1 Gesetzliche Insolvenzsicherung
Die betriebliche Altersversorgung ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers verpflichtend nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu schützen. Träger der Insolvenzsicherung, der bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dessen Verpflichtung einsteht, ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln.
Gesichert sind Ansprüche von Versorgungsempfängern (Betriebsrentner, Hinterbliebene, Versorgungsempfänger aufgrund eines Versorgungsausgleichs) auf laufende oder einmalige Leistungen ebenso wie unverfallbare Anwartschaften von Versorgungsanwärtern auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf folgenden Durchführungswegen beruhen:
- Direkt-/Pensionszusagen des Arbeitgebers (= unmittelbare Versorgungszusagen),
- Direktversicherungen, wenn das Bezugsrecht widerrufen wird oder bei unwiderruflichem Bezugsrecht die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgetreten, verpfändet oder beliehen sind,
- Pensionskassen, wenn diese nicht dem gesetzlichen Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetz angehören und auch nicht in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Tarifvertragsgesetz organisiert sind,
- Pensionsfonds,
- Unterstützungskassen.
Keine Insolvenzsicherung bei reiner Beitragszusage
Für reine Beitragszusagen ist eine Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein nicht vorgesehen.
Die Mittel für die Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine sicherungspflichtige Pensionskasse durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen. Als Ausgaben, die der Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers erbringt, gehören die Beiträge an den Träger der Insolvenzsicherung zum steuerfreien Arbeitslohn.
Rückversicherung des Trägers der Insolvenzsicherung
Beiträge, die der Träger der Insolvenzsicherung an ein Lebensversicherungsunternehmen zugunsten eines Versorgungsberechtigten und der Hinterbliebenen zur Ablösung seiner eigenen Verpflichtungen im Sicherungsfall (Insolvenz des Arbeitgebers) erbringt, sind ebenfalls steuerfrei.
2 Privatrechtliche Insolvenzsicherung
Arbeitgeber sichern die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz häufig über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung hinaus zusätzlich privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung erfolgt z. B. über das Modell der doppelseitigen Treuhand (sog. Contractual Trust Agreement – CTA-Modelle). Im Rahmen einer Verwaltungstreuhand überträgt der Arbeitgeber (Treugeber) Vermögenswerte auf einen Treuhänder, der das Vermögen zunächst für den Arbeitgeber verwaltet. Das gebildete Treuhandvermögen dient der Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers aus einer Direkt-/Pensionszusage. Gleichzeitig wird für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers eine Sicherungstreuhand vereinbart. Die Sicherungstreuhand dient der Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers. Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen damit sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Durch die Treuhandkonstruktionen wird insbesondere der Zugriff des Insolvenzverwalters auf die ganz oder teilweise unter "wirtschaftlicher Beteiligung" der Arbeitnehmer (z. B. durch Entgeltumwandlung) erworbenen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verhindert.
Der Erwerb von Ansprüchen des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Insolvenz gegenüber dem Dritten, der für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG (Gleichstellung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) neben dem Arbeitgeber einsteht, führt zu keinen steuerlichen Konsequenzen. Der Arbeitslohnzufluss bleibt für den Arbeitnehmer und ggf. dessen H...