Leitsatz (redaktionell)
Unterhält ein Arbeitgeber mehrere, zwar jeweils nur mit fünf oder weniger Angestellten besetzte, aber einheitlich und zentral gelenkte Verkaufsstellen, so ist nicht schon die einzelne Verkaufsstelle, sondern erst die Gesamtheit aller Verkaufsstellen zusammen mit der zentralen Verwaltungsstelle ein "Betrieb" im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Entscheidung vom 09.04.1970; Aktenzeichen 2 Sa 25/70) |
Fundstellen
BB 1971, 1507 |
DB 1971, 2319 |
BetrR 1972, 184 |
ARST 1972, 87 |
AP § 23 KSchG 1969, Nr 1 |
AR-Blattei, Betrieb Entsch 4 |
AR-Blattei, ES 450 Nr 4 |
ArbuR 1971, 347 |
EzA § 23 KSchG, Nr 1 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen