Die Pauschalierungsgrenzen von 1.752 EUR und von 2.148 EUR sind Jahresbeträge. Eine zeitanteilige Berücksichtigung bei laufenden Arbeitgeberbeiträgen (z. B. monatlich 146 EUR bzw. 179 EUR) ist möglich, jedoch nicht verpflichtend.
Bei laufenden pauschalbesteuerungsfähigen Arbeitgeberzuwendungen entfällt die Einbeziehung der für den einzelnen Arbeitnehmer erbrachten Beiträge in die Durchschnittsberechnung erst von dem Zeitpunkt an, in dem sich ergibt, dass die Zuwendungen für diesen Arbeitnehmer voraussichtlich insgesamt 2.148 EUR im Kalenderjahr übersteigen werden. Die Pauschalierung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags entfällt von dem Zeitpunkt an, in dem sich ergibt, dass der Durchschnittsbetrag voraussichtlich 1.752 EUR im Kalenderjahr übersteigen wird. Dies kann z. B. vorkommen, wenn Arbeitnehmer, die in einem Gruppenversicherungsvertrag versichert waren, während des Kalenderjahres aus dem Versicherungsvertrag ausscheiden und nun für die verbleibenden Arbeitnehmer erstmals die Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR überschritten wird.
Pauschalierungsgrenzen im Lohnsteuerabzugsverfahren
Ein Arbeitgeber zahlt monatlich pauschalierungsfähige Zuwendungen in eine Gruppendirektversicherung (Kapitallebensversicherung) für
a) 2 Arbeitnehmer je 250 EUR |
500 EUR |
b) 20 Arbeitnehmer je 175 EUR |
3.500 EUR |
c) 20 Arbeitnehmer je 125 EUR |
2.500 EUR |
Gesamt |
6.500 EUR |
Ergebnis: Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu a) betragen jeweils mehr als 2.148 EUR jährlich; sie sind daher in eine Durchschnittsberechnung nicht einzubeziehen. Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu b) und c) liegen jährlich unter 2.148 EUR. Es ist daher der Durchschnittsbetrag festzustellen. Der Durchschnittsbetrag beträgt 150 EUR monatlich; er übersteigt 1.752 EUR jährlich und kommt deshalb als Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer nicht in Betracht. Die Pauschalbesteuerung ist folglich für jeden einzelnen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der im Einzelfall tatsächlichen Zuwendungen durchzuführen.
Der Arbeitgeber kann folgendermaßen pauschal versteuern:
a) Vom 1. bis 7. Monat je 250 EUR und im 8. Monat noch 2 EUR oder monatlich je 146 EUR.
b) Vom 1. bis 10. Monat je 175 EUR und im 11. Monat noch 2 EUR, stattdessen aber auch monatlich 146 EUR.
c) Monatlich je 125 EUR.
Beiträge, die die Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR überschreiten, müssen nach den ELStAM des Arbeitnehmers versteuert werden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG ist für reine Kapitallebensversicherungen ausgeschlossen.
Für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres bleibt die Pauschalierung auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung bestehen, wenn der Arbeitgeber bei diesem Verfahren davon ausgehen konnte, dass die Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR sowie der Grenzbetrag für die Durchschnittsberechnung von 2.148 EUR nicht überschritten werden und sich erst im Laufe des Jahres herausstellt, dass die pauschalbesteuerungsfähigen Leistungen – z. B. wegen Beitragserhöhungen – doch die genannten Beträge übersteigen werden.