1.2.1 Freiwillige Zahlung bei verfallbarer Anwartschaft ist Arbeitslohn
Ein Arbeitnehmer mit verfallbarer Anwartschaft, der aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und von seinem Arbeitgeber eine freiwillige Ersatzleistung für den Verlust seiner Anwartschaft erhält, erzielt insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es liegen keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG vor.
1.2.2 Leistungen des Arbeitgebers zur Anpassung von laufenden Rentenzahlungen
Der Arbeitgeber muss alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen. Ergänzt der Arbeitgeber die Leistungen einer externen Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung), handelt es sich insoweit um eine Direktzusage. Die ergänzenden Leistungen des Arbeitgebers sind daher Arbeitslohn (Versorgungsbezüge) und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Sonstige Einkünfte liegen nicht vor.
1.2.3 Leistungen des Arbeitgebers aufgrund Einstandspflicht
Der Arbeitgeber ist nach den betriebsrentenrechtlichen Vorschriften verpflichtet, für die Erfüllung einer von ihm erteilten Versorgungszusage auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern ein externer Durchführungsweg gewählt wird.
Die Einstandspflicht greift etwa dann, wenn aufgrund niedriger Zinsen und gestiegener Lebenserwartung eine Pensionskasse oder andere betriebliche Versorgungseinrichtung in eine finanzielle Schieflage gerät und die zugesagte Versorgungsleistung nicht mehr erbringen kann. Leistungen des Arbeitgebers an den ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund seiner Einstandspflicht unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge können berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegen keine sonstigen Einkünfte vor.
1.2.4 Abfindungen zugunsten eines Riester-Vertrags
Wird eine Versorgungsanwartschaft der betrieblichen Altersversorgung abgefunden, unterliegt der Betrag im Zeitpunkt der Abfindung nicht der Besteuerung als sonstige Einkünfte, wenn der Abfindungsbetrag zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags (sog. "Riester-Vertrag") geleistet wird.
Keine schädliche Verwendung bei Riester-Förderung
Wurde für die Beiträge zur Pensionskasse, zum Pensionsfonds oder zur Direktversicherung die "Riester-Förderung" in Anspruch genommen, führen Abfindungen oder Übertragungen von Versorgungsanwartschaften grundsätzlich zu einer sog. schädlichen Verwendung mit der Folge, dass die Altersvorsorgezulage und die Steuerermäßigung aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen sind. Davon abweichend stellen arbeitsrechtlich zulässige Abfindungen keine schädliche Verwendung dar, wenn das geförderte Altersvermögen auf einen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden zertifizierten privaten Altersvorsorgevertrag geleistet wird.
Die Besteuerung als sonstige Einkünfte setzt in diesen Fällen erst mit Auszahlung der Leistungen aus dem Riester-Vertrag ein.