Pauschalierung nach Arbeitgeberwechsel
Für einen Arbeitnehmer wurden seit 2004 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis am 30.6.2025 von seinem Arbeitgeber Beiträge zu einer Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) i. H. v. 1.752 EUR eingezahlt, die pauschaliert wurden. Sein neuer Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer
- in einer Pensionskasse,
- in einem Pensionsfonds.
Die Zuwendungen betragen in 2025 4.000 EUR.
Ergebnis: Im Fall 1 kann der neue Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse in 2025 bis zu 1.752 EUR pauschalieren. Der Zeitpunkt der Versorgungszusage ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass für den Arbeitnehmer irgendein Beitrag vor dem 1.1.2018 zutreffend pauschaliert wurde. Der übersteigende Betrag von 2.248 EUR bleibt nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da das steuerfreie Volumen nach Anrechnung des pauschal besteuerten Betrags noch 5.976 EUR beträgt (7.728 EUR – 1.752 EUR).
In 2025 können alter und neuer Arbeitgeber das Pauschalierungsvolumen von 1.752 EUR nutzen.
Im Fall 2 sind die Beiträge an den Pensionsfonds verpflichtend steuerfrei zu belassen (max. bis 7.728 EUR nach § 3 Nr. 63 EStG). Die Pauschalierung ist nur für Beiträge zu Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen möglich. Die pauschalierten Direktversicherungsbeiträge aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis sind nicht auf das steuerfreie Volumen im neuen Dienstverhältnis anzurechnen.