Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit des Absenkungserlasses
Orientierungssatz
1. Nach Kündigung der Anlage 1a zum BAT können arbeitsvertraglich wirksam die TdL-Richtlinien vom 27.12.1983 bei Neueinstellungen zur Absenkung der Eingangsvergütung vereinbart werden.
2. Dem Personalrat steht nach § 61 Hess PersVG kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der TdL-Richtlinien in die ab 1.1.1984 abgeschlossenen Arbeitsverträge zu.
Normenkette
BAT §§ 74, 22; BAT Anlage 1a; PersVG HE § 61; TVG § 4 Abs. 5 Fassung 1969-08-25
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin stand in der Zeit vom 1. April 1984 bis 31. März 1985 als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich in den Diensten des beklagten Landes und wurde an der P-Universität in M beschäftigt. Nach § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12. März 1984 wurde die Klägerin "für Tätigkeiten der VergGr. II a BAT nach der zum 31. Dezember 1983 gekündigten Anlage 1 a zum BAT nach Maßgabe der TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983" eingestellt. Nach diesen Richtlinien ist für Tätigkeiten nach der VergGr. II a BAT bei Neueinstellungen in den ersten vier Jahren Vergütung nach VergGr. III BAT vorgesehen. Der Personalrat stimmte zwar am 6. März 1984 der vorgesehenen Einstellung der Klägerin und der Übertragung von Tätigkeiten der VergGr. II a BAT zu, lehnte aber eine Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. III BAT ausdrücklich ab, da die Klägerin Aufgaben ausüben solle, die gemäß VergGr. II a BAT bezahlt werden müßten.
Das beklagte Land zahlte der Klägerin gemäß der Vereinbarung im Arbeitsvertrag Vergütung nach VergGr. III BAT. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land für die Zeit vom 1. April 1984 bis 31. März 1985 den Differenzbetrag zwischen den VergGrn. III und II a BAT in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 1.268,74 brutto.
Die Klägerin hat vorgetragen, wegen der fehlenden Zustimmung des Personalrats zur Einführung der TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 als neuer Entlohnungsgrundsätze und zur Eingruppierung der Klägerin sei die Vergütungsvereinbarung unwirksam. Deshalb schulde das beklagte Land ihr die übliche Vergütung. Für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten sei eine Vergütung nach VergGr. II a BAT üblich. Darüber hinaus verstoße das beklagte Land gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es nur die Vergütung der neu eingestellten Angestellten, die nach den VergGrn. V a, V b, IV b und II a BAT eingruppiert seien, absenke, bei Neueinstellungen von Angestellten der übrigen Vergütungsgruppen aber keine Absenkung vornehme.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die
Klägerin DM 1.268,74 brutto nebst 4 % Zin-
sen aus dem sich daraus ergebenden Netto-
betrag seit 13. Mai 1985 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung sei wirksam. Der isolierte Widerspruch des Personalrats gegen die Eingruppierung sei unerheblich, da dem Personalrat bei der Einstellung ein solches Widerspruchsrecht nicht zustehe. Im übrigen sei für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1983 mit Tätigkeiten der VergGr. II a BAT neu eingestellt seien, die Vergütung nach VergGr. III BAT die übliche Vergütung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von dem beklagten Land nicht die Zahlung von DM 1.268,74 brutto nebst Zinsen verlangen. Denn ihr steht für die Zeit vom 1. April 1984 bis 31. März 1985 keine Vergütung nach VergGr. II a BAT, sondern nur Vergütung nach VergGr. III BAT entsprechend den im Arbeitsvertrag vereinbarten TdL-Richtlinien zu.
Ein tariflicher Anspruch auf die begehrte Vergütung nach VergGr. II a BAT steht der Klägerin nicht zu. Denn die Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT ist wirksam gekündigt (BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 -, AP Nr. 1 zu § 74 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Die Nachwirkung der Anlage 1 a zum BAT gemäß § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, da dieses erst nach Außerkrafttreten der Anlage 1 a zum BAT begründet worden ist (BAG, aaO). Auch die Tarifbindung beider Parteien ändert daran nichts.
Im Arbeitsvertrag der Parteien ist entsprechend den TdL- Richtlinien Vergütung nach VergGr. III BAT wirksam vereinbart. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung der TdL- Richtlinien im Arbeitsvertrag nur das widerspiegeln soll, was zivilrechtlich gilt. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Vereinbarung der Anwendung von tariflichen Bestimmungen, die der Senat auch dahin auslegt, daß sie nur das widerspiegelt, was tarifrechtlich gilt (vgl. BAGE 27, 22, 31 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). Die Vereinbarung der TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 in dem Arbeitsvertrag der Parteien kann danach nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn das beklagte Land sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Inhalt des Arbeitsvertrags machen durfte. Das ist vorliegend zu bejahen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der TdL-Richtlinien in die ab 1. Januar 1984 abgeschlossenen Arbeitsverträge des beklagten Landes zu. Der insoweit in Betracht kommende § 61 Abs. 1 Nr. 13 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) in der Fassung vom 2. Januar 1979 (GVBl. S. 1) gewährt dem Personalrat bei der Einführung der TdL-Richtlinien kein Mitbestimmungsrecht. § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG lautet:
(1) Der Personalrat hat, soweit nicht eine Re-
gelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, ge-
gebenenfalls durch Abschluß von Dienstver-
einbarungen, in sozialen Angelegenheiten
mitzubestimmen, insbesondere über
.....
13. Aufstellung von Entlohnungsgrundsät-
zen, Einführung und Anwendung von
neuen Entlohnungsmethoden und deren
Änderung sowie Festsetzung der Ak-
kord-, Stücklohn- und Prämiensätze
und vergleichbarer leistungsbezoge-
ner Entgelte einschließlich der Geld-
faktoren,
.....
Die TdL-Richtlinien stellen keinen Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG dar. Unter Entlohnungsgrundsatz sind die Grundsätze zu verstehen, nach denen in der Dienststelle das Arbeitsentgelt bemessen wird, z. B. ob das Arbeitsentgelt zeitbezogen oder leistungsbezogen sein soll, ob ein Prämienlohnsystem eingeführt werden soll, ob die Lohn- oder Gehaltsfestsetzung nach abstrakten Tätigkeitsmerkmalen erfolgen soll oder ob für sie eine Positionsrangfolge und eine Leistungsbeurteilung maßgebend sein soll (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, Bd. 2, 2. Aufl. 1978, § 75 Rz 279 f.). Danach besteht im Bereich des öffentlichen Dienstes des beklagten Landes der Entlohnungsgrundsatz, daß das Gehalt der Angestellten nach abstrakten Tätigkeitsmerkmalen festgesetzt wird. Daran hat sich durch die Absenkung der Eingangsgehälter nach den TdL-Richtlinien nichts geändert. Auch unter Berücksichtigung der TdL-Richtlinien erfolgt die Vergütung nach abstrakten Tätigkeitsmerkmalen. Die TdL- Richtlinien haben lediglich die Höhe der Vergütung für einen Teil der Angestellten geändert. Das ist aber eine lohnpolitische Entscheidung über die Gehaltshöhe, die nicht mitbestimmungspflichtig ist. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezieht sich nur auf die Fragen, von denen die Gestaltung der Arbeitsentgelte abhängt (Dietz/Richardi, aaO, § 75 Rz 275; ähnlich: Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG, 4. Aufl. 1977, § 77 Rz 118; Ilbertz, Personalvertretungsrecht, 1978, Rz 573; Geffken/Busch, PersVG, 2. Aufl. 1980, § 75 Anm. 24; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl. 1986, § 75 Rz 132; vgl. auch BVerwG vom 6. Februar 1987 - 6 P 8.84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Diese Auslegung des Begriffs des Entlohnungsgrundsatzes im Sinne des HPVG steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), der im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die "geringere Vergütung für eine Eingangszeit" als mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatz angesehen hat. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind nämlich Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig, so daß damit alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung im Bereich der Privatwirtschaft erfaßt werden. Deshalb kann insoweit auch der Begriff des Entlohnungsgrundsatzes weiter ausgelegt werden als nach dem HPVG. Im übrigen ist im Bereich des öffentlichen Dienstes der Begriff der "Lohngestaltung" nicht so umfassend wie im Bereich der Privatwirtschaft (vgl. BAG Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Darüber hinaus bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nur auf Entlohnungsgrundsätze, die für eine bestimmte Dienststelle aufgestellt werden, nicht aber auf Entlohnungsgrundsätze für den gesamten Geschäftsbereich einer Gebietskörperschaft. Dies folgt aus der Verknüpfung des Landespersonalvertretungsrechts mit Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Nach § 104 BPersVG sind in den Ländern die Personalvertretungen in sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen, wobei eine Regelung angestrebt werden soll, wie sie für die Personalvertretungen in Bundesbehörden nach dem BPersVG festgelegt ist. Bezüglich der Lohngestaltung heißt es in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG:
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzli-
che oder tarifliche Regelung nicht besteht,
gegebenenfalls durch Abschluß von Dienst-
vereinbarungen mitzubestimmen über
.....
4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb
der Dienststelle, insbesondere die
Aufstellung von Entlohnungsgrundsät-
zen, die Einführung und Anwendung
von neuen Entlohnungsmethoden und de-
ren Änderung sowie die Festsetzung
der Akkord- und Prämiensätze und ver-
gleichbarer leistungsbezogener Ent-
gelte, einschließlich der Geldfakto-
ren,
.....
Das bedeutet, daß Fragen der Lohngestaltung nur mitbestimmungspflichtig sind, wenn es um Maßnahmen innerhalb der Dienststelle geht. Nur die Lohngestaltung für eine bestimmte Dienststelle ist mitbestimmungspflichtig (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, aaO, § 77 Rz 115; in diesem Sinne auch: Dietz/Richardi, aaO, § 75 Rz 278). Der hessische Gesetzgeber hat sich eng an die Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG angelehnt und lediglich von dem zusammenfassenden und übergreifenden Begriff der "Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" abgesehen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß er dem Personalrat ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht einräumen wollte als nach dem BPersVG; vielmehr wollte er das Mitbestimmungsrecht ersichtlich nur auf bestimmte Fragen der Lohngestaltung beschränken und hat insoweit wörtlich die Regelung des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG übernommen. Hat er sich insoweit an das BPersVG angelehnt, beziehen sich die von ihm geregelten Fragen der Lohngestaltung aber ebenso wie in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nur auf Maßnahmen innerhalb der Dienststelle und nicht auf übergreifende Fragen der Lohngestaltung, wie die TdL-Richtlinien, die das Land Hessen mit seinen Angestellten bei Neueinstellungen seit 1. Januar 1984 zu vereinbaren pflegt. Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß der Landesgesetzgeber im Zweifel der Vorschrift des § 104 BPersVG Rechnung tragen wollte und eine Regelung anstrebte, wie sie im BPersVG festgelegt ist.
Die Vereinbarung der VergGr. III BAT für die ersten vier Jahre durch die Bezugnahme auf die TdL-Richtlinien im Arbeitsvertrag ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Personalrat eine Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. III BAT ausdrücklich abgelehnt hat und das Land daraufhin das Mitbestimmungsverfahren nicht weiterbetrieben hat. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 b HPVG hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Angestellten mitzubestimmen bei der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung". Der Personalrat hat zwar einer Eingruppierung der Klägerin nach VergGr. III BAT widersprochen. Es ist aber bereits fraglich, ob darin ein wirksamer Widerspruch liegt. Denn die Klägerin ist nach ihrem Arbeitsvertrag in VergGr. II a BAT eingruppiert und nicht in VergGr. III BAT, erhält allerdings nach den TdL-Richtlinien nur Vergütung nach VergGr. III BAT in den ersten vier Jahren. Die Frage, ob ein wirksamer Widerspruch der Personalvertretung vorliegt, kann jedoch offenbleiben. Denn auch wenn das Land das Mitbestimmungsrecht des Personalrats insoweit verletzt hätte, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags.
Dem Personalrat steht bei der Ein- und Höhergruppierung ebenso wie dem Betriebsrat in Betrieben der Privatwirtschaft nur ein Mitbeurteilungsrecht zu, da die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber Rechtsanwendung ist und kein Akt rechtlicher Gestaltung. Der tarifliche Entgeltanspruch besteht unabhängig von dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats (BAGE 42, 121, 126, 127 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972). Das gilt auch, soweit es um die Eingruppierung nach vereinbarten Richtlinien geht. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats führt insoweit nur dazu, daß der Personalrat die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung verlangen kann (vgl. BAG, aaO).
Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach VergGr. II a BAT auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen nicht ungleich behandeln (BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 -, AP Nr. 2 zu § 74 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Eine solche sachfremde Ungleichbehandlung von Angestellten liegt nicht vor. Das beklagte Land hat unstreitig mit allen ab 1. Januar 1984 neu eingestellten Arbeitnehmern, denen Tätigkeiten der VergGr. II a BAT zugewiesen wurden, Vergütung nach VergGr. III BAT gemäß den TdL-Richtlinien vereinbart. Damit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. Mit Arbeitnehmern, die vor dem 1. Januar 1984 eingestellt wurden, läßt sich die Klägerin nicht vergleichen. Vor dem 1. Januar 1984 war die Anlage 1 a zum BAT noch in Kraft. Gerade deren Außerkrafttreten bot dem Land die Möglichkeit, die Vergütungsordnung auf neue Grundlagen zu stellen. Dies entspricht auch der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG, nach der abgelaufene Tarifnormen nur solange nachwirken, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt sind.
Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern anderer Vergütungsgruppen, deren Eingangsvergütung nach den TdL-Richtlinien nicht abgesenkt wurde, liegt nicht vor. Das beklagte Land konnte nach Ablauf der Anlage 1 a zum BAT die Vergütung durch entsprechende Vereinbarungen mit Arbeitnehmern neu ordnen. Die Tätigkeiten von Arbeitnehmern unterschiedlicher Vergütungsgruppen sind nicht miteinander vergleichbar. Nur innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen mußte das Land den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Im übrigen hat nach gefestigter Senatsrechtsprechung im Bereich der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 -, AP Nr. 2 zu § 21 MTL II; BAG Urteil vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 -, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen).
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
H. Pallas Wiese
Fundstellen