Eine Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt, soweit natürliche Personen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Derjenige, der als Arbeitnehmer i. S. des Lohnsteuerrechts tätig ist, kann kein Unternehmer sein. Es gelten hier aus Praktikabilitätsgründen die Abgrenzungskriterien des Lohnsteuerrechts. Unternehmerstellung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung schließen sich im Regelfall aus.[1]

Merkmale der Selbstständigkeit:

  • Unternehmerrisiko
  • Erfolgsbeteiligung
  • eigene Auswahl, Anstellung und Bezahlung von Personal.

Merkmale der Unselbstständigkeit:

  • feste Bezahlung
  • Urlaubsanspruch
  • feste Arbeitszeiten.

Eine natürliche Person kann auch teilweise selbstständig und teilweise unselbstständig tätig sein, wenn z. B. neben einem Angestelltenverhältnis eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person – z. B. eine GmbH – nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.[2] Hierbei spricht man von der Organschaft. Diese juristische Person[3] ist dabei die Organgesellschaft. Unternehmer ist lediglich der Organträger (z. B. Einzelunternehmer). Er muss für den gesamten Organkreis die Umsatzsteuer abführen.

[3] Nach der neueren Rechtsprechung des BFH können auch Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen Organgesellschaft sein; vgl. BFH, Urteil v. 2.12.2015, V R 25/13.

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