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BAV-Förderbetrag / Sozialversicherung

Michael Schulz
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1 Entgelteigenschaft

Der steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeitrag ist auch sozialversicherungsrechtlich nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.[1] Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeberbeitrag für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers als Jahresbetrag oder in Teilbeträgen (z. B. monatlich) entrichtet wird.

Der Förderbetrag i. H. v. max. 288 EUR ersetzt dem Arbeitgeber einen Teil seiner Aufwendungen. Bei dem Förderbetrag handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten. Beitragspflicht besteht daher nicht.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberanteil für Förderbetrag kein Arbeitsentgelt

Der Arbeitnehmer A ist seit Jahren bei der Müller GmbH beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt gleichbleibend 1.750 EUR. Vom 1.1.2026 an entrichtet der Arbeitgeber für Arbeitnehmer A zusätzlich Beiträge an ein Versicherungsunternehmen für eine kapitalgedeckte Direktversicherung. Der monatliche Beitrag beträgt 100 EUR (kalenderjährlich = 1.200 EUR).

Ergebnis: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber sind erfüllt. Der Arbeitgeberbeitrag ist i. H. v. 960 EUR kalenderjährlich nach § 100 EStG steuerfrei und damit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Restbetrag ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV.

2 Anrechnung des beitragsfreien Förderbetrags in der Sozialversicherung

Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberbeiträge, die durch den BAV-Förderbetrag begünstigt sind, kann neben der Steuerbefreiung von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2026: 8.112 EUR; 2025: 7.728 EUR) in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber könnte demnach zusätzlich über 960 EUR hinaus steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Geringverdieners bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg...

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