Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang: Betrieb und Teilbetrieb bei einer Müllsortieranlage. Vermeidung eines Betriebsübergangs oder Umgehung seiner Rechtsfolgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Es stellt keinen Betriebsübergang dar, wenn mit bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln ein Betrieb oder Betriebsteil gegründet wird.
2. Der Arbeitgeber kann die Neuvergabe eines Dienstleistungsauftrags so gestalten, dass kein Betriebsübergang entsteht. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 14 Sa 108/05) |
ArbG Mannheim (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 5 Ca 628/04) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 25. April 2006 – 14 Sa 108/05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Im Hinblick auf das führende Parallelverfahren – 8 AZR 941/06 – haben die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Von der Darstellung wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Unterschriften
Hauck, Böck, Breinlinger, Hickler
zugleich für den ehrenamtlichen Richter Bähringer, der wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift verhindert ist
Hauck
Fundstellen
Dokument-Index HI1963506 |
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