Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliches Überbrückungsgeld. Anrechnung auf Beamtenpensionen
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf das Überbrückungsgeld der Angestellten nach dem ALTV 2 sind Pensionsbezüge aus einer früheren Beamtentätigkeit anzurechnen.
2. Zur Tarifauslegung können andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden. Daher kann zur Auslegung des ALTV 2 grundsätzlich nicht auf den BAT zurückgegriffen werden.
3. Die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht gerügt werden. (Bestätigung von BAG 20.04.1983 - 4 AZR 497/80 - = AP Nr 2 zu § 21 TVAL II).
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.11.1982; Aktenzeichen 10 Sa 45/81) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 06.05.1981; Aktenzeichen 5 Ca 364/80 H) |
Fundstellen
BB 1985, 799-800 (LT1-3) |
AP § 42 TVAL II (LT1-3), Nr 3 |
AR-Blattei, ES 1500 Nr 32 |
AR-Blattei, Stationierungsstreitkräfte Entsch 32 (LT1-2) |
RiA 1985, 160-160 (LT2) |
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