Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht: Einstufung in die Qualifikationsgruppen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Einstufung eines rumänischen Subingenieurs in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI.
Orientierungssatz
1. Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht.
2. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe I Satz 1 Nr. 1 ist maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (BSG, 17. April 2008, B 13 R 99/07 R). Handelt es sich um eine in Rumänien absolvierte Ausbildung, lässt sich dies unter Zugrundelegung des Abkommens der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.04.1986 beurteilen.
3. Danach steht das Abschlusszeugnis als Subingenieur nicht einem Hochschulabschluss der DDR gleich, sondern ist ausdrücklich einem Abschlusszeugnis an Schulen der DDR gleichgestellt, die kein Universitäts- oder Hochschulniveau erreichen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeiten vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1996 zur Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anstelle der Qualifikationsgruppe II wegen einer Tätigkeit als Subingenieur in Rumänien.
Der 1949 geborene, aus Rumänien stammende Kläger absolvierte nach einer Fachhochschulreife zunächst eine Ausbildung an einer Technikerschule für zwei Jahre. Vom 01.10.1972 bis 30.06.1976 erfolgte eine Ausbildung zum Subingenieur im Rahmen eines Abendunterrichtes an einer Hochschule. Gleichzeitig war der Kläger als Fachschulabsolventbautechniker angestellt und von 1972 bis 1976 in Vollzeit tätig ohne Unterbrechungen. Nach dem Abschluss der Ausbildung zum Subingenieur war der Kläger in dieser Funktion weiterhin im gleichen Unternehmen in Vollzeit beschäftigt bis März 1990. Nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers, E. AG, vom 15.10.2003 war der Kläger dort vom 04.07.1972 bis 15.07.1976 als Entwurfstechniker und vom 15.07.1976 bis 02.03.1990 als Unteringenieur, Hauptentwerfer tätig. Seit 04.04.1990 hat der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises "A" und ist seit Juli 1991 deutscher Staatsangehöriger. Ab 1992 war der Kläger bei der Stadt A. im Baureferat als Diplom-Ingenieur (FH) beschäftigt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2005 die streitigen Zeiten als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) der Qualifikationsgruppe II, Bereich 12, sonstige produzierende Bereiche, gemäß Anlage 13 und 14 zum SGB VI zu. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers, wonach die Zeit zwischen Juli 1976 und März 1990 der Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sei, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch insoweit als unbegründet zurück. Die Zuordnung der Qualifikationsgruppe II für die Zeit vom 15.07.1976 bis 02.04.1979 und vom 24.09.1979 bis 02.03.1990 sei aufgrund der vom Kläger abgeschlossenen Ausbildung als Subingenieur nicht zu beanstanden. Diese Ausbildung sei eine verkürzte Hochschulausbildung von dreijähriger Dauer bzw. vierjähriger Dauer im Abendstudium. Die berufliche Qualifikation eines Subingenieurs entspreche nach dem Äquivalenzabkommen vom 10.04.1986 zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade einer abgeschlossenen Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe II. Das erworbene Diplom eines Subingenieurs stehe dem eines Ingenieurs nach voller Studiendauer nicht gleich, so dass die Einordnung in die Qualifikationsgruppe I nicht möglich sei.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Arbeitszeit des Klägers vom 15.07.1976 bis 02.03.1990 in die Qualifikationsgruppe I der Anlage 13 zum SGB VI einzuordnen und einen Bescheid über die Feststellung zu erlassen. Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren mit Einverständnis der Beklagten zunächst ruhend gestellt,...