Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern. Transparenzgebot
Leitsatz (amtlich)
- Das AGB-Gesetz ist auf Kaufverträge mit Arbeitnehmern anwendbar.
- Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Verkauf von Autos an Werksangehörige enthaltene Klausel, die den Arbeitnehmer zur Zahlung des ihm eingeräumten Preisnachlasses verpflichtet, wenn er binnen eines Jahres nach Auslieferung fristlos entlassen wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot (§ 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, wenn die Höhe des Preisnachlasses im Vertrag nicht angegeben ist.
Normenkette
AGBG § 23 Abs. 1, § 9 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nrn. 9-10
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 14.01.1992; Aktenzeichen 6 Sa 524/91) |
ArbG Braunschweig (Urteil vom 04.02.1991; Aktenzeichen 2 Ca 702/89) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Januar 1992 – 6 Sa 524/91 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nachzahlung eines Preisnachlasses für Werksangehörige.
Die Klägerin ist Automobilherstellerin. Der Beklagte war seit 1960 bei der Klägerin zunächst als Produktionsarbeiter im Werk Wolfsburg und seit 1971 als Waldarbeiter auf einem Versuchsgelände in Werksnähe beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.955,00 DM.
Am 2. Januar 1989 bestellte der Beklagte auf dem von der Klägerin dafür vorgesehenen Antragsformular einen Jahreswagen Golf GT zum Vorzugspreis für Werksangehörige. Auf der Rückseite des Bestellformulares sind die “Verkaufs- und Lieferbedingungen” abgedruckt. Darin heißt es u. a.:
“
Grundsätze für den Verkauf von VW- und Audi-Automobilen an Firmenangehörige
…
Der Käufer verpflichtet sich, das aufgrund dieser Bestellung zu liefernde Fahrzeug für die Dauer eines Jahres nach Auslieferung, auch wenn sein Arbeitsverhältnis vorher enden sollte, weder zu verkaufen, zu vermieten, zu verpfänden, zu verschenken noch in irgendeiner Form häufiger, nicht nur vorübergehend, entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen zum Gebrauch zu überlassen.
…
Einbehaltung des Fahrzeugbriefes, Rückzahlung des Preisnachlasses
…
Die Klägerin hatte die Preise für Werksangehörige durch Auslegen der Preislisten bekannt gemacht. Darin war die Höhe des Preisnachlasses weder in Prozenten noch in DM angegeben.
Der Jahreswagen wurde am 14. April 1989 ausgeliefert. Am 22. August 1989 fuhr der Beklagte mit einem sogenannten Bulli vom Versuchsgelände aus in das Werk Wolfsburg. Als er das Werksgelände wieder verließ, wurden in dem Fahrzeug bei einer stichprobenartigen Kontrolle unter der mittleren Sitzbank fünf Hemden und zwei Hosen Berufsbekleidung gefunden. Derartige Berufskleidung war bei der Klägerin zuvor entwendet worden. Der Beklagte gab an, er habe von den Gegenständen nichts gewußt und habe sie bei der Kontrolle erstmals gesehen. Die Klägerin sprach eine fristlose Verdachtskündigung aus. Die dagegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 5. September 1989 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, den gewährten und ihm bis dahin nicht bekannten Preisnachlaß in Höhe von 4.468,81 DM zurückzuzahlen. In Höhe eines Teilbetrages rechnete sie gegen restliche Lohnansprüche auf. Im vorliegenden Verfahren verlangt sie unter Berufung auf Nr. IV 2b der Verkaufs- und Lieferbedingungen restliche 3.882,83 DM nebst Zinsen. Sie hat einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, er habe bei der Bestellung die Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht zur Kenntnis genommen. Diese verstießen gegen das AGB-Gesetz. Im übrigen sei die Rückzahlungsklausel auch deswegen unwirksam, weil die Klägerin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mißachtet habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung des Preisnachlasses für Werksangehörige. Nr. IV 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
1. Das ABG-Gesetz ist auch auf Kaufverträge anwendbar, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden. § 23 Abs. 1 AGBG, wonach dieses Gesetz keine Anwendung findet “bei Verträgen auf dem Gebiete des Arbeits- … rechts”, steht dem nicht entgegen.
a) Die Reichweite dieser Bestimmung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach herrschender Meinung gilt das AGBG auch für Darlehens-, Miet- und Kaufverträge mit Arbeitnehmern (LAG Saarland Urteil vom 29. April 1987 – 1 Sa 91/86 – LAGE § 9 AGBG Nr. 1 = NJW-RR 1988, 1008; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, § 9 Rz D 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., AGBG §§ 23, 24 Rz 2; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 23 AGBG Rz 4; Kohte AR-Blattei (D) Anm. zu Darlehen, Entsch. Nr. 2a, b, unter II 1; Jesse/Schellen, Arbeitgeberdarlehen und Vorschuß, S. 75 ff; von Hoyningen/Huene EWiR 1993, 379, 380; und für Kaufverträge mit Arbeitnehmern Kohte, AuR 1993, 156, 158; MünchArbR/Hanau § 68 Rz 6). Eine Mindermeinung will dagegen auch insoweit die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur richterlichen Billigkeitskontrolle von Arbeitsverträgen entwickelten Grundsätze heranziehen (Berger-Delhey, DB 1990, 837; LAG Bremen Urteil vom 28. Juli 1987 – 1 Sa 155/86 – NZA 1987, 815). In der Praxis dürften die Unterschiede gering sein, da die Anhänger dieser Auffassung teilweise über die §§ 242, 315 BGB auch die Grundsätze des AGB-Gesetzes heranziehen (z. B. LAG Bremen Urteil vom 28. Juli 1987, aaO).
b) Der Senat folgt der herrschenden Meinung, nachdem er bereits in seinem Urteil vom 23. September 1992 (– 5 AZR 569/91 – DB 1993, 436) ausgesprochen hatte, er neige zu der Auffassung, daß auf Darlehensverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das AGB-Gesetz anwendbar sei.
Für die herrschende Meinung spricht zunächst, daß derartige Darlehens-, Miet- und Kaufverträge zwar meist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, sie jedoch in aller Regel rechtlich selbständig sind. Sie haben ihre rechtliche Grundlage im Darlehens-, Miet- und Kaufrecht und sind daher keine Verträge “auf dem Gebiet des Arbeitsrechts”. Für die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes läßt sich weiter anführen, daß Arbeitgeber vielfach nicht nur ihren Arbeitnehmern, sondern auch deren Ehegatten und Kindern beim Abschluß von Darlehens-, Miet- und Kaufverträgen Vorzugsbedingungen einräumen, und daß sich derartige Verträge vielfach nur in wenigen Bestimmungen von den allgemeinen Vertragsbedingungen unterscheiden. Soweit diese Verträge (auch) mit Ehegatten oder Kindern abgeschlossen werden, ist das AGB-Gesetz ohnehin anwendbar. Der Kontrollmaßstab sollte bei Verträgen mit Arbeitnehmern kein anderer sein.
Schließlich spricht für die herrschende Meinung die Begründung für die arbeitsrechtliche Bereichsausnahme. Der Gesetzgeber nahm an, daß auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ein Schutz des schwächeren Vertragspartners vor unangemessenen Vertragsbedingungen bereits “durch ein dichtes Netz von zwingenden Vorschriften und durch das besondere System der kollektivrechtlichen Vereinbarungen verwirklicht” werde. Etwa noch erforderliche Verbesserungen sollten durch besondere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vorgenommen werden (BT-Drucks. 7/3919, S. 41). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß sich diese – schon für Arbeitsverträge problematische – Annahme des Gesetzgebers auch auf Darlehens-, Miet- und Kaufverträge mit Arbeitnehmern bezog. Im übrigen träfe eine solche Annahme für derartige Austauschverträge auch nicht zu. Hier gibt es in aller Regel keine besonderen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer (MünchArbR/Hanau § 68 Rz 6); Gesetze auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, die damit zusammenhängende Fragen regeln, sind auch in Zukunft nicht zu erwarten. Gleiches gilt für Tarifverträge.
Allerdings hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG bei der “allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen” der den Arbeitnehmern vermieteten Wohnungen und nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in “Fragen der betrieblichen Lohngestaltung” mitzubestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auf alle vermögenswerten Leistungen, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder nach einem System erfolgt. Es werden alle Formen der Vergütung erfaßt, die aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses gewährt werden (vgl. BAGE 52, 171 = AP Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Dazu gehören auch betriebliche Sozialleistungen, wie die Gewährung von zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen (BAGE 34, 297, 301 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I 2 der Gründe) und die Einräumung von Personalrabatten beim Bezug von Waren oder Leistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt oder vertrieben werden (BAGE 50, 37 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972, Werkmietwohnungen, zu III 2c betreffend die Lieferung von verbilligtem Heizgas; vgl. auch LAG Hamm, Beschluß vom 22. Dezember 1982 – 12 TaBV 53/82 – DB 1983, 1985). Dieses Mitbestimmungsrecht allein kann aber den Schutz der Arbeitnehmer vor unbilligen Klauseln in Darlehens-, Miet- und Kaufverträgen nicht sicherstellen. Das gilt zunächst für die Betriebe ohne Betriebsrat; es gilt weiter für die zahlreichen Betriebe, in denen der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausübt. Übt er es aus, so wird er in erster Linie arbeitsrechtliche Wertungen einbringen. Betriebsräte sind von der Erfahrung ihrer Mitglieder als Arbeitnehmer- und Interessenvertreter her regelmäßig nicht darauf eingestellt, die – im übrigen für sie auch nur schwer erkennbaren – allgemeinen vertragsrechtlichen und besonderen schuldrechtlichen Probleme dieser Vertragstypen zu lösen.
Das AGB-Gesetz und § 87 Abs. 1 Nr. 9, 10 BetrVG sind demnach sich ergänzende Regelungen, mit denen derartige Entgeltbedingungen auf ihre Angemessenheit und Durchsichtigkeit hin kontrolliert werden können.
2. Nr. IV 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil die Klägerin die Höhe des Preisnachlasses nicht angegeben hat.
a) Die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. § 8 AGBG steht der Kontrolle der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht entgegen. Nr. IV 2 dieser Bedingungen ist entgegen der Auffassung der Revision kontrollfähig, da es sich nicht um eine unmittelbar preis- und leistungsbestimmende Klausel handelt und die Klägerin damit von den Vorschriften des Kaufrechts abweicht.
b) Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind “Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen … unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen”. Daraus leitet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Verwenders ab, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 95, 39, 48; 106, 42, 46, 49; 106, 259, 264; 112, 115, 117; 115, 177, 185; 118, 126; zuletzt Urteil vom 10. März 1993 – VIII ZR 85/92 – WM IV 1993, 845). Als Maßstab dafür, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht, dienen nicht die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern die des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Auf besondere Fähigkeiten oder Schwächen des konkreten Vertragspartners kommt es daher nicht an.
Das Transparenzgebot darf den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerdings nicht überfordern. Es zwingt ihn nicht, jede Klausel gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen. Er soll aber verpflichtet sein, bei der Formulierung von vornherein auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden Rücksicht zu nehmen, und, wenn das ohne unangemesene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die kundenbelastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deutlich gemacht wird (BGHZ 112, 115, 119). Das Transparenzgebot gilt nicht nur für preiserhöhende Nebenabreden, sondern auch für sonstige Vertragsbestimmungen (BGHZ 95, 39, 48; 115, 177, 185; BGH Urteil vom 26. Juni 1991 – VIII ZR 231/90 – NJW 1991, 2630, 2631; NJW 1992, 179, 2079; sowie Urteil vom 10. März 1993 – VIII ZR 85/92 –, aaO). Allerdings können die Anforderungen des Transparenzgebots auch davon abhängen, wie belastend eine Klausel ist.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, daß der Verwender die fehlende Transparenz einer Klausel durch spätestens bei Vertragsabschluß gegebene Hinweise oder Erläuterungen “ausgleichen” kann.
Dem Bundesgerichtshof ist zuzustimmen. In der Aufstellung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbestimmungen liegt die einseitige Festsetzung von Vertragsbedingungen durch den wirtschaftlich Stärkeren. Der Vertragspartner kann seine Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen nur dann interessengerecht wahrnehmen, wenn er genügend informiert ist (BGHZ 112, 115, 118). Das ist nur dann der Fall, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar darstellen.
Damit hat das Transparenzgebot dieselbe Funktion wie die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I 1985, 580; KG Urteil vom 17. April 1991 – 23 U 571/90 – WM IV 1991, 1250).
c) Nr. IV 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen genügt den Anforderungen des Transparenzgebots nicht. Die Klägerin hat den Beklagten bei Vertragsabschluß auch nicht individuell unterrichtet. Es handelt sich um Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verkäufe an Werksangehörige. Daher ist auf Durchschnittserwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des geschäftlich unerfahrenen nicht kaufmännisch ausgebildeten Arbeitnehmers der Klägerin abzustellen. Nr. IV 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten für den Käufer einschneidende Bestimmungen. Sie verpflichten ihn unter den dort genannten Voraussetzungen zur Zahlung eines Geldbetrages, der – wie auch im vorliegenden Fall – höher als ein Monatsverdienst sein kann. Die Klausel soll den Käufer veranlassen, die sich aus Nr. I 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen ergebenden Verpflichtungen einzuhalten und innerhalb bestimmter Zeiträume nicht zu kündigen und keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu geben.
Es liegt im Interesse des Käufers und Arbeitnehmers, daß der ggf. zu zahlende Geldbetrag bereits bei Vertragsabschluß beziffert wird. Letztlich dürfte dies auch im Interesse des Verkäufers liegen: je deutlicher nämlich die sich aus einem Fehlverhalten ergebenden wirtschaftlichen Folgen gemacht werden, desto eher kann die Klausel die ihr zugedachte Funktion, das Verhalten des Käufers zu beeinflussen, erfüllen.
Bei der Vielzahl von Modellen und Ausstattungsvarianten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, daß dem durchschnittlichen Arbeitnehmer die Höhe des Preisnachlasses in DM oder Prozent des Normalpreises bekannt ist (Kohte AuR 1993, 156, 158). Umgekehrt ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin ohne weiteres in der Lage ist, die entsprechenden Angaben bereits im Kaufvertrag zu machen. Nach dem Transparenzgebot war die Klägerin daher verpflichtet, die Höhe des Preisnachlasses bereits im Vertrag anzugeben oder den Beklagten spätestens bei Vertragsabschluß individuell zu unterrichten. Das hat sie nicht getan.
d) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es sei im Berufungsrechtszug unstreitig geworden, daß die Klägerin ihren Arbeitnehmern Jahreswagen nach ausliegenden Preislisten anbietet, in denen der Werksangehörigenpreis für die verschiedenen Ausstattungsvarianten angegeben ist, der Preisnachlaß jedoch weder seinem Prozentsatz noch der Höhe nach beziffert ist. Weiter hat das Landesarbeitsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt, der Preisnachlaß sei dem Kläger vor dem Schreiben vom 5. September 1989 der Höhe nach nicht bekannt gewesen. Die Revision macht demgegenüber geltend, dem Gericht hätten keine Prospekte vorgelegen; es könne bei der Entscheidung nicht einfach unterstellt werden, die Klägerin führe in ihren Prospekten nicht neben dem von Werksangehörigen zu zahlenden Preis auch den Preis an, der im Falle einer fristlosen Kündigung oder Veräußerung innerhalb der Verkaufssperrfrist zu zahlen wäre. Damit erhebt die Klägerin eine Verfahrensrüge nach § 286 ZPO. Diese Rüge ist unstatthaft, weil die in dem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen insoweit nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO hätten angegriffen werden können. Da die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist der Senat an die getroffenen Feststellungen gem. § 561 ZPO gebunden. Im übrigen hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht vorgetragen, daß die Feststellungen des Landesarbeitsgericht unrichtig sind. Auch deswegen ist ihre Verfahrensrüge unzulässig.
e) Die Klage erweist sich also schon deshalb als unbegründet, weil die Klägerin die Höhe des Preisnachlasses nicht angegeben hat. Ob Nr. IV 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen einer Kontrolle anhand der übrigen Vorschriften des AGB-Gesetzes standhalten würde, wenn der Preisnachlaß beziffert worden wäre, kann daher offen bleiben.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke, Kähler, Bengs
Fundstellen
Haufe-Index 848145 |
BAGE, 178 |
BB 1993, 1659 |
NJW 1994, 213 |
JR 1994, 44 |
NZA 1993, 1029 |
ZIP 1993, 1251 |