Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist (BAG 1960-10-12 GS 1/59 (3 AZR 65/56) = BAGE 10, 65 Großer Senat), sind nicht nur die Gründe, sondern es ist auch die Dauer der Befristung in Betracht zu ziehen.
2. Schließt ein Arbeitgeber mit einer vorbestraften Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag und vereinbart er mit ihr eine Probezeit von vier Monaten, so ist diese Vereinbarung nicht deswegen unwirksam, weil es im örtlichen und fachlichen Bereich der Vertragsschließenden allgemein üblich ist, Probezeiten nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus zu erstrecken.
3. Die Berufung auf den Ablauf der Probezeit, während der die Arbeitnehmerin sich voll bewährt hat, stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie ausschließlich wegen einer im Laufe der Probezeit eingetretenen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erfolgt.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 4; BGB § 620 Abs. 1; MuSchG § 9 Fassung: 1952-01-24
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.10.1962; Aktenzeichen 3 Sa 66/62) |
Fundstellen
Haufe-Index 437528 |
BAGE 15, 132 |
BAGE, 132 |
DB 1964, 225 |
NJW 1964, 567 |
BetrR 1964, 84 |
FamRZ 1964, 207 |
JR 1965, 96 |
RdA 1964, 207 |
SAE 1964, 63 |
AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Nr 26 |
AR-Blattei, ES 1220 Nr 21 |
AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 21 |
BArbBl 1964, 619 |
EzA § 620 BGB, Nr 5 |
MDR 1964, 355 |
PraktArbR BGB § 620, Nr 142 |
PraktArbR MuSchG § 9, Nr 167 |
RiA 1964, 27 |
WA 1964, 31 |
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