(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.
bis zu 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsschluß |
nach einer Beschäftigungszeit | |
von mehr als 1 Jahr | 6 Wochen, |
von mindestens 5 Jahren | 3 Monate, |
von mindestens 8 Jahren | 4 Monate, |
von mindestens 10 Jahren | 5 Monate, |
von mindestens 12 Jahren | 6 Monate |
zum Schluß eines Kalendervierteljahres. |
|
(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften in § 19 berücksichtigten Zeiten)
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