Leitsatz (redaktionell)
Verklagt ein Unternehmer einen für ihn tätigen Handelsvertreter auf Rückzahlung von Vorschüssen, die dieser auf künftige Provisionsansprüche erhalten hat, und streiten die Parteien über die Höhe des Provisionsanspruches, so trifft den Handelsvertreter die Beweislast für diejenigen Umstände, von denen die Höhe seines Provisionsanspruches abhängt.
Normenkette
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 19.11.1964; Aktenzeichen 3 Sa 45/64) |
Fundstellen
AP § 614 BGB Gehaltsvorschuß, Nr 3 |
EzA § 87 HGB, Nr 1 |
PraktArbR HGB §§ 64, 65, Nr. 45 |
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