Zuwendungen über Freibetrag
Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei seinem Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 2.000 EUR. Daneben zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer seit 2015 Beiträge i. H. v. 150 EUR monatlich an eine kapitalgedeckte Direktversicherung. Zum 1.1.2025 hat er die monatliche Leistung auf 250 EUR erhöht.
Zusätzlich verzichtet der Arbeitnehmer ab 1.1.2025 auf 100 EUR seines Gehalts im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag für diese Direktversicherung. Der Gesamtversicherungsbeitrag beträgt von diesem Zeitpunkt an 350 EUR monatlich (Jahresbeitrag: 4.200 EUR).
Ergebnis: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber sind erfüllt. Der Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 960 EUR kalenderjährlich ist steuerfrei nach § 100 EStG.
Die darüber hinausgehenden Leistungen i. H. v. (4.200 EUR – 960 EUR =) 3.240 EUR jährlich sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da die steuerliche Höchstgrenze (2025: 7.728 EUR) nicht überschritten wird.
Der Jahresbeitrag i. H. v. 4.200 EUR übersteigt aber den Betrag, der sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt (2025: 3.864 EUR) zählt. Davon stellt zunächst der Arbeitgeberbeitrag für den Förderbetrag kein Arbeitsentgelt dar. In Höhe des dann verbleibenden Restbetrags (3.864 EUR – 960 EUR =) 2.904 EUR sind die weiteren Aufwendungen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wobei dies vorrangig für den arbeitgeberfinanzierten Anteil gilt.
Der übersteigende Betrag i. H. v. (4.200 EUR – 3.864 EUR) 336 EUR jährlich ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.