Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten
Leitsatz (amtlich)
Die Befristungsmöglichkeiten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm. Abs. 3 Satz 1 und 2 HRG gelten nur für Angestelltenverhältnisse von wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten iSv. § 47 HRG. Vorausgegangene Arbeitsverhältnisse, bei denen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 und 3 HRG nicht erfüllt waren, können weder nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG verlängert werden, noch stehen sie dem erstmaligen Abschluß eines befristeten Vertrags nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HRG entgegen.
Normenkette
HRG § 48 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2000 – 11 Sa 2591/99 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Befristung am 30. September 1999 geendet hat.
Der im Jahr 1990 promovierte Kläger war bei der beklagten Universität in Berlin auf Grund von drei befristeten Arbeitsverträgen vom 1. Februar 1990 bis zum 30. September 1999 im Fachbereich Physik tätig.
Mit dem ersten, am 29. März 1990 unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde der Kläger als „wissenschaftlicher Assistent” befristet für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis 28. Februar 1994 eingestellt. Der Vertrag verwies hinsichtlich der beiderseitigen Rechte und Pflichten auf das Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sowie auf die Verordnung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen – Mitarbeiterverordnung (MVO) – vom 6. November 1968.
Im Juli 1992 beantragte der Kläger, ihn nach dem Berliner Hochschulpersonalübernahmegesetz als Assistenten zu übernehmen. Am 26. August 1993 beschloß die Personalkommission die Übernahme des Klägers gemäß § 105 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) für die Dauer von drei Jahren. Durch Arbeitsvertrag vom 30. September 1993 wurde der Kläger von der Beklagten als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Assistent für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1996 befristet eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag galten für das Arbeitsverhältnis die Rechte und Pflichten, die sich für wissenschaftliche Assistenten/Oberassistenten aus dem Berliner Hochschulgesetz ergeben. Der Kläger widmete sich während der Dauer dieses Vertrags seiner Habilitation.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 beantragte der Kläger mit Unterstützung des Prof. Dr. E. sowie unter der Versicherung, seine Habilitation vorzubereiten, die Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags um weitere drei Jahre. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß eine Weiterbeschäftigung für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1999 erfolgen werde. Am 1. Oktober 1996 unterzeichneten die Parteien den für diesen Zeitraum befristeten dritten Arbeitsvertrag. Sie vereinbarten, daß der Kläger als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Assistent für die Ableistung der zweiten Dienstzeitperiode gemäß §§ 104, 105 BerlHG beschäftigt wird.
Mit der am 9. Juli 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die zum 30. September 1999 vereinbarte Befristung angegriffen. Die nach § 48 HRG mögliche Befristungsdauer sei überschritten, denn der erste zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei auf diese anzurechnen. Der Kläger habe die Arbeiten an seiner Promotion im März 1990 abgeschlossen gehabt und bereits während der Laufzeit des ersten Vertrags an seiner Habilitation gearbeitet. Außerdem sei der Arbeitsvertrag am 3. Oktober 1990 in das bundesdeutsche Arbeitsrecht „transformiert” worden.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 30. September 1999 beendet worden ist;
- für den Fall der Klagestattgabe die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als wissenschaftlichen Assistenten im Fachbereich Physik im Umfang von 40 Wochenstunden bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Befristungsabrede zum 30. September 1999 sei nach § 48 HRG gerechtfertigt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die von den Parteien zum 30. September 1999 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG gerechtfertigt.
I. § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG normieren für die Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Assistenten iSv. § 47 HRG einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund(BAG 28. Januar 1998 – 7 AZR 656/96 – BAGE 87, 358 = AP HRG § 48 Nr. 1, zu 2 a der Gründe). Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 HRG kann mit diesen Beschäftigten für die Dauer von drei Jahren ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet werden. Dieses soll nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 HRG mit Zustimmung des Assistenten spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn der Assistent die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben wird. Eine weitere Verlängerung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 HRG grundsätzlich nicht zulässig.
1. Voraussetzung des funktionsbezogenen Befristungsgrundes des § 48 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 HRG ist, daß es sich bei dem Angestellten um einen wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 47 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 HRG handelt.
a) Erforderlich ist daher nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HRG, daß der Angestellte vertraglich verpflichtet ist, wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Dabei gehört nach § 47 Abs. 1 Satz 3 HRG zu diesen wissenschaftlichen Dienstleistungen auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen.
b) Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG ist dem wissenschaftlichen Assistenten entsprechend seinem Fähigkeits- und Ausbildungsstand ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Dies setzt voraus, daß der Arbeitsvertrag selbst dem Angestellten einen vertraglichen Anspruch auf ausreichende Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gibt. Dagegen ist es für die Wirksamkeit der Befristung weder erforderlich noch genügend, daß der Arbeitnehmer während des Vollzugs seines Arbeitsverhältnisses tatsächlich Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit hat. Der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses kann lediglich, sofern er nicht im Gegensatz zu den bei Vertragsschluß getroffenen Vereinbarungen steht, zur Auslegung dafür herangezogen werden, was die Parteien tatsächlich gewollt haben(vgl. zur ähnlichen Problematik bei sog. Promotionsverträgen iSv. § 57 c Abs. 3 HRG BAG 20. November 1995 – 7 AZR 184/95 – AP HRG § 57 c Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 1, zu III 1 der Gründe; vgl. auch 5. April 2000 – 7 AZR 392/99 – AP HRG § 57 c Nr. 6 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 28, zu II 3 a der Gründe).
c) Schließlich normiert § 47 Abs. 3 Satz 1 HRG für die Einstellung wissenschaftlicher Assistenten bestimmte formelle Voraussetzungen. Danach ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung erforderlich.
2. Die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 1 und 2 HRG zulässige einmalige Verlängerung des Angestelltenverhältnisses um weitere drei Jahre setzt voraus, daß der zu verlängernde Vertrag die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 und 3 HRG erfüllte. Vorangegangene Arbeitsverhältnisse, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorlagen, sind für die Befristungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG unbeachtlich. Sie können weder nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG verlängert werden, noch stehen sie dem erstmaligen Abschluß eines Vertrags nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HRG entgegen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 und 4 HRG. Von einer „Verlängerung” des Dienstverhältnisses kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn bereits das zu verlängernde Dienstverhältnis ein Dienstverhältnis iSv. § 48 Abs. 1 Satz 1 oder 2 HRG war. Vor allem aber entspricht dies Sinn und Zweck der Regelung. § 48 HRG will nicht etwa generell unterbinden, daß befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Hochschule die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreiten. Vielmehr sollen nur die Angestelltenverhältnisse mit wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 47 HRG auf die Dauer von zwei mal drei Jahren begrenzt werden. Daher hatte der Senat bereits im Urteil vom 28. Januar 1998 (– 7 AZR 656/96 –BAGE 87, 358 = AP HRG § 48 Nr. 1) keine Bedenken, § 48 HRG auf die erstmalige Einstellung eines wissenschaftlichen Assistenten anzuwenden, obwohl der Einstellung bereits mehrere Arbeitsverträge mit derselben Hochschule vorausgegangen waren.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG soll die Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine später vereinbarte befristete Verlängerung unwirksam wäre. Die Vier-Monats-Frist dient erkennbar dazu, dem Assistenten rechtzeitig Klarheit über den Verlängerungsvertrag zu verschaffen. Dagegen ist ihre Einhaltung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristungsabrede.
II. Hiernach ist der von den Parteien am 1. Oktober 1996 unterzeichnete Arbeitsvertrag wirksam nach § 48 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 1 und 2 HRG befristet. Es handelt sich bei diesem Vertrag um eine zulässige erste Verlängerung des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 und 2 HRG befristeten Arbeitsvertrags vom 30. September 1993 und nicht etwa um eine nach § 48 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 HRG unzulässige weitere Verlängerung des ersten, am 29. März 1990 geschlossenen Arbeitsvertrags.
1. Der Kläger hatte auf Grund der Verträge vom 30. September 1993 und vom 1. Oktober 1996 wissenschaftliche Dienstleistungen iSv. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 HRG zu erbringen. Er hatte einen vertraglichen Anspruch auf ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit. In den beiden Verträgen ist jeweils vorgesehen, daß für das Arbeitsverhältnis die Rechte und Pflichten gelten, die sich für wissenschaftliche Assistenten aus dem Berliner Hochschulgesetz ergeben. Damit fand auf das durch Vertrag vom 30. September 1993 begründete und durch Vertrag vom 1. Oktober 1996 verlängerte Arbeitsverhältnis § 104 Abs. 1 Satz 2 BerlHG(GVBl. 1990 S 2165) Anwendung, welcher bestimmt, daß wissenschaftlichen Assistenten und Assistentinnen mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschungstätigkeiten oder zur eigenen Weiterbildung zur Verfügung zu stellen ist. Bei Abschluß des Vertrags vom 30. September 1993 lag eine von der Beklagten ersichtlich als qualifiziert erachtete Promotion des Klägers vor. Keine der beiden Parteien hat geltend gemacht, daß diese Beurteilung unzutreffend gewesen sei.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Vertrag vom 30. September 1993 um die erstmalige Befristung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HRG und nicht um einen Verlängerungsvertrag nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG. Denn der diesem Vertrag vorhergehende erste Arbeitsvertrag vom 29. März 1990 ist kein Arbeitsvertrag iSv. § 48 Abs. 1 Satz 1 HRG. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem Umstand folgt, daß das Hochschulrahmengesetz im Beitrittsgebiet erst am 3. Oktober 1990 in Kraft trat und bei Abschluß des ersten Arbeitsvertrags der Parteien noch gar nicht anwendbar war. Denn jedenfalls liegen für den ersten Arbeitsvertrag der Parteien die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 47 HRG nicht vor.
a) Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß er bereits nach dem Vertrag vom 29. März 1990 wissenschaftliche Dienstleistungen iSv. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 HRG zu erbringen hatte.
b) Der Kläger hatte aber nicht den nach § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG erforderlichen vertraglichen Anspruch auf ausreichende Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit. Der Vertrag vom 29. März 1990 sah einen derartigen Anspruch nicht vor. Ein Anspruch ergab sich auch nicht aus der im Vertrag in Bezug genommenen Mitarbeiterverordnung vom 6. November 1968(GBl. II DDR Nr. 127 S 1007). Zwar sah § 3 Abs. 1 MVO vor, daß die wissenschaftlichen Assistenten in ihrer Tätigkeit ihre Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und entwickeln. Ein Anspruch auf ausreichende Zeit zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit ergab sich hieraus jedoch nicht. Das Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 3 MVO war auch gar nicht auf den Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation angelegt. Es diente vielmehr, wie sich aus § 4 Abs. 2 MVO ergibt, der Vorbereitung für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Assistent. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob er – wie behauptet – bereits seit 1990 tatsächlich an seiner Habilitation gearbeitet hat und in welchem zeitlichen Umfang dies ggf. geschah. Ohne jegliche Anhaltspunkte in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung kann nämlich allein aus einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers mit seiner Habilitation nicht angenommen werden, der Kläger habe einen vertraglichen Anspruch besessen, sich ausreichend Zeit für seine Habilitation zu nehmen.
c) Daher kann dahin stehen, ob der Kläger bei Abschluß des ersten Vertrags die formellen Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 1 HRG erfüllte. Dagegen sprechen die in der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei bei der Unterzeichnung des ersten Arbeitsvertrags ganz offensichtlich noch nicht promoviert gewesen.
d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der erste Arbeitsvertrag auch nicht etwa am 3. Oktober 1990 in einen Vertrag nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HRG „transformiert” worden. Das Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes im Beitrittsgebiet verschaffte dem Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf ausreichende Zeit zu eigener wissenschaftlicher Tätigkeit. Vielmehr hätte es hierzu einer auf beiderseitigen übereinstimmenden Willenserklärungen beruhenden Änderung des Arbeitsvertrags bedurft. Eine solche erfolgte nicht. Damit fehlte es weiterhin an der nach § 47 Abs. 1 Satz 2 HRG für einen Assistentenvertrag iSv. § 48 Abs. 1 Satz 1 HRG erforderlichen Voraussetzung.
3. Der Verlängerungsvertrag wurde zwar erst am 1. Oktober 1996 und damit nicht spätestens vier Monate vor dem Ablauf des zu verlängernden Vertrags unterzeichnet. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Der Verlängerungsvertrag schloß sich ohne zeitliche Unterbrechung an den zu verlängernden Vertrag an. Im übrigen hatten sich die Parteien ersichtlich bereits im Dezember 1995 auf die befristete Verlängerung verständigt, denn die Beklagte hatte dem Antrag des Klägers vom 9. Oktober 1995 auf Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags um weitere drei Jahre mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 entsprochen.
4. Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG bestimmte Vertragsdauer von drei Jahren ist bei den Verträgen vom 30. September 1993 und vom 1. Oktober 1996 jeweils exakt eingehalten.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dörner zugleich für den wegen Urlaub an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter Dr. Steckhan, Linsenmaier, Hökenschnieder, Dr. Koch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 27.06.2001 durch Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BAGE, 135 |
BB 2001, 2172 |
FA 2001, 378 |
NZA 2002, 1153 |
ZTR 2002, 91 |
AP, 0 |
EzA |
PERSONAL 2002, 61 |