstreit unter Vorbehalt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin hat es ferner festgestellt, daß zwischen den Parteien über den 31. Juli 1996 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit voller Arbeitszeit und voller Vergütung bestehe, und die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu diesen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Befristung der Erhöhung der Wochenstundenzahl der Klägerin unwirksam ist und über den 31. Juli 1996 hinaus zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit voller Arbeitszeit besteht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag zu Recht dahin verstanden, daß die Klägerin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der vollen, durch das bremische Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz vom 17. Juni 1997 für Lehrer und Lehrerinnen in der Sekundarstufe I von 25 auf 27 Pflichtwochenstunden erhöhten Arbeitszeit festgestellt wissen will. An dieser gerichtlichen Feststellung hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
B. Die Klage ist begründet. Die Befristung des Änderungsvertrags zum 31. Juli 1996 ist mangels Sachgrunds unwirksam.
I. Die Befristung der Erhöhung des Stundendeputats der Klägerin bedurfte zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes.
1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann die Befristung einzelner Vertragsbedingungen den gesetzlichen Änderungskündigungsschutz objektiv umgehen. Sie bedarf dann, ebenso wie die Befristung des Arbeitsverhältnisses selbst, eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes (BAG 21. April 1993 – 7 AZR 297/92 – AP KSchG 1969 § 2 Nr. 34 = EzA KSchG § 2 Nr. 20, zu II 1 der Gründe mwN; 15. April 1999 – 7 AZR 734/97 – AP BAT § 2 SR 2y Nr. 18 = EzA BGB § 620 Nr. 162, zu 3a der Gründe; 29. September 1999 – 7 AZR 205/98 – nv., zu 1 der Gründe; 9. August 2000 – 7 AZR 823/98 – nv., zu I der Gründe). Das gilt jedenfalls für solche Vertragsbedingungen, die dem Änderungskündigungsschutz nach § 2 KSchG unterliegen, weil sie die Arbeitspflicht nach Inhalt und Umfang in einer Weise ändern, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkt und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich beeinflußt (BAG 29. September 1999 – 7 AZR 205/98 – nv., zu 1 der Gründe; 9. August 2000 – 7 AZR 823/98 – nv., zu I der Gründe).
2. Bei der vorliegenden befristeten Erhöhung der Wochenstundenzahl von 19 auf 25 Stunden, bzw. der Aufstockung des Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis handelt es sich um Vertragsbedingungen, die den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung betreffen und deren Änderung sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkt.
II. Die Befristung ist weder durch den Sachgrund der Vertretung, noch nach den Grundsätzen der Gesamtvertretung noch aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Sachgrund der Vertretung von der Beklagten nicht hinreichend dargetan ist.
a) Die Klägerin hat den Lehrer W…. nicht direkt vertreten. Die Aufstockung des Lehrdeputats der Klägerin erfolgte nicht zur Wahrnehmung der Lehraufgaben des Lehrers W…. an dessen Schule.
b) Im Ergebnis zutreffend ist auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe den Lehrer W…. nicht mittelbar vertreten.
aa) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt der Sachgrund der Vertretung nicht nur in den Fällen unmittelbarer Vertretung, sondern auch in den Fällen mittelbarer Vertretung in Betracht. Die Vertretungskraft muß nicht dieselben Aufgaben verrichten, die der ausgefallene Mitarbeiter zu verrichten gehabt hätte. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, eine Umorganisation vorzunehmen und die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem oder auch mehreren anderen Mitarbeitern zu übertragen sowie dessen bzw. deren Aufgaben ganz oder teilweise wiederum von der Vertretungskraft erledigen zu lassen. Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und dem dadurch hervorgerufenen vorübergehenden Vertretungsbedarf einerseits und der befristeten Einstellung, bzw. Vertragsänderung der Vertretungskraft andererseits ein Kausalzusammenhang besteht (BAG 21. März 1990 – 7 AZR 286/89 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 135 = EzA BGB § 620 Nr. 106, zu III 1c aa der Gründe; 20. Januar 1999 – 7 AZR 640/97 – BAGE 90, 335 ff. = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu II 1c der Gründe; 27. September 2000 – 7 AZR 412/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu B II 2a der Gründe). Bestreitet der Arbeitnehmer den Kausalzusammenhang, muß der Arbeitgeber deutlich machen, in welcher Weise die befristete Einstellung, bzw. Vertragsänderung der Befriedigung des Vertretungsbedarfs dienen sollte. Hierzu kann es erforderlich sein, die zur Zeit der Befristungsabrede vorhandene Planung sowie deren tatsächliche und rechtliche Umsetzungsmöglichkeit zu schildern (BAG 27. September 2000 – 7 AZR 412/99 – zVv., zu B II 1a der Gründe). Ebenso wie bei der direkten Vertretung setzt der Sachgrund der Vertretung auch bei der mittelbaren Vertretung ferner eine begründete Prognose des Arbeitgebers voraus, die zu vertretende Stammkraft werde ihre Arbeit wieder aufnehmen (BAG 22. November 1995 – 7 AZR 252/95 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178 = EzA BGB § 620 Nr. 138, zu II 1 der Gründe; 20. Januar 1999 – 7 AZR 640/97 – BAGE 90, 335 ff. = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu III 2a der Gründe; 15. April 1999 – 7 AZR 734/97 – AP BAT § 2 SR 2y Nr. 18 = EzA BGB § 620 Nr. 162, zu 3c aa der Gründe).
bb) Hiernach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, die Beklagte habe eine mittelbare Vertretung des Lehrers W…. durch die Klägerin nicht schlüssig dargetan.
Denn zum einen hätte die Beklagte für den von der Klägerin bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen der Abordnung des Lehrers W…. und der befristeten Deputatserhöhung der Klägerin darlegen müssen, daß und in welcher Weise die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit bestand, den an einer Schule der Sekundarstufe II angestellten Lehrer W…. oder einen anderen dort tätigen Lehrer für die Deckung des an der Schule der Klägerin, einer Schule der Sekundarstufe I, bestehenden Bedarfs einzusetzen. Bereits an dieser Darlegung fehlt es.
Zum andern hätte die Beklagte auch dartun müssen, sie habe aufgrund einer begründeten Prognose davon ausgehen können, daß der nach ihrer Behauptung zu vertretende Lehrer W…. nach seiner Abordnung an die Universität überhaupt an das Schulzentrum II zurückkehren werde. Auch zu einer solchen Prognose hat die Beklagte nichts vorgetragen.
2. Auch nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen des Gesamtvertretungsbedarfs (vgl. dazu zuletzt BAG 20. Januar 1999 – 7 AZR 640/97 – BAGE 90, 335 ff. = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138; 23. Februar 2000 – 7 AZR 555/98 – nv.) läßt sich die Befristung nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat im Revisionsverfahren selbst vorgetragen, sie habe sich im vorliegenden Rechtsstreit zu keiner Zeit auf einen etwaigen Gesamtvertretungsbedarf berufen.
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, daß sich die Befristung des Aufstockungsvertrags nicht auf haushaltsrechtliche Gründe stützen läßt.
a) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte könne haushaltsrechtliche Gründe nicht nachschieben, weil der schriftliche Aufstockungsvertrag dies nicht “widerspiegle”. Der Berufung der Beklagten auf haushaltsrechtliche Gründe steht insbesondere das Zitiergebot der Nr. 2 SR 2y BAT nicht entgegen. Diese Tarifnorm gilt nach der Senatsrechtsprechung nur für die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Einstellung bzw. Verlängerung des Arbeitsvertrags), nicht aber für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (BAG 15. April 1999 – 7 AZR 734/97 – AP BAT § 2 SR 2y Nr. 18 = EzA BGB § 620 Nr. 162, zu 2 der Gründe; 9. August 2000 – 7 AZR 823/98 – nv., zu III 2 der Gründe).
b) Zutreffend ist jedoch die weitere Begründung des Landesarbeitsgerichts, die Befristung sei auch nach den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen zur Befristung aus Haushaltsgründen nicht gerechtfertigt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen (BAG 7. Juli 1999 – 7 AZR 609/97 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167, zu II 1 der Gründe; 9. August 2000 – 7 AZR 823/98 – nv., zu III 3b der Gründe). Der öffentliche Arbeitgeber ist gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind (BAG 7. Juli 1999 – 7 AZR 609/97 – aaO, zu II 1 der Gründe). Allein die Ungewißheit, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, stellt allerdings keinen sachlichen Grund für die Befristung dar (vgl. etwa BAG 27. Januar 1988 – 7 AZR 292/87 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97, zu I 3b aa der Gründe).
bb) Hiernach ist das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend, um die Befristung des Änderungsvertrags unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Denn zwar war die Finanzierung der Aufstockung des Stundendeputats der Klägerin aus nur vorübergehend von dem Bundesinstitut für Berufsbildung zur Verfügung gestellten (Dritt-)Mitteln grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für die Befristung des Änderungsvertrags abzugeben. Es fehlt jedoch im Streitfall an der erforderlichen, von der Beklagten bei Abschluß des Änderungsvertrags gestellten, begründeten Prognose, daß diese Mittel mit Ablauf des Änderungsvertrags nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, erforderlich zur Prüfung des die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes wäre ein Vortrag der Beklagten, der den Schluß zulasse, daß nicht nur eine allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln für das Projekt an der Universität bestanden habe, sondern mit deren Wegfall zu rechnen gewesen sei. Ein derartiger Vortrag sei jedoch nicht erfolgt. Dies hat die Beklagte mit der Revision weder angegriffen, noch Verfahrensrügen erhoben.
III. Da die Befristung des Änderungsvertrags unwirksam war, bestand über den 31. Juli 1996 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit 25 Wochenstunden. Die Revision erhebt keine Einwendungen gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten mit der Aufstockung auf 25 Wochenstunden ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründen wollen. Hiervon ausgehend ist es folgerichtig, daß aufgrund des bremischen Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes vom 17. Juni 1997 die Wochenstundenzahl auch im Arbeitsverhältnis der Parteien auf 27 – und nicht etwa nur auf 20,52 + 6 = 26,52 – Wochenstunden erhöht wurde. Hieran hat sich durch den am 10. Juli 1997 von der Klägerin unter Vorbehalt geschlossenen Vertrag nichts geändert.
C. Über den Weiterbeschäftigungsantrag hatte der Senat nicht zu entscheiden. Wie die gebotene Auslegung ergibt, betrifft dieser Antrag nur die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner, Steckhan, Linsenmaier, Bea, Nottelmann
Fundstellen
Haufe-Index 1520194 |
NWB 2001, 2253 |
ARST 2001, 210 |
SAE 2001, 288 |
ZTR 2001, 375 |
EzA |