Wegen der vielen Besonderheiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die bei Bauherrengemeinschaften zu beachten sind, ist die Abgrenzung gegenüber anderen Fällen gemeinschaftlichen Grundstückseigentums von Bedeutung.[1]

Keine Bauherrengemeinschaft, sondern ein bloßer Zusammenschluss von Bauherren liegt vor, wenn mehrere Steuerpflichtige vereinbaren, gemeinsam ein Gebäude zu errichten, das ihnen als Miteigentümern gehören oder das in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden soll, die einzelnen Beteiligten als Alleineigentum zugewiesen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten als Bauherren des neu errichteten Gebäudes anzusehen.

 
Wichtig

Entscheidendes Kriterium

Der entscheidende ­Unterschied gegenüber Bauherrengemeinschaften liegt darin, dass die Interessenten bei Bauherrengemeinschaften lediglich die von den Projektanbietern vorformulierten Verträge unterzeichnen und die bereits vorliegende Bauplanung – mit allenfalls geringfügigen Änderungen – übernehmen.

Bei dem geschilderten Fall mehrerer einvernehmlich handelnder Bauherren fehlt es dagegen an einem außenstehenden Initiator in Form eines Projekt­anbieters. Die einzelnen Bauherren regeln frei unter sich ihre vertraglichen Beziehungen und einigen sich über die Bauplanung und ggf. die spätere Nutzung oder Aufteilung.­

 
Wichtig

Beteiligung des Initiators

Eine Bauherrengemeinschaft kann auch dann vorliegen, wenn der Initiator sich selbst an der Bauherrengemeinschaft beteiligt und z. B. eine der neu erstellten Eigentumswohnungen übernimmt. Im Regelfall ist dann m. E. dieser Initiator für seine Wohnung als Bauherr anzusehen, während den übrigen Beteiligten nur die rechtliche Stellung von Erwerbern zukommt.

[1] Vgl. auch Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 21 EStG Rz. 226 ff.; auch Fischer/Palenker, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1, 5. Aufl. 2019, § 9 Rz. 9 ff.

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