Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Der Bauunternehmer B hat den Auftrag übernommen, für ein zweigeschossiges Verwaltungsgebäude den Rohbau zu errichten. In dem Bauvertrag ist geregelt, dass nach Fertigstellung der Decke über dem Erdgeschoss ein Abschlag i. H. v. – netto – 150.000 EUR fällig wird. Die Schlussrechnung soll nach Abnahme des Rohbaus erstellt werden.
Im November 2017 erstellte B gegenüber seinem Auftraggeber vereinbarungsgemäß die folgende Anzahlungsrechnung (auszugsweise):
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Anzahlung Rohbau für Verwaltungsgebäude |
150.000 EUR |
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zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
28.500 EUR |
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Gesamtbetrag |
178.500 EUR |
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Unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts i. H. v. 10 % überwies der Auftraggeber im Dezember 2017 einen Betrag i. H. v. 160.650 EUR an B.
Nachdem der Rohbau Ende März 2018 vom Leistungsempfänger abgenommen war, erstellte B Anfang April 2018 die folgende Rechnung (auszugsweise):
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Rohbau für Verwaltungsgebäude |
400.000 EUR |
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zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
76.000 EUR |
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Gesamtbetrag |
476.000 EUR |
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abzüglich Auszahlung der Anzahlung |
160.650 EUR |
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Restbetrag |
315.350 EUR |
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Im April 2018 überweist der Auftraggeber dem B unter Zurückbehaltung eines Sicherheitseinbehalts i. H. v. 5 % einen Betrag i. H. v. 291.550 EUR (291.550 EUR + 160.650 EUR = 452.200 EUR, also 95 % des Gesamtbetrags von 476.000 EUR). Eine Auszahlung des Sicherheitseinbehalts wäre bei Stellung einer Bankbürgschaft möglich, die Hausbank des B ist aber aufgrund wirtschaftlicher Probleme bei B nicht bereit, eine solche Bürgschaft zu stellen, sodass der Sicherheitseinbehalt erst nach 5 Jahren (2023) auszuzahlen ist.