Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Wird Barlohn in eine Versorgungszusage umgewandelt, ist dieser Betrag bei der Überprüfung der 75 %-Grenze nicht in die Aktivbezüge einzubeziehen.
Sachverhalt
Die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftführers einer GmbH war seit 1978 als Angestellte der GmbH tätig. 1986 wurde eine Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in eine Versorgungszusage getroffen. Danach wurden zusätzlich gewährte laufende Bezüge in eine Versorgungszusage umgewandelt. Die GmbH passivierte Rückstellungen für die Pensionsverpflichtung.
Für das Jahr 1999 waren die Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Für das Jahr 2000 fand bei der GmbH eine Außenprüfung statt, bei der das Finanzamt - im Gegensatz zu vorherigen Prüfungen - die Auffassung vertrat, dass die Versorgungszusage nach den Grundsätzen der sog. Überversorgung überhöht sei. Da die Steuerbescheide für 2000 endgültig ergangen waren, wurde eine ergebniswirksame Verminderung der Rückstellung in der Bilanz zum 31.12.2001 vorgenommen und die KSt-Bescheide entsprechend geändert.
Im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung die zugesagte Altersversorgung in Höhe von jährlich ca. 36.400 DM den zuletzt gezahlten Aktivbezügen von jährlich 36.400 DM gegenüber zu stellen sei, wobei die Entgeltumwandlung nicht Bestandteil der Aktivbezüge und daher nicht zu berücksichtigen sei. Somit betrage die zugesagte Altersversorgung ca. 100 %, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Altersrente sogar 126 % der letzten Aktivbezüge.
Die GmbH sah darin keine Überversorgung, da in die Aktivbezüge auch die Entgeltumwandlung und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung einzubeziehen seien.
Entscheidung
Die Klage war zum überwiegenden Teil begründet. Das Finanzamt hätte die Rückstellungskorrektur in der ersten noch offenen Bilanz zum 31.12.1999 vornehmen und die KSt-Bescheide für 1999 und 2000 ändern müssen. Für 1999 war eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO, für das Jahr 2000 eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich. Da der Inhalt der Pensionszusagen dem Bearbeiter des Finanzamts nicht bekannt war, lagen nach Ansicht des FG neue Tatsachen vor. Die Klage gegen die Rückstellungsberechnung war dagegen unbegründet. Der Zusatzlohn ist nicht in die Aktivbezüge mit einzubeziehen. Durch die Umwandlung in eine Versorgungsanwartschaft ist der Lohnanteil nicht mehr Teil des Aktivlohns. Auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind nicht in die Aktivbezüge mit einzubeziehen, weil sie dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn definitiv nicht zur Verfügung standen.
Hinweis
Obwohl das FG die Revision zugelassen hatte, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 20.05.2009, 4 K 409/06