6.1 Alte und geltende Fassung des § 40b EStG
Beiträge zu einer Direktversicherung gehörten bis 2004 stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerbefreiung für die kapitalgedeckte bAV war nicht anwendbar. Der Arbeitgeber konnte jedoch Beiträge bis zu 1.752 EUR im Kalenderjahr nach § 40b EStG a. F. pauschal mit 20 % versteuern.
Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse waren dagegen schon seit 2002 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) vorrangig steuerfrei. Die den steuerfreien Höchstbetrag übersteigenden Beträge konnten darüber hinaus nach § 40b EStG a. F. bis 1.752 EUR pauschaliert werden.
Die Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. gilt im Rahmen einer zeitlich unbefristeten Übergangsregelung fort für
- kapitalgedeckte Pensionskassen und
- Direktversicherungen.
Seit 1.1.2005 ist deshalb zwischen der Anwendung des § 40b EStG in der geltenden Fassung und der Anwendung des § 40b EStG a. F. (Übergangsregelung) zu unterscheiden.
Keine Pauschalierung für Zuwendungen an Pensionsfonds
Für Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds ist in keinem Fall die Pauschalierung möglich.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz ist für Beiträge und Zuwendungen an Direktversicherungen und Pensionskassen ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn sie als sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen bis 1.000 EUR im Kalenderjahr geleistet werden.
6.2 § 40b EStG (geltende Fassung): Anwendung nur bei umlagefinanzierten Pensionskassen
6.2.1 Pauschalierung mit 20 % für laufende Zuwendungen
Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG in der geltenden Fassung gilt ausschließlich für laufende Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen. Sie ist für den Bereich der kapitalgedeckten bAV ausgeschlossen. Die Vorschrift hat danach insbesondere Bedeutung für Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst.
Begünstigte Umlagen
Die Pauschalierung der Lohnsteuer kann nur für den Arbeitgeberanteil zur laufenden Umlage sowie für die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge durchgeführt werden. Die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.
Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % der Zuwendungen. Pauschalierungsfähig sind Umlagen bis max. 1.752 EUR im Kalenderjahr. Laufende Zuwendungen (auch Einmalbezüge) an umlagefinanzierte Pensionskassen bleiben in 2024 zunächst vorrangig im Rahmen des § 3 Nr. 56 EStG bis zu 2.718 EUR steuerfrei. Nur für den übersteigenden Betrag besteht die Pauschalierungsmöglichkeit mit 20 %.
Arbeitgeber ist nicht zur Pauschalierung verpflichtet
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung der Pauschalierung nicht verpflichtet. Er kann die steuerpflichtigen Umlagen auch dem Lohnsteuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers unterwerfen.
Zahlt der Arbeitgeber Beiträge an eine Versorgungseinrichtung sowohl als Umlagen als auch im Kapitaldeckungsverfahren, ist die Pauschalierung auch für die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge anwendbar, wenn keine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt. Pauschalzuweisungen an eine Pensionskasse, bei denen der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil nicht festgestellt werden kann, sind nach der Zahl der begünstigten Arbeitnehmer aufzuteilen und zuzuordnen.
6.2.2 Pflichtpauschalierung mit 15 % für Sonderzahlungen
Sonderzahlungen an umlagefinanzierte Pensionskassen muss der Arbeitgeber mit einem abgeltenden Steuersatz von 15 % pauschalieren. Dies gilt auch dann, wenn an die Versorgungseinrichtung keine weiteren laufenden Beiträge oder Zuwendungen geleistet werden.
Sonderzahlungen mit Arbeitslohncharakter
Sonderzahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die an die Stelle der bei regulärem Verlauf zu entrichtenden Zuwendungen treten oder neben laufenden Beiträgen oder Zuwendungen entrichtet werden und zur Finanzierung des umlagefinanzierten Versorgungssystems dienen.
Betroffen sind insbesondere Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich
- seines Ausscheidens aus einem umlagefinanzierten Versorgungssystem (sog. Gegenwertzahlungen sowie Zahlungen im Erstattungsmodell) oder
- des Wechsels von einem umlagefinanzierten Versorgungssystem zu einem anderen umlagefinanzierten Versorgungssystem oder
- der Zusammenlegung zweier nicht kapitalgedeckter Versorgungssysteme.
Keine Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind dagegen Zahlungen, die der Arbeitgeber wirtschaftlich nicht trägt, sondern die mittels Entgeltumwandlung finanziert oder als Eigenanteil des Arbeitnehmers o. Ä. erbracht werden.
Gesetzesänderung als Folge der BFH-Rechtsprechung
Mit der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG wurde der Rechtsprechung entgegengewirkt, nach der in entsprechenden Fällen Leistungen des Arbeitgebers nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, weil der Arbeitgeber mit den Zahlungen nicht die Arbeitnehmer entlohne, sondern lediglich eine "eigene Verpflichtung" erfülle.
Der Geset...