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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 6.4.4 Pauschalierungsgrenzen während des Kalenderjahres

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Die Pauschalierungsgrenzen von 1.752 EUR und von 2.148 EUR sind Jahresbeträge. Eine zeitanteilige Berücksichtigung bei laufenden Arbeitgeberbeiträgen (z. B. monatlich 146 EUR bzw. 179 EUR) ist möglich, jedoch nicht verpflichtend.

Bei laufenden pauschalbesteuerungsfähigen Arbeitgeberzuwendungen entfällt die Einbeziehung der für den einzelnen Arbeitnehmer erbrachten Beiträge in die Durchschnittsberechnung erst von dem Zeitpunkt an, in dem sich ergibt, dass die Zuwendungen für diesen Arbeitnehmer voraussichtlich insgesamt 2.148 EUR im Kalenderjahr übersteigen werden. Die Pauschalierung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags entfällt von dem Zeitpunkt an, in dem sich ergibt, dass der Durchschnittsbetrag voraussichtlich 1.752 EUR im Kalenderjahr übersteigen wird. Dies kann z. B. vorkommen, wenn Arbeitnehmer, die in einem Gruppenversicherungsvertrag versichert waren, während des Kalenderjahres aus dem Versicherungsvertrag ausscheiden und nun für die verbleibenden Arbeitnehmer erstmals die Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierungsgrenzen im Lohnsteuerabzugsverfahren

Ein Arbeitgeber zahlt monatlich pauschalierungsfähige Zuwendungen in eine Gruppendirektversicherung (Kapitallebensversicherung) für

 
a) 2 Arbeitnehmer je 250 EUR 500 EUR
b) 20 Arbeitnehmer je 175 EUR 3.500 EUR
c) 20 Arbeitnehmer je 125 EUR 2.500 EUR
Gesamt 6.500 EUR

Ergebnis: Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu a) betragen jeweils mehr als 2.148 EUR jährlich; sie sind daher in eine Durchschnittsberechnung nicht einzubeziehen. Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu b) und c) liegen jährlich unter 2.148 EUR. Es ist daher der Durchschnittsbetrag festzustellen. Der Durchschnittsbetrag beträgt 150 EUR monatlich; er übersteigt 1.752 EUR jährlich und kommt deshalb als Bemes...

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