Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsversammlung während des Erziehungsurlaubs
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer darf auch während seines Erziehungsurlaubs an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Er hat hierfür einen Vergütungsanspruch aus § 44 Abs 1 S 2 BetrVG (im Anschluß an die Urteile des BAG vom 5.5.1987, 1 AZR 292/85 = BAGE 54, 314 = AP Nr 4 zu § 44 BetrVG 1972, 1 AZR 665/85 = BAGE 54, 325 = AP Nr 5 zu § 44 BetrVG 1972 und 1 AZR 666/85 = BAGE 54, 333 = AP Nr 6 zu § 44 BetrVG 1972).
Normenkette
BErzGG § 15; BetrVG § 44 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Frage, ob einem Arbeitnehmer Vergütungsansprüche für die Teilnahme an einer während seines Erziehungsurlaubs abgehaltenen regelmäßigen Betriebsversammlung zustehen.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1980 mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt 16,24 DM bei der Beklagten beschäftigt. Obwohl er sich in der Zeit vom 27. Oktober 1986 bis zum 26. März 1987 im gesetzlichen Erziehungsurlaub befand, nahm er am 20. März 1987 an einer regelmäßigen Betriebsversammlung von siebeneinhalbstündiger Dauer teil und verlangt hierfür Lohn in Höhe von 117,74 DM brutto.
Mit seiner am 21. Juli 1987 eingereichten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er dürfe nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer, die an der Betriebsversammlung teilgenommen hätten. Die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs habe lediglich zu einer Suspendierung der zwischen den Parteien begründeten Hauptpflichten geführt. Der Kläger sei daher betriebsverfassungsrechtlich weiterhin Belegschaftsmitglied geblieben und folglich zum Besuch der auf dem Werksgelände abgehaltenen Versammlung berechtigt gewesen. Daß er an der Versammlung teilgenommen habe und nunmehr eine Entlohnung verlange, sei schließlich auch nicht rechtsmißbräuchlich, weil er bereits wenige Tage nach seiner Veranstaltungsteilnahme in den Betrieb der Beklagten zurückgekehrt und daher an einer Unterrichtung über die Vorgänge während seiner Abwesenheit interessiert gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117,74 DM
brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus
ergebenden Nettobetrag seit dem 18. August 1987
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß das Anstellungsverhältnis eines im Erziehungsurlaub befindlichen Beschäftigten ruhe und dieser daher schon keine Befugnis zum Betreten des Betriebsgeländes besitze. Jedenfalls aber könne er während der Dauer seiner Freistellung keine Vergütungsansprüche erwerben, wovon auch § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG keine Ausnahme mache. Denn in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG habe der Gesetzgeber festgelegt, daß Betriebsversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen seien. Hieraus sowie aus der Entstehungsgeschichte und Formulierung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sowie einem Vergleich mit dem eine parallele Problematik betreffenden § 37 Abs. 2 BetrVG ergebe sich, daß der an einer Betriebsversammlung teilnehmende Arbeitnehmer lediglich vor finanziellen Einbußen geschützt werden, nicht jedoch einen zusätzlichen Entgeltanspruch erwerben solle. Die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei daher Ausprägung des Lohnausfallprinzips. Mehr als die ihm entgangene Vergütung könne ein Arbeitnehmer lediglich fordern, wenn er seine volle Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitabschnitt erbracht und darüber hinaus Teile seiner Freizeit für den Veranstaltungsbesuch aufgewandt habe. Es sei rechtsmißbräuchlich, wenn ein Arbeitnehmer einen fünfmonatigen Erziehungsurlaub nehme, um die Betreuung seines Kleinkindes in der ersten Lebensphase sicherzustellen, während der Zeit, in der er keine Arbeitsleistung erbringe, aber an einer Betriebsversammlung teilnehme und hierfür auch noch eine Vergütung begehre.
Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit ausführlicher und zutreffender Begründung richtig entschieden. Rechtsfehler sind weder von der Revision aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger an der Betriebsversammlung vom 20. März 1987 teilnehmen durfte, obwohl er sich, ohne Teilzeitarbeit zu leisten (vgl. § 15 BErzGG), in Erziehungsurlaub befand. An einer Betriebsversammlung teilnahmeberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs (vgl. z.B. Fabricius, GK-BetrVG, 4. Aufl. 1987, § 42 Rz 20). Durch den Erziehungsurlaub wird die Arbeitnehmereigenschaft nicht berührt. Zwar ruht das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs; dieses Ruhen betrifft jedoch lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten (vgl. zum früheren Mutterschaftsurlaub z.B. BAG Urteile vom 13. Oktober 1982, BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 b, cc der Gründe und vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - nicht veröffentlicht, zu I 1 der Gründe; zum Erziehungsurlaub BAG Urteile vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - EzA § 16 BErzGG Nr. 1, vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 8. Juni 1989 - 8 AZR 641/87 - nicht veröffentlicht, zu I 2 der Gründe).
Selbst für die Zeit der Wehrdienstleistung, für die § 1 Abs. 1 ArbPlSchG das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich vorsieht, hat die Rechtsprechung beispielsweise das Weiterbestehen der Wahlberechtigung gemäß § 7 BetrVG angenommen (BAG Beschluß vom 29. März 1974, BAGE 26, 107, 114 = AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 4 b der Gründe). Erst recht kann das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Erziehungsurlaubs, bei dem es an einer entsprechenden gesetzlichen Ruhensanordnung fehlt, keine weitergehende Einschränkung der Arbeitnehmerrechte zur Folge haben. Der im Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmer muß daher, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, auch die Möglichkeit haben, sich durch Teilnahme an einer Betriebsversammlung über das Betriebsgeschehen zu unterrichten.
2. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zu Recht ausgeführt, daß der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für seine Teilnahme an der regelmäßigen Betriebsversammlung vom 20. März 1987 die beanspruchte Vergütung verlangen kann, obwohl er durch diese Teilnahme keinen Lohnausfall hatte, weil ihm infolge des Erziehungsurlaubs ohnehin keine Lohnansprüche gegenüber der Beklagten zustanden. Für diese Rechtsauffassung beruft sich das Landesarbeitsgericht zutreffend auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 5. Mai 1987, BAGE 54, 314, 325, 333 = AP Nr. 4, 5 und 6 zu § 44 BetrVG 1972). Nach dieser Rechtsprechung ist § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht Ausdruck des Lohnausfallprinzips, sondern eine eigenständige kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage, in der die Anspruchsvoraussetzungen abschließend aufgeführt sind. Der Vergütungsanspruch aus dieser Vorschrift ist daher nur davon abhängig, daß der Arbeitnehmer an einer der in § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genannten Betriebsversammlung teilnimmt. Es ist nicht zu prüfen, ob er, hätte er an der Betriebsversammlung nicht teilgenommen, einen Lohnanspruch erworben hätte; auch kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit er ohne die Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Lohnverlust erleiden würde.
3. Dieser Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der erkennende Senat an, zumal auch der vorliegende Rechtsstreit keine neuen Gesichtspunkte ergeben hat. Mit den gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen (vgl. insbesondere Buchner, SAE 1988, 10) hat sich bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend auseinandergesetzt; auch die Revision hat insoweit keine neuen Argumente vorgebracht.
Auf der Grundlage dieser mithin auch für den Entscheidungsfall maßgeblichen Rechtsprechung kann der Umstand, daß sich der Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub befindet, den Vergütungsanspruch aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht in Frage stellen. Denn wenn es sich bei § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht um eine Ausprägung des Lohnfortzahlungsprinzips handelt, ist für die Anwendung dieser Vorschrift das Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge des Erziehungsurlaubs ohne Belang, da dieses Ruhen, wie oben dargestellt, lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten betrifft. Dementsprechend kann auch der Hinweis der Revision, daß den angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Mai 1987, aaO, keine Ruhensfälle zugrundelagen, eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen.
Dr. Seidensticker Dr. Becker Dr. Steckhan
Dr. Knapp Dr. Klebe
Fundstellen
Haufe-Index 441371 |
DB 1990, 793 (LT1) |
BetrVG, (1) (LT1) |
ARST 1990, 45-46 (LT1) |
NZA 1990, 449-450 (LT1) |
RdA 1990, 124 |
AP § 44 BetrVG 1972 (LT1), Nr 9 |
AR-Blattei, ES 680 Nr 3 (LT1) |
AR-Blattei, Erziehungsurlaub Entsch 3 (LT1) |
AuA 1990, 310 (LT1) |
EzA § 44 BetrVG 1972, Nr 9 (LT1) |
EzBAT § 36 BAT Vergütungsanspruch, Nr 1 (LT1) |
GdS-Zeitung 1990, Nr 6-7, 24 (KT) |
VR 1990, 328 (K) |