Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage im Konzern
Orientierungssatz
Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen ohne allgemeinen Widerrufs- oder Abhängigkeitsvorbehalt wegen der im Betriebsrentenrecht bestehenden Besonderheiten entgegen der Grundwertung des § 279 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage grundsätzlich rechtlich möglich. Die in die Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zurückreichende Rechtsprechung geht davon aus, es sei unausgesprochene Grundlage jeder Versorgungszusage, daß die Versorgungsschuldnerin noch in der Lage ist, die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 1998 - 13 (4) Sa 393/98 - wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 1998 - 13 (4) Sa 393/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rentenbetrag monatlich 739,79 DM beträgt.
3. Die Kosten der Revision haben zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Ruhegeldes.
Der am 24. Juli 1939 geborene Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 31. Dezember 1994 im Konzern der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Ingenieur bei der D Industriemotoren GmbH, die 1992 als Tochtergesellschaft der Klöckner-Humboldt-Deutz-AG (KHD-AG) gegründet worden war. 1995 wurde sie mit der D GmbH verschmolzen und diese 1997 wiederum mit der Beklagten. Zwischen der D Industriemotoren GmbH und der KHD-AG, die mit der heutigen Beklagten rechtlich identisch ist, bestand eine Vereinbarung über die Führung eines Gemeinschaftsbetriebes am Standort Köln und ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dessen § 1 lautet:
"1. Die Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin KHD ist, unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft KHD. Die Gesellschaft ist damit finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Geschäftsbetrieb von KHD eingegliedert.
2. Unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit ist die Gesellschaft verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb nach den Anweisungen von KHD und unter Berücksichtigung der Geschäftsinteressen von KHD und den Interessen des KHD-Konzerns zu führen.
3. KHD ist berechtigt, der Geschäftsführung der Gesellschaft jederzeit Richtlinien und Weisungen zu erteilen ..."
Der Kläger hatte mit Wirkung vom 1. Januar 1974 eine 1980 geänderte Versorgungszusage erhalten. Hiernach stehen dem Kläger im Versorgungsfall Leistungen nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu, wobei er in die Gruppe "E" angemeldet wurde. In Teil I der für den Kläger maßgeblichen Leistungsordnung "A" sind die Leistungen an die Angestellten geregelt, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben. Teil II legt die Leistungen an ausgeschiedene Angestellte fest, die einen unverfallbaren Anspruch nach § 2 BetrAVG erworben haben.
Am 9. September 1993 schloß der Kläger mit der D Industriemotoren GmbH auf deren Veranlassung und aus betrieblichen Gründen einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1994. Darin verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Abfindung von 209.478,00 DM; dieser Betrag wurde Mitte 1995 noch einmal geringfügig erhöht. In dem Aufhebungsvertrag heißt es im hier wesentlichen:
"4. Der Anspruch auf Ruhegeld durch den Essener Verband wird nach Eintritt des Versorgungsfalles, frühestens nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes zum 31.07.1999 ermittelt, wobei für die Berechnung der Dienstjahre eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde gelegt wird. Auf § 3 Ziffer (7) der Leistungsordnung Essener Verband vom 01.01.1989 weisen wir hin. Tritt jedoch der Versorgungsfall vor Ablauf des Überbrückungszeitraumes ein, kann die Dienstzeit auch nur bis zu diesem Zeitpunkt angerechnet werden.
8. Wir weisen Sie darauf hin, daß Sie rechtzeitig vor Auslaufen des ALG-Bezuges unbedingt einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen müssen, damit Sie vorgezogenes Altersruhegeld beanspruchen können (Rente mit 60). ..."
Die Parteien sind sich einig, daß die Parteien des Aufhebungsvertrages mit der Regelung in Nr. 4 eine zeitratierliche Kürzung ausschließen und den versicherungsmathematischen Abschlag auf 12 % begrenzen wollten.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1996, das dem Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch im Juni zuging, erklärte die D GmbH den Widerruf von Teilen der betrieblichen Altersversorgung. In dem Schreiben heißt es ua.:
"Da Ihre Zusage Bestandteile (ua. Verzicht auf ratierliche Kürzung gem. § 2 BetrAVG und/oder Verzicht auf Abschläge gem. § 3 der LO EV) enthält, die nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, sehen wir uns im Hinblick auf die wirtschaftliche Notlage bedauerlicher Weise gezwungen, diese Bestandteile zu widerrufen. Wir haben veranlaßt, daß eine vorläufige Neuberechnung nach § 2 BetrAVG mit Stichtag zum 30.06.96 festgestellt und Ihnen in Kürze mitgeteilt wird."
Auf der Grundlage dieses Teilwiderrufs errechnete die Beklagte für den Kläger zum 30. Juni 1996 einen unverfallbaren Versorgungsanspruch von 697,88 DM, den der Kläger ab Vollendung seines 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen könne. Bei einem vorzeitigen Bezug sei eine Neuberechnung erforderlich. Bei der Berechnung ging die Beklagte von einem Gruppenendbetrag von 2.400,00 DM, einer anzurechnenden Sozialversicherungsrente von 1.532,46 DM sowie einem Zeitwertfaktor - bezogen einerseits auf die Zeit bis zum 30. Juni 1996 und anderseits auf die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs durch den Kläger - von 399 zu 496 Monaten = 0,804 aus.
Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der KHD-Konzern überschuldet. Ende Mai 1996 war bekannt geworden, daß auf Grund von Bilanzmanipulationen bei der Tochtergesellschaft H AG Verluste von ca. 779 Millionen DM im Auslandsgeschäft entstanden waren, die im KHD Konzern ausgeglichen werden mußten. Zusammen mit weiteren Verlusten hatte sich im gesamten KHD Konzern für 1995 ein Jahresfehlbetrag von 1.134 Mio. DM ergeben. Innerhalb weniger Tage wurde daraufhin von der Konzernleitung ein Sanierungskonzept erstellt, zu dem zwei Wirtschaftsberatungsfirmen am 4. Juni 1996 Stellung nahmen. Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) verpflichtete sich in einer Vereinbarung vom 14. Juni 1996 auf Grund eines Antrages vom 10. Juni 1996, für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 1. Juni 2001 die Erfüllung der laufenden insolvenzgeschützten Versorgungszusagen zu übernehmen, wobei die Einstandspflicht des PSV auf insgesamt 199.980.000,00 DM begrenzt wurde. Der PSV erhielt darüber hinaus einen sog. "Besserungsschein", wonach die gezahlten Beträge unter bestimmten Voraussetzungen teilweise wieder zurückzuerstatten seien. Die Zusage des PSV sollte nur wirksam werden unter der Bedingung, daß weitere Sanierungsbeiträge entsprechend dem Sanierungsplan erbracht wurden. Hierzu gehörten Beiträge der Deutsche Bank im Wert von 550 Mio. DM, von sonstigen Banken (mindestens 35 Mio. DM), von Gebietskörperschaften (187 Mio. DM) und sonstigen Gläubigern (6 Mio. DM) und von den aktiven Arbeitnehmern (100 Mio. DM). Die aktive Belegschaft verzichtete entsprechend dem Sanierungsplan unter Mitwirkung von Gewerkschaft und Betriebsrat auf Vergütungsbestandteile. Befristet bis zum 31. Dezember 1997 wurde eine höhere betriebliche Arbeitszeit ohne Lohnausgleich festgelegt. Durch Verkauf von Grundstücken erbrachte der KHD Konzern einen Sanierungsbeitrag von rund 150 Mio. DM. Das bisherige Versorgungswerk wurde durch Betriebsvereinbarung geschlossen. Zum 30. Juni 1996 sollten alle verfallbaren Anwartschaften iSd. § 1BetrAVG entfallen; unverfallbare Anwartschaften sollten zum 30. Juni 1996 nach § 2 BetrAVG der Höhe nach ermittelt und deren weiteres Anwachsen ausgeschlossen werden. Aufgrund der deshalb möglichen Auflösung von Bilanzrückstellungen für zukünftige Rentenverbindlichkeiten ergaben sich Entlastungen iHv. ca. 45 Mio. DM.
Seit dem 1. August 1999 bezieht der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 518,10 DM. Der Essener Verband hat dabei die zum 30. Juni 1996 errechnete Versorgungsanwartschaft wegen der um 60 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme um 30 % gekürzt.
Die Gruppenendbeträge der Gruppe "E" sind seit dem Jahre 1994, als der Gruppenendbetrag auf 2.400,00 DM festgesetzt war, wie folgt erhöht worden: zum 1. Januar 1995 auf 2.475,00 DM, zum 1. Juli 1995 auf 2.525,00 DM, zum 1. Juli 1996 auf 2.550,00 DM und zum 1. Juli 1997 auf 2.575,00 DM. Das Protokoll über die Sitzung des Vorstandes des Essener Verbandes vom 16. Januar 1995 enthält im Anschluß an die Festsetzung der neuen Gruppenbeträge folgende Passage:
"Der Beschluß einer Gruppenbetrags-Erhöhung ab 01.01.1995 um 3 % bindet Mitglieds-Unternehmen nicht, wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung nicht zuläßt."
Eine entsprechende Klausel ist mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in § 5 Abs. 1 der Satzung des Essener Verbandes aufgenommen worden.
Der Kläger hat die von der Beklagten vorgenommene Betriebsrentenberechnung aus mehreren Gründen für unrichtig gehalten: Die Aufhebungsvereinbarung sei so auszulegen, daß dem Kläger dynamisierte Leistungen zugesagt worden seien. Es sei damit für die Berechnung der jeweils gültige Gruppenbetrag zugrunde zu legen. Der von der Beklagten erklärte Widerruf der Versorgungszusage sei unwirksam. Die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages vom 9. September 1993 sei nicht weggefallen. Schon damals habe sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der Kläger habe mit der Vorruhestandsvereinbarung bereits seinen Konsolidierungsbeitrag geleistet. Bei der D GmbH habe es sich um eine wirtschaftlich selbständige Gesellschaft gehandelt, bei der ausreichende Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Notlage fehlten. Eine Konzernbetrachtung sei nicht geboten. Im übrigen treffe die Beklagte ein schwerwiegendes eigenes Verschulden an der entstandenen wirtschaftlichen Lage.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz einen für ihn maßgeblichen Gruppenbetrag von 2.575,00 DM ab dem 1. Juli 1997 zugrunde gelegt. Von ihm hat er lediglich einen versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % vorgenommen sowie entsprechend den Richtlinien des Essener Verbandes die Hälfte der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Er hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, daß der von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 1996 ausgesprochene Teilwiderruf der dem Kläger erteilten Zusage auf betriebliche Altersversorgung rechtsunwirksam ist.
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger an Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles gemäß den Richtlinien des Essener Verbandes monatlich 917,44 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Leistungsanspruch des Klägers sei nach Teil II der Leistungsordnung zu errechnen. Danach nehme der Kläger an der Dynamik der Gruppenbeträge seit seinem vorzeitigen Ausscheiden nicht mehr teil. Im übrigen müsse sie die Steigerungen der Gruppenbeträge entsprechend der Beschlußlage des Vorstandes des Essener Verbandes zumindest ab dem 1. Januar 1995 nicht mehr weitergeben, weil eine Notlage bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe. Jedenfalls entfalle auf Grund des erklärten Widerrufs die weitere Steigerung der Gruppenbeträge. Die D GmbH sei wirtschaftlich vollkommen vom Konzern abhängig gewesen. Sie sei als reine Produktionsgesellschaft für den Konzern tätig geworden. Sie habe im Jahr 1996 einen Verlust von 75 Mio. DM erlitten; ferner hätten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft in Höhe von 295 Mio. DM bestanden. Mit dem Widerruf habe die Beklagte alle unverfallbaren Teile der Versorgungszusage widerrufen. Dies seien die laufenden Steigerungen der Gruppenbeträge, der Verzicht auf ratierliche Kürzung und der Verzicht auf einen größeren versicherungsmathematischen Abschlag als 12 %.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat in der Sache festgestellt, daß der Teilwiderruf der Versorgungszusage des Klägers insoweit unwirksam ist, wie er bei einem vorzeitigen Versorgungsfall zu einem höheren Abschlag als 12 % führen sollte, daß die Beklagte einen Gruppenbetrag von 2.525,00 DM zugrunde zulegen hat und daß dem Kläger deshalb eine monatliche Rente von 702,24 DM zusteht. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz die Klage erweitert auf einen monatlichen Zahlungsbetrag von zuletzt 1.236,11 DM. Hierbei hat er den Gruppenbetrag der Gruppe "F" zugrunde gelegt. Erstmals in der Revisionsinstanz hat er auch vorgetragen, daß ihm das Widerrufsschreiben erst am 1. Juli 1996 zugegangen sei.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er in der Revisionsinstanz eine Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach dem Gruppenbetrag der Gruppe "F" des Essener Verbandes verlangt. Ein solcher Anspruch war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht und des Urteils zweiter Instanz, wo es allein um den Gruppenbetrag der Gruppe "E" ging. Eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz, die den Streitgegenstand teilweise verändert, ist unzulässig (§ 561 Abs. 1 ZPO).
B. Die im übrigen zulässige Revision des Klägers ist im wesentlichen unbegründet, die Revision der Beklagten insgesamt unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den nach dem Widerruf verbliebenen Versorgungsanspruch des Klägers in seinen einzelnen für die Berechnung maßgeblichen Elementen zutreffend bestimmt. Dem Kläger steht nur deshalb eine gegenüber dem Urteil zweiter Instanz geringfügig erhöhte Betriebsrente zu, weil die Beklagte die Sozialversicherungsrente nach dem Bescheid des von ihr eingeschalteten Essener Verbandes nur in einem geringeren Umfang mindernd berücksichtigen kann als vom Landesarbeitsgericht angenommen.
I. Entgegen der Auffassung der Beklagten war nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes und nach dem Aufhebungsvertrag für die Berechnung des betrieblichen Versorgungsanspruchs des Klägers der jeweils geltende Gruppenendbetrag der Gruppe "E" der Leistungsordnung des Essener Verbandes zugrunde zu legen. Es kommt nicht auf den Gruppenbetrag zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31. Dezember 1994 (2.400,00 DM) an, den die Beklagte bei der Berechnung des Anwartschaftswertes zugrunde gelegt hat, auch wenn sie ihn als Gruppenbetrag "zum 30. Juni 1996" bezeichnet hat. Dem Kläger war insoweit eine Versorgung nach Maßgabe des Teils I der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes zugesagt.
1. Die Leistungsordnung "A" regelt in ihrem Teil I die Ansprüche solcher Arbeitnehmer, die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand wechseln. Sie erhalten Ruhegeld nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen in Höhe eines sich aus den Dienstjahren ergebenden Prozentsatzes. Teil II regelt demgegenüber die Leistungsansprüche für Arbeitnehmer, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschieden sind, und zwar im wesentlichen entsprechend § 2 BetrAVG. Teil I § 6 der Leistungsordnung in der bei Abschluß des Aufhebungsvertrages geltenden Fassung vom 1. Januar 1992 sah vor, daß bei arbeitgeberseitiger Kündigung eines Arbeitnehmers, der keinen Grund zu einer fristlosen Entlassung gesetzt, das 50. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Dienstjahre ununterbrochen zurückgelegt hatte, neben einem Übergangsgeld "nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre" zu gewähren sei. In diesem Falle sollte dem Arbeitnehmer also auch die Dynamik der Gruppenbeträge des Essener Verbandes zugute kommen.
2. Es spricht einiges dafür, daß der Kläger schon aufgrund von § 6 der vertraglich in Bezug genommenen Leistungsordnung einen Anspruch auf Teilnahme an der Dynamik der Gruppenbeträge über den Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten hinaus erworben hat. Die Bestimmung erstreckt sich nach ihrem Wortlaut zwar nicht auch auf Aufhebungsverträge. Zweck der Regelung war aber ein verstärkter sozialer Schutz älterer Arbeitnehmer, die nach entsprechender Betriebstreue durch eine vom Arbeitgeber veranlaßte Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine wesentlichen Nachteile mehr in der betrieblichen Altersversorgung erleiden sollten. Dieser Regelungszweck ist von der im Einzelfall gewählten Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann unabhängig, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen ausgeschieden ist.
Ob angesichts dessen eine erweiternde Auslegung von § 6 aF der Leistungsordnung geboten ist, kann vorliegend dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat den Aufhebungsvertrag vom 9. September 1993 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, daß durch Nr. 4 der Vereinbarung ein Versorgungsanspruch zugesagt wurde, der entsprechend des Teils I der Leistungsordnung an der Dynamik der Gruppenbeträge teilnimmt. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, es handele sich um die Auslegung einer typische Vertragsklausel, die in der Revisionsinstanz uneingeschränkt zu überprüfen ist.
Die vertragliche Regelung sieht eine Berechnung des Versorgungsanspruchs erst "nach Eintritt des Versorgungsfalles" vor. Diese von der zwingenden Regelung des § 2 Abs. 6 BetrAVG abweichende Festlegung spricht dafür, daß dem Kläger anders als nach § 2 Abs. 5 BetrAVG grundsätzlich auch Veränderungen der Berechnungsgrundlagen bis zum Versorgungsfall zugute kommen sollten. Dies gilt um so mehr, als der Kläger nach der vom Landesarbeitsgericht zutreffend gewerteten Zusage im Aufhebungsvertrag insgesamt so gestellt werden sollte, als sei er bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres im Betrieb verblieben und anschließend in den vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand gewechselt. Ein solcher tatsächlicher Geschehensablauf hätte aber eine Anwendung des Teils I der Leistungsordnung des Essener Verbandes zur Folge gehabt. Dabei sollte der Kläger sogar dadurch noch erheblich besser gestellt werden, daß er die auf ein Erreichen des vollendeten 63. Lebensjahres im Betrieb berechnete Betriebsrente nach Nr. 8 der Vereinbarung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne weitere Kürzung in Anspruch nehmen konnte. Auf diese Weise wurde der in § 3 Nr. 7 der Leistungsordnung für einen solchen Fall vorgesehene versicherungsmathematische Abschlag von 0,5 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme auf 12 % begrenzt. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch gegen Denkgesetze verstoßen, daß es ergänzend auf die Interessenlage bei Abschluß des Aufhebungsvertrages abgestellt hat. Es hat lediglich angenommen, ein Arbeitnehmer, dem selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund seines Alters und der bisher zurückgelegten Dienstjahre nach § 6 aF der Leistungsordnung ein dynamisierter Versorgungsanspruch sicher sei, werde sich in Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag nicht auf eine Verschlechterung dieser Rechtsposition einlassen. Das entspricht der Lebenserfahrung. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Wertung zur Unterstützung des aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Versorgungszusage im Rahmen des Aufhebungsvertrages gewonnenen Auslegungsergebnisses herangezogen wird.
3. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers entwickelte sich aufgrund der im Aufhebungsvertrag getroffenen Vereinbarung in der Zeit seit seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1994 zumindest bis zum 30. Juni 1996 entsprechend der Entwicklung des Gruppenbetrages der Gruppe "E" der Leistungsordnung des Essener Verbandes weiter. Der Hinweis im Protokoll der Vorstandssitzung des Essener Verbandes vom 16. Januar 1995, wonach der Beschluß einer Gruppenbetrags-Erhöhung ab 1. Januar 1995 Mitgliedsunternehmen nicht binde, wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung nicht zulasse, hat die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen nicht von der Pflicht befreit, die seit 1995 eingetretenen Gruppenbetragserhöhungen zu berücksichtigen.
a) Es spricht viel dafür, daß es sich bei der zitierten, nicht als Beschluß gekennzeichneten Textpassage nicht um einen satzungsmäßigen Beschluß des Vorstandes des Essener Verbandes handelt, durch den die Mitgliedsunternehmen unabhängig vom Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen zu einem Abweichen von den einheitlich festgelegten Gruppenbeträgen ermächtigt werden sollten. Die Formulierung findet sich räumlich und inhaltlich getrennt von der förmlich beschlossenen Gruppenbetragserhöhung und dem weiteren Beschluß zur Anrechnung der Rentenerhöhungen in den Jahren 1993 und 1994.
b) Das kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn man von einem förmlichen Vorstandsbeschluß des Essener Verbandes ausgeht, ändert dies am Ergebnis nichts. Ein solcher Vorstandsbeschluß wäre unwirksam, weil er satzungswidrig ist. Nach § 3 der Satzung hat der Verband die Aufgabe, die Leistungsordnung und die Zahlbeträge der laufenden Leistungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Es ist gerade der Zweck des Verbandes, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Mitgliedsunternehmen die Leistungen für Betriebsrentenempfänger zu vereinheitlichen. Die Leistungsordnung hat auf diese Weise eine einem Tarifvertrag ähnliche Ordnungsfunktion. Dieser satzungsmäßige Zweck des Essener Verbandes, die Ruhegeldregelungen für gehobene Angestellte unternehmensübergreifend zu vereinheitlichen, würde in Frage gestellt, wenn es dem einzelnen Unternehmen freigestellt werden könnte, aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen Vorstandsbeschlüsse anzuwenden oder dies zu unterlassen. Dies ginge in der Wirkung weit über die vom Senat für wirksam gehaltenen Vorstandsbeschlüsse hinaus, durch die Gruppenbetragserhöhungen getrennt für verschiedene im Verband zusammengeschlossene Branchen vorgenommen wurden (Senat 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38).
Eine solche Satzung und Richtlinien widersprechende Beschlußfassung des Vorstandes des Essener Verbandes müßte der Kläger nicht hinnehmen. Ihm ist Versorgung nach Maßgabe der allgemein beim Essener Verband geltenden Regelungen zugesagt.
c) Die Unwirksamkeit eines etwaigen Vorstandsbeschlusses über die Ermächtigung für einzelne Mitgliedsunternehmen, unabhängig von der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen die Gruppenbetragserhöhungen nicht weiterzugeben, führte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entsprechend § 139 BGB zu einer Unwirksamkeit der Beschlüsse des Verbandes vom 16. Januar 1995 im übrigen.
Unabhängig davon, ob § 139 BGB auf die Beschlüsse des Essener Verbandes überhaupt anwendbar ist, scheidet eine Anwendung jedenfalls für den vorliegenden Fall aus. Ersichtlich hat der Vorstand des Essener Verbandes, nachdem zwei Jahre lang jede Erhöhung der Gruppenbeträge unterblieben war, grundsätzlich beschlossen, die Gruppenbeträge wie vorgeschlagen zu erhöhen. Mit der von der Beklagten angesprochenen Erklärung im Protokoll vom 16. Januar 1995 hat er allenfalls eine Ausnahme von dieser Regel eröffnen wollen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß der Vorstand die Gruppenbeträge auch dann wie geschehen maßvoll erhöht hätte, wenn er gewußt hätte, daß die von ihm getroffene Ausnahmeregelung die Mitgliedsunternehmen nicht über die allgemein eröffneten Widerrufsmöglichkeiten hinaus wirksam zu abweichendem Verhalten ermächtigen konnte.
II. Die Beklagte muß die Erhöhung des Gruppenbetrages der Gruppe "E" allerdings nur bis zum 30. Juni 1996 bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs berücksichtigen. Aufgrund des Teilwiderrufs vom 27. Juni 1996 zum 30. Juni 1996 schuldet sie nur eine nach Maßgabe der Leistungsordnung des Essener Verbandes berechnete auf diesen Stichtag zeitanteilig gekürzte Betriebsrente, die von dem am 30. Juni 1996 geltenden Gruppenendbetrag von 2.525,00 DM auszugehen hat. Die sich daraus ergebende Teilrente kann die Beklagte aber trotz des Widerrufs auch bei einer Inanspruchnahme durch den Kläger mit Vollendung seines 60. Lebensjahres nur um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % kürzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.
1. Die Erklärung der D GmbH - Rechtsnachfolgerin der letzten Arbeitgeberin des Klägers und Rechtsvorgängerin der Beklagten - ist dahin auszulegen, daß mit ihr alle unverfallbaren, nicht insolvenzgeschützten Teile der dem Kläger für den Versorgungsfall versprochenen betrieblichen Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden sollten. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der im Schreiben gewählten Formulierung, es gehe um den Widerruf der Bestandteile der dem Kläger erteilten Zusage, "die nicht dem Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen". Frühere Arbeitnehmer wie der Kläger, die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch Versorgungsanwärter waren, sollten durch den Widerruf im wirtschaftlichen Ergebnis nicht schlechter gestellt werden als sie bei Eintritt eines Insolvenzfalles am 30. Juni 1996 gestanden hätten, wobei aber die Arbeitgeberin selbst für die verbliebenen Versorgungsansprüche einstehen wollte. Der PSV übernahm demgegenüber in der Sanierungsvereinbarung auf Zeit die Erfüllung der insolvenzgeschützten Ansprüche der Betriebsrentner.
a) Daraus wird deutlich, daß es in dem Schreiben vom 27. Juni 1996 zunächst darum ging, die Möglichkeit zu eröffnen, den dem Kläger im Aufhebungsvertrag versprochenen Versorgungsanspruch aufgrund des Widerrufs entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich zu kürzen, und damit eine weitere Anrechnung von Nachdienstzeiten auszuschließen. Das Gesetz schreibt die zeitratierliche Berechnung nach § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG als Maßstab für die Insolvenzsicherungsansprüche von Versorgungsanwärtern zwingend vor (BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, 284 f.). Dabei strebte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Widerruf nur eine anteilige Kürzung auf den 30. Juni 1996 und nicht auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers an. Dies ist konsequent, weil sie dem Kläger im Aufhebungsvertrag versprochen hatte, ihn bei der Berechnung seines Betriebsrentenanspruchs so zu behandeln, als wäre er bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres im Betrieb verblieben.
Das Ziel des Schreibens vom 27. Juni 1996, eine zeitratierliche Kürzung auf den 30. Juni 1996 zu erreichen, wird im übrigen auch deutlich durch die Angabe, es gehe um den Widerruf des Verzichts auf ratierliche Kürzung, auch wenn diese Formulierung angesichts der Zusage im Aufhebungsvertrag rechtlich unpräzise ist.
b) Aus dem Ziel des Widerrufs, alle auf die Zeit nach dem 30. Juni 1996 entfallenden Steigerungen des Betriebsrentenanspruchs zu beseitigen, ergibt sich zugleich, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Widerruf auch das Ziel verfolgte, alle nach dem 30. Juni 1996 eintretenden Gruppenbetragserhöhungen nicht mehr berücksichtigen zu müssen, sollte eine solche Pflicht ursprünglich begründet worden sein. Das folgt bei der vom Widerruf angestrebten zeitratierlichen Kürzung des erreichbaren Vollanspruchs auf den 30. Juni 1996 aus § 2 Abs. 5 BetrAVG.
c) Nach seinem Wortlaut könnte der Widerruf auch den Verzicht der Beklagten im Aufhebungsvertrag betreffen, im Falle der vorgesehenen vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers auf versicherungsmathematische Abschläge nach § 3 Nr. 7 der Leistungsordnung des Essener Verbandes zu verzichten, soweit sie über 12 % hinausgehen. Dagegen spricht aber entscheidend, daß dem Kläger mit diesem Verzicht im Aufhebungsvertrag eine Rechtsposition versprochen wurde, die dem Schutz des Betriebsrentengesetzes untersteht und der PSV dem Widerruf insoweit nicht zugestimmt hat. Die im Aufhebungsvertrag getroffene Vereinbarung über die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG haftet an einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ebenso wie an dem durch Verbleib im Betrieb erdienten Vollanspruch. Durch ein vorzeitiges Ausscheiden wird die sich hieraus ergebende Rechtsposition nicht inhaltlich verändert. Eine solche Berechnungsvereinbarung nimmt deshalb auch bei einem Versorgungsanwärter nach § 7 Abs. 2 BetrAVG am Insolvenzschutz teil (BAG 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - AP BetrAVG § 6 Nr. 4 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 5, zu 1 a der Gründe; 16. März 1993 - 3 AZR 350/92 - nv.; Andresen/Förster/Röß-ler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Teil 9 A Rn. 1875). Das Gesetz gibt für den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente keine Berechnungsregel vor, etwa mit dem Inhalt, daß ein bestimmter versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen wäre. Nur von einer solchen gesetzlichen Regelung könnte nach dem Rechtsgedanken aus § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht zu Lasten des PSV abgewichen werden.
Der D GmbH ging es auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Prozeß bei ihrem Widerruf nur darum, die verfallbaren, nicht insolvenzgeschützten Bestandteile des Versorgungsanspruchs des Klägers zu widerrufen. Daraus ergibt sich, daß die ohnehin nur in Klammern gesetzte Erwähnung des Verzichts auf Abschläge nach § 3 der Leistungsordnung des Essener Verbandes keine eigenständige Bedeutung haben sollte. Sie sollte lediglich erläutern, was nach der Rechtsauffassung der D GmbH zu den verfallbaren, nicht insolvenzgeschützten Bestandteilen der dem Kläger erteilten Zusage gehörte. Eine Erweiterung des Umfangs des Widerrufs über die verfallbaren, nicht insolvenzgeschützten Bestandteile des Versorgungsanspruchs hinaus war mit dieser Erklärung nicht bezweckt. Damit erfaßt der Widerruf den teilweisen Verzicht auf einen versicherungsmathematischen Abschlag schon nach dem Willen der D GmbH nicht. Einen höheren versicherungsmathematischen Abschlag als den im Aufhebungsvertrag vorbehaltenen um 12 % kann die Beklagte daher auch nach ihrem Widerruf nicht vornehmen.
Daran, daß die Beklagte im Hinblick auf die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente durch den Kläger mit Vollendung von dessen 60. Lebensjahr keine höheren versicherungsmathematischen Abschläge vornehmen kann, als um die im Aufhebungsvertrag vorgesehenen 12 %, änderte sich auch dann nichts, wenn man die Widerrufserklärung anders auslegte. Da der Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage bei diesem Verständnis in einen insolvenzgeschützten Versorgungsbesitzstand eingreifen würde, wäre er nur wirksam, wenn der dann einstandspflichtige PSV dem vor Ausspruch des Widerrufs zugestimmt hätte (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 BetrAVG aF). Eine solche Zustimmung liegt jedoch nicht vor. Der PSV hat lediglich verlangt, daß die Beklagte und ihre damaligen Tochterunternehmen die nicht insolvenzgeschützten Versorgungsbesitzstände widerrufen sollten. Eine weitergehende Zustimmung fehlt.
2. Der so ausgelegte Widerruf der D GmbH wegen wirtschaftlicher Notlage ist wirksam. Er führt zum Verlust der Bestandteile des ursprünglich zugesagten Versorgungsanspruchs des Klägers, die auf die Zeit seit dem 1. Juli 1996 entfallen. Die Beklagte ist deshalb berechtigt, den Versorgungsanspruch des Klägers zeitratierlich zu berechnen und die Erhöhungen der Gruppenbeträge ab dem 1. Juli 1996 unberücksichtigt zu lassen.
a) Der Widerruf vom 27. Juni 1996 konnte zum 30. Juni 1996 wirksam werden, weil er dem Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vor diesem Stichtag zugegangen ist. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz behauptet, das Widerrufsschreiben sei ihm erst am 1. Juli 1996 zugegangen. Mit diesem Vorbringen ist er nach § 561 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.
b) Die dem Kläger im Aufhebungsvertrag zugesagten und durch das Schreiben vom 27. Juni 1996 teilweise widerrufenen verfallbaren Bestandteile der Versorgungszusage stehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht in dem Sinne im Synallagma des Aufhebungsvertrages, daß hierdurch ein auf diesen Teil des Aufhebungsvertrages beschränkter Teilwiderruf ausgeschlossen wäre.
Durch die Vereinbarung in Nr. 4 und Nr. 8 des Aufhebungsvertrages wurde die ursprüngliche Versorgungszusage des Klägers zwar erheblich verbessert. Diese Verbesserung lag aber insbesondere darin, daß er im wirtschaftlichen Ergebnis so behandelt werden sollte, als wäre er bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres im Betrieb verblieben und dann in den Ruhestand gewechselt. Es wurde nicht vereinbart, daß der Kläger besser stehen sollte, als er stehen würde, wäre er weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt im Betrieb verblieben. In diesem Falle wäre er aber ebenfalls einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage durch die Versorgungsschuldnerin ausgesetzt gewesen.
Der Versorgungsanspruch des Klägers wurde im Aufhebungsvertrag auch nicht von der Leistungsordnung des Essener Verbandes abgekoppelt. Sein Anspruch sollte vielmehr weiterhin nach Maßgabe der Leistungsordnung berechnet werden. Die Leistungsordnung enthält aber in § 18 Buchst. c einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage der Versorgungsschuldnerin.
c) Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage sind gegeben.
aa) Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen ohne allgemeinen Widerrufs- oder Abänderungsvorbehalt wegen der im Betriebsrentenrecht bestehenden Besonderheiten entgegen der Grundwertung des § 279 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage grundsätzlich rechtlich möglich. Die in die Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zurückreichende Rechtsprechung geht davon aus, es sei unausgesprochene Grundlage jeder Versorgungszusage, daß die Versorgungsschuldnerin noch in der Lage ist, die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Wegen der existentiellen Bedeutung der Altersversorgung muß ein Arbeitgeber, der solche Leistungen versprochen hat, zwar vor einem Widerruf seine Kräfte aufs äußerste anspannen, um eine Sanierung seines Unternehmens zu erreichen. Ein Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Unternehmens infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet ist und wenn der Widerruf sich in ein umfassendes Sanierungskonzept einpaßt. Auf der anderen Seite muß nach dieser Rechtsprechung aber auch der Betriebsrentner oder Versorgungsanwärter im Hinblick auf die fortbestehende Verbundenheit mit dem Unternehmen, das ihn versorgt, und aus Solidarität mit den übrigen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionäre und Arbeitnehmer seine Belange dann zurückstellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein solches Opfer gefährdet ist (BAG 5. Mai 1955 - 2 AZR 55/53 - BAGE 2, 18; 5. November 1965 - 3 AZR 116/65 - BAGE 17, 331; 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63). Das Betriebsrentengesetz hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und in der Sache bestätigt, indem es einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage als Sicherungsfall eingestuft und unter bestimmten Bedingungen eine Einstandspflicht des PSV festgelegt hat. Schon angesichts dieser gesetzgeberischen Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung sieht der Senat keinen Anlaß, von ihr abzuweichen, soweit es um die Behandlung von Widerrufen geht, die bis zum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind. Darauf, ob an dieser Rechtsprechung auch nach der Streichung des Sicherungsfalles "Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage" (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 festzuhalten ist, kommt es für die Bewertung des streitbefangenen, bereits im Jahre 1996 zugegangenen Widerrufs nicht an.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind, den die D GmbH am 27. Juni 1996 wegen wirtschaftlicher Notlage erklärt hat.
(1) Es kommt für die Wirksamkeit dieses Widerrufs nicht darauf an, ob der PSV ihm vor Ausspruch zugestimmt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF muß der Versorgungsschuldner zwar aufgrund der ihm obliegenden Pflicht, Nachteile von seinen Arbeitnehmern und Versorgungsgläubigern abzuhalten, vor einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage den PSV auffordern, die Versorgungslasten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG zu übernehmen. Im Falle einer Weigerung muß der Arbeitgeber den PSV gerichtlich in Anspruch nehmen. Wird dies pflichtwidrig unterlassen, ist ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage unwirksam. Die Versorgungsansprüche bestehen ungekürzt fort (BAG 20. Januar 1987 - 3 AZR 313/85 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 12 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 23; 17. September 1991 - 3 AZR 413/90 - BAGE 68, 272; 16. April 1997 - 3 AZR 862/95 - BAGE 85, 339). Einer vorherigen Einschaltung des PSV vor Ausspruch eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage bedarf es aber dann nicht, wenn mit dem Widerruf nur in Besitzstände eingegriffen werden soll, die nicht insolvenzgeschützt sind (Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Vorb. § 7 Rn. 112). Die Einschaltung des PSV vor Ausspruch eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage dient dazu, möglichst frühzeitig sicherzustellen, daß der PSV in die widerrufenen Versorgungsansprüche eintritt. Wo wegen fehlenden Insolvenzschutzes ein Eintritt des PSV von vornherein ausscheidet, gibt es auch keinen Grund, ihn vor Ausspruch des Widerrufs einzuschalten.
Hiernach war eine Zustimmung des PSV vor dem Widerruf vom 27. Juni 1996 nicht erforderlich. Der Widerruf betraf lediglich nicht insolvenzgeschützte Bestandteile des Versorgungsanspruchs des Klägers. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die Beteiligung des PSV an den Sanierungsvereinbarungen im KHD Konzern als ausreichende Beteiligung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusehen ist.
(2) Auch die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage liegen vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Anerkennung einer wirtschaftlichen Notlage, die den Widerruf einer Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigt, voraus, daß der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft und nachhaltig gefährdet und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen. Im Regelfall ist die wirtschaftliche Notlage durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen zu belegen. Weiter muß ein Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vorsieht (zuletzt BAG 16. März 1993 - 3 AZR 299/92 - BAGE 72, 329, 336 mwN; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Vorb. § 7 Rn. 82 ff. mwN). Diese Anforderungen sind erfüllt.
(a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß Mitte 1996 durch die Manipulationen in einem Tochterunternehmen bei der Beklagten eine wirtschaftliche Notlage eingetreten war, die ohne eine grundlegende Sanierung zum Konkurs der Beklagten, des damaligen Mutterunternehmens der D GmbH, geführt hätte. Der festgestellte Bilanzverlust von über 1 Milliarde DM machte mehr als das Dreifache des Eigenkapitals aus. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht es auch zu Recht als unstreitig angesehen, daß bei der D GmbH im Jahre 1996 ein Verlust von 75 Millionen DM eingetreten ist, wobei gleichzeitig noch Verbindlichkeiten gegenüber dem damaligen beklagten Mutterunternehmen in Höhe von 295 Millionen DM bestanden. Dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur wirtschaftlichen Lage reichen im Zusammenhang mit den festgestellten rechtlichen Beziehungen der Unternehmen zueinander aus, den ausgesprochenen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage zu rechtfertigen. Zwar sind die Folgen der Bilanzmanipulationen unmittelbar nur im Mutterunternehmen der damaligen Versorgungsschuldnerin eingetreten, die erst nach Ausspruch des Widerrufs auf die Beklagte verschmolzen worden ist. Zunächst ist deshalb auch nur bei der Beklagten eine wirtschaftliche Notlage eingetreten. Sie hat jedoch im Ergebnis auch zu einer wirtschaftlichen Notlage bei der D GmbH geführt und deren Widerruf gerechtfertigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es dann, wenn die wirtschaftliche Lage für Bestand und Entwicklung eines betrieblichen Versorgungsanspruchs von Bedeutung ist, grundsätzlich auf die Situation beim Versorgungsschuldner an, regelmäßig also beim früheren Arbeitgeber. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG ist daher in aller Regel die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners maßgebend, auch wenn dieser konzerngebunden ist (BAG 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/93 - BAGE 78, 87, 100 f.). Entsprechend ist auch bei einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage durch ein Tochterunternehmen dessen wirtschaftliche Lage maßgeblich. Jedoch kann eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens aufgrund von Rechtspflichten oder tatsächlichen Abhängigkeiten des Tochterunternehmens auf dieses "durchschlagen". Sie kann so zu einer wirtschaftlichen Notlage und zur Widerrufsberechtigung des Tochterunternehmens führen. Bereits in seinem Urteil vom 18. April 1989 (- 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273, 282) hat der Senat eine solche die eigene wirtschaftliche Notlage auslösende enge tatsächliche Verknüpfung mit einem notleidenden Mutterunternehmen angenommen, weil das Tochterunternehmen aus eigener Kraft nicht lebensfähig gewesen war. Die Versorgungsschuldnerin hatte Geräte produziert, die in die im Konzern hergestellten Erzeugnisse einzubauen waren. Aus diesem Grund war die Versorgungsschuldnerin personell und organisatorisch eng in den Konzern eingebunden. Ihre organisatorische Struktur und ihre wirtschaftliche Betätigung waren erkennbar speziell auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten gewesen. In der Sache war die Lage für den Versorgungsschuldner einer rechtlich selbständigen Betriebsabteilung vergleichbar, die für sich genommen nicht am Markt existieren konnte.
Eine wirtschaftliche Notlage des Mutterunternehmens kann dann zu einer wirtschaftlichen Notlage der Tochter führen, wenn die Versorgungsschuldnerin aufgrund einer durch Arbeitsteilung begründeten Abhängigkeit vom Mutterunternehmen bei dessen Konkurs oder Liquidation nicht mehr lebensfähig wäre. Dies würde etwa für Serviceunternehmen gelten, die bestimmte Dienstleistungen im wesentlichen nur für den Konzern verrichten. Eine wirtschaftliche Notlage des Tochterunternehmens kann aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Mutterunternehmens aber auch bei anderweitiger sehr enger wirtschaftlicher Verflechtung der beiden Unternehmen entstehen. Wird das Tochterunternehmen im wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert, würde bei Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit ggf. verbunden mit der Pflicht zur Rückführung erhaltener Darlehen an das Mutterunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit Insolvenz auch beim Tochterunternehmen eintreten. In beiden Fällen kann das Tochterunternehmen seine Ertragssituation und damit seine Möglichkeit, Gewinne an das notleidende Mutterunternehmen abzuführen, verbessern, indem es Versorgungsanwartschaften widerruft, die hierfür gebildeten Rückstellungen auflöst und durch Abführung an das Mutterunternehmen zu dessen Sanierung und seiner eigenen Überlebensfähigkeit beiträgt.
Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht eine wirtschaftliche Notlage der D GmbH, die zum Zeitpunkt des Widerrufs Versorgungsschuldnerin des Klägers war, aufgrund der Überschuldung der Konzernmutter festgestellt. Es hat nicht allein auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der damaligen Versorgungsschuldnerin und dem Mutterunternehmen verwiesen. Aus diesem Vertrag ergibt sich nicht ohne weiteres die Rechtspflicht für das Tochterunternehmen, Verbindlichkeiten des Mutterunternehmens zu übernehmen, so daß er für die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage des Tochterunternehmens allein nicht ausreicht. Es hat jedoch zusätzlich darauf abgestellt, daß die D GmbH selbst in erheblichem Maß Verluste aufzuweisen hatte. Sie konnten angesichts der wirtschaftlichen Lage der Muttergesellschaft durch diese nicht mehr ausgeglichen werden. Im Gegenteil war ohne eine Sanierung zu erwarten, daß im Falle einer Insolvenz der Muttergesellschaft das von dieser gewährte Darlehen zurückgefordert und so das Überleben der D GmbH nachhaltig gefährdet würde. Es war damit eine zukunftsgerichtete Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nicht nur der Muttergesellschaft sondern auch der D GmbH geboten. Diese in sich überzeugende Würdigung durch das Landesarbeitsgericht wird vom Kläger nicht im einzelnen angegriffen. Er zeigt insbesondere nicht konkret auf, daß eine gesicherte eigenständige Existenz der D GmbH auch bei einer Insolvenz der KHD-AG vorstellbar gewesen wäre.
(b) Der Wirksamkeit des auf diese wirtschaftliche Notlage gestützten Widerrufs der D GmbH steht nicht entgegen, daß vor dem Widerruf kein umfangreiches unabhängiges Sachverständigengutachten über die wirtschaftliche Lage im Unternehmen und Konzern erstellt worden ist. Angesichts der krisenhaften Situation, in welcher die Hauptursache des Verlustes, die Bilanzmanipulationen bei dem Tochterunternehmen, bereits bekannt waren, genügen die kurzfristig erstellten Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Lage des Konzerns den Anforderungen der Rechtsprechung, weil sich zum einen die für die wirtschaftliche Notlage maßgeblichen Umstände aus dem testierten Jahresabschluß und Geschäftsbericht ergeben und zum anderen der PSV einem auf diesen Feststellungen aufbauenden Sanierungsplan zugestimmt und sich mit dem erheblichen Aufwand von rund 200 Millionen DM an der Sanierung beteiligt hat. Eine Beteiligung des PSV an der Sanierung eines Unternehmens in einem solch erheblichen Umfang hat indizielle Bedeutung für die Feststellung von deren wirtschaftlicher Notlage unabhängig davon, ob es um den Widerruf insolvenzgeschützter oder nicht insolvenzgeschützter Besitzstände geht. Hiernach bedarf es unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles keiner weiteren sachverständigen Feststellungen mehr (vgl. auch Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Vorb. § 7 Rn. 92 mwN).
(c) Die Wirtschaftsprüfer haben auch ausdrücklich das erstellte Sanierungskonzept, in dessen Vollzug der Widerruf gegenüber dem Kläger erklärt worden ist, für tragfähig erklärt. Dies reicht auch unter Berücksichtigung der Beteiligung des PSV an der Sanierung aus.
(d) Der für den KHD Konzern ausgearbeitete Sanierungsplan sieht weiter eine angemessene und gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vor, so daß auch diese Voraussetzung eines wirksamen Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage erfüllt ist.
Den Hauptbeitrag zur Sanierung haben die Banken geleistet, insbesondere die Hauptaktionärin der Beklagten, die Deutsche Bank. Darüber hinaus haben sich das Unternehmen selbst, der PSV mit rund 200 Millionen DM, sonstige Gläubiger, sowie aktive Arbeitnehmer und leitende Angestellte mit teilweise erheblichen Beiträgen an der Sanierung des Konzerns beteiligt. Die Aufteilung der Sanierungsbeiträge erscheint ausgewogen und angemessen, zumal die Einbußen beim Kläger von Rechts wegen geringer sind, als von der Beklagten erwartet. Vom Kläger wird angesichts dessen kein unverhältnismäßig hohes Sonderopfer verlangt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Sanierungsplan von Arbeitnehmern, die mit einer nur vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden sind, ein unverhältnismäßiges Sonderopfer verlangt, wie der Senat in seinen Urteilen vom selben Tage (- 3 AZR 862/98 - und - 3 AZR 885/98 - nv.) angenommen hat. Wären im Sanierungsplan geringere Eingriffe in deren Rechtspositionen vorgesehen worden, hätte dies die Lage des Klägers nicht verbessern können.
Die grundsätzlich angemessene Verteilung der Sanierungslast ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte dem PSV einen sog. "Besserungsschein" erteilt hat. Sie hat damit die Verpflichtung übernommen, bei etwa entstehenden Gewinnen einen bestimmten Anteil hiervon wegen der übernommenen Versorgungslasten an den PSV abzuführen. Die Beklagte hat zwar nicht in gleicher Weise auch ihren Betriebsrentnern und Betriebsrentenanwärtern versprochen, ihre ursprünglichen Ansprüche ganz oder teilweise wiederherzustellen, falls die Sanierung im erforderlichen Umfang gelingt. Dies steht einer gerechten Lastenverteilung aber nicht entgegen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine Wiederherstellungspflicht nicht von Rechts wegen unter bestimmten Bedingungen auch gegenüber den betroffenen Versorgungsanwärtern bestehen kann. Unabhängig davon ist es nicht unangemessen, wenn der PSV als Repräsentant einer Solidargemeinschaft außerhalb des Unternehmens auch im Verhältnis zu Betriebsrentnern und Betriebsrentenanwärtern nur subsidiär und soweit notwendig einstehen muß.
Die Beteiligung der Betriebsrentner und Betriebsrentenanwärter an den Sanierungslasten kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dann als unangemessen angesehen werden, wenn dem Vorstand der Beklagten eine Verletzung seiner Kontrollpflichten gegenüber dem Tochterunternehmen vorzuwerfen sein sollte, das letztlich für die Notlage entscheidend verantwortlich ist. Es geht beim Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage um die Beseitigung einer für das Unternehmen eingetretenen existentiellen Gefahr durch alle Betroffenen, nicht aber um Schadenersatz. Ob die Verursachung einer solcher existentiellen Gefahr durch eine schwerwiegend schuldhaft handelnde Unternehmensleitung im Einzelfall eine Freistellung von Arbeitnehmern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern von Sanierungslasten gebieten kann, muß der Senat nicht entscheiden. Die behauptete und nicht näher substantiierte Verletzung von Kontrollpflichten reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
3. Der nach alledem für den Kläger verbleibende Versorgungsanspruch beläuft sich auf 739,79 DM.
Ausgangspunkt ist der bei Wirksamwerden des Widerrufs am 30. Juni 1996 maßgebliche Gruppenbetrag der Gruppe "E" in Höhe von 2.525,00 DM. Von ihm sind 50 % der Sozialversicherungsrente des Klägers abzuziehen. Das Landesarbeitsgericht hat hier einen Abzugsbetrag von 1.532,46 DM angenommen, weil es von dem aktuellen Rentenbescheid des Klägers ausgegangen ist. Die Beklagte hat jedoch noch in der letzten vom Essener Verband für sie erstellten Abrechnung den zum 30. Juni 1996 ermittelten Rentenwert in Höhe von 1.479,40 DM zugrunde gelegt. An dieser von ihr ausgeübten Wahl, wie sie die anzurechnende Sozialversicherungsrente ermittelt, muß sich die Beklagte festhalten lassen (vgl. BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - BAGE 87, 250). Hieraus ergibt sich eine erreichbare Betriebsrente von 1.045,60 DM, während das Landesarbeitsgericht insoweit nur 992,54 DM angenommen hat. Sie ist dann nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aufgrund des wirksamen Widerrufs mit dem rechnerisch unstreitigen Unverfallbarkeitsfaktor von 0,8040 zu multiplizieren und entsprechend der im Aufhebungsvertrag getroffenen Vereinbarung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente um - nur - 12 % versicherungsmathematisch zu kürzen. Hieraus ergibt sich ein Betriebsrentenanspruch von 739,79 DM monatlich.
Reinecke Kremhelmer Bepler
Schmidt Horst Schmitthenner
Fundstellen
BB 2000, 363 |
DB 2000, 326 |
ARST 2000, 167 |
FA 2000, 93 |
AuA 2000, 130 |
VersR 2001, 484 |