Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Wird nach einer vorläufigen Zahlungseinstellung mit einem Rücknahmebescheid die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufgehoben, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht, da dann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Rücknahmebescheid eingelegten Widerspruchs vorrangig ist.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf das tatsächliche Bewohnen einer Wohnung.
Der Antragsteller (ASt) bezog vom Antragsgegner (Ag) Alg II. Zuletzt waren ihm auf seinen Antrag vom 10.05.2016 mit Bescheid vom 10.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.06.2016 und 28.06.2016 Leistungen für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.05.2017 unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung für seine Wohnung A-Straße in A-Stadt bewilligt worden. Mit Schreiben vom 15.08.2016 stellte der Ag vorläufig die Zahlung der Leistungen ein. Nach den Feststellungen des Außendienstes würde der ASt seine angemietete Wohnung nicht bewohnen. Hierfür spreche auch, dass kaum Energie für Strom und Heizung verbraucht würde. Mit Bescheid vom 14.10.2016 nahm der Ag sodann die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.05.2017 vollständig zurück. Aufgrund des sehr geringen Stromverbrauchs und der geringen Heizkosten sei festgestellt worden, dass die angegebene Wohnung nicht bewohnt würde. Soweit man den ASt bei verschiedenen Außendienstbesuchen - nach Vorankündigung - überhaupt angetroffen habe, sei dabei ersichtlich gewesen, dass er dort nicht wohne. Es seien im Antrag vom 10.05.2016 insofern zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht worden. Dagegen hat der ASt am 20.10.2016 Widerspruch eingelegt, über den nach Aktenlage bislang nicht entschieden worden ist.
Bereits am 02.09.2016 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) beantragt, den Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm vorläufig für September 2016 Alg II iHv 504,86 € und ab Oktober 2016 iHv 643 € monatlich zu zahlen. Das SG hat darauf den Ag mit Beschluss vom 13.10.2016 verpflichtet, für die Zeit vom 02.09.2016 bis 30.09.2016 vorläufig Alg II iHv 312,43 € und vom 01.10.2016 bis 31.05.2017 iHv monatlich 323,20 € zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Nur hinsichtlich der Gewährung von Regelbedarfen sei ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Es seien die Voraussetzungen für eine teilweise vorläufige Leistungseinstellung, die nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden müsse, gegeben. Die Bewilligungsbescheide könnten im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise aufgehoben werden, da der ASt die Wohnung nach den vorliegenden Hinweistatsachen nicht bewohne. Bei der Gewährung des Regelbedarfs könne im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Abschlag von 20% vorgenommen werden.
Dagegen hat der ASt am 20.10.2016 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Unter Abänderung des Beschlusses des SG sei der Ag zu verpflichten, vorläufig für September 2016 Alg II iHv 492,74 € und für Oktober 2016 bis Mai 2017 iHv monatlich 593,60 € zu zahlen. Eine Kürzung des Regelbedarfs komme nicht in Betracht. Es bestehe ein Anspruch auf Gewährung der Kosten der Unterkunft, da er unter seiner Meldeanschrift seinen eigenen Haushalt führe.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet. Eine Änderung des Beschlusses des SG zugunsten des ASt kommt nicht in Betracht, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend der Antrag des ASt, den Ag zu weiteren vorläufigen Zahlungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs 2 SGG) zu verpflichten. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Streitgegenstand vor dem SG und den vom ASt gestellten Antrag in seiner Beschwerdeschrift.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung, wie sie hier beantragt ist, stellt § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar. Insofern hat das SG den Ag zur vorläufigen, teilweisen Fortzahlung der mit Bescheid vom 10.05.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.06.2016 und 28.06.2016 bewilligten Leistungen gem. § 86b Abs...