Die Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen im Inland erfolgen, damit sie steuerbar sind. Ob eine Leistung im Inland ausgeführt wird, ist anhand der unterschiedlichen Ortsbestimmungen im Gesetz zu untersuchen.
8.1 Ort der Lieferungen
Die Grundregel bei der Ortsbestimmung von Lieferungen ist – vorbehaltlich einer besonderen Ortsbestimmungsregel – dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Im Detail ist bei den Lieferungen hinsichtlich der Ortsbestimmungsregeln wie folgt zu unterscheiden::
8.2 Ort der Lieferung bei Fernverkäufen
Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet, gilt die Lieferung unter weiteren Voraussetzungen dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Im Kern geht es bei dieser Sonderregelung um innergemeinschaftliche Lieferungen von Versandhändlern an private Kunden ab einem gewissen Umfang (Lieferschwelle).
Änderungen zum 1.7.2021
Die bisherige Versandhandelsregelung wurde zum 1.7.2021 abgeschafft und durch neue Regelungen zum sog. Fernverkauf ersetzt. Dabei entfallen auch die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen zugunsten einer EU-einheitlichen Bagatellschwelle i. H. v. 10.000 EUR.
8.3 Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
Für die Lieferung von Gas oder Elektrizität gibt es eine Spezialregelung. Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität an andere als die vorstehend bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht. Entsprechendes gilt seit 1.1.2011 für die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze.
8.4 Orte der sonstigen Leistung
Für die Ortsbestimmung sonstiger Leistungen gibt es 2 Grundregeln:
Diese Grundregeln gelten nur, soweit keine abweichenden besonderen Ortsregelungen für bestimmte Dienstleistungskategorien bestehen.
8.5 Orte der sonstigen Leistung bei B2B-Geschäften
Bei der Ortsbestimmung von Dienstleistungen zwischen Unternehmern ist zuerst zu überprüfen, ob die Dienstleistung insbesondere unter eine Ausnahmeregelung fällt. Anbei eine Auswahl von Ausnahmeregelungen:
- bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der Ort der sog. Belegenheitsort, also der Ort des Grundstücks;
- bei kurzfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Ort der Übergabeort;
- bei einer Einräumung einer Eintrittsberechtigung im Rahmen von kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden Veranstaltungsleistungen ist der Ort der Veranstaltungsort;
- bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die nicht an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Bahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Personenbeförderung ausgeführt werden, ist der Ort der Tätigkeitsort;
- bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Bahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Personenbeförderung ausgeführt werden, ist der Ort der Abgangsort;
- bei Güterbeförderungsleistungen, Beladen, Entladen, Umschlagen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie Begutachtung, Reisevorleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen mit der Zusatzvoraussetzung der Nutzung bzw. Auswertung im Drittland liegt der Ort aller dieser genannten Dienstleistungen im Drittland;
- bei Personenbeförderungen ist der Ort i. d. R. der zurückgelegte Beförderungsstreckenanteil je Staat.
Ist keine vorrangige Ausnahmeregelung einschlägig, greift die Grundregel mit Ort beim unternehmerischen Leistungsempfänger. Insbesondere folgende Dienstleistungskategorien sind hier einzuordnen:
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung, soweit nicht im Drittland (s. o. Ausnahmen);
- Vermittlungsleistungen, soweit nicht im Zusammenhang mit einem Grundstück (s. o. Ausnahmen);
- Dienstleistungen aus der Tätigkeit u. a. als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger sowie die rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung;
- Datenverarbeitung;
- Dienstleistungen auf den Gebieten Telekommunikation, Fernsehen und Rundfunk;
- die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen;
- die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
- Dienstleistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeage...