Leitsatz (redaktionell)
1. Nebenerwerbslandwirte haben grundsätzlich auch dann Anspruch nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, wenn ihre zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung ursächlich auf eine Tätigkeit in ihrer Nebenerwerbslandwirtschaft zurückzuführen ist.
2. Ein Arbeitgeber, der seine Betriebsstätte in einer ländlichen Gegend mit überwiegend kleinbäuerlicher Struktur unterhält, gewinnt seine Arbeitskräfte zu einem zumindest erheblichen Teil aus Nebenerwerbslandwirten und mithelfenden Angehörigen. Er muß deshalb damit rechnen, daß diese auch in nebenberuflicher Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten arbeitsunfähig erkranken können.
Normenkette
LFZG § 1
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 04.10.1971; Aktenzeichen 1 Sa 199/71) |
Fundstellen
BB 1972, 619 |
DB 1972, 781 |
BetrR 1972, 462 (LT1-2) |
Gewerkschafter 1972, 159 |
AP § 1 LohnFG (LT1-2), Nr 17 |
ArbuR 1972, 120 |
EzA § 1 LohnFG, Nr 20 |
PraktArbR, LohnFortzG Nr 142 (LT1-2) |
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