Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht: Einstufung in die Qualifikationsgruppen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Einstufung eines Technikers in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI.
Orientierungssatz
1. Für die Art und Qualität der ausgeübten Tätigkeit genügt nach § 4 Abs. 1 FRG die Glaubhaftmachung. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit vollumfänglich die Erfordernisse der höheren Qualifikationsgruppe erfüllen; ein Herausheben aus dem üblichen Durchschnitt der niedrigeren Qualifikationsstufe ist dagegen allein nicht ausreichend. Weiter ist es erforderlich, dass auch tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die der zuvor erworbenen Ausbildung entspricht.
2. In der Regel gingen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Einstufung nach Leistungsgruppen im Rahmen der früheren Gesetzeslage von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit für den Erfahrungserwerb aus. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen (LSG München, 19. März 2014, L 1 R 1000/12).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt nur noch streitig, ob beim Kläger die Zeit vom 01.02.1988 bis 31.01.1990 in eine höhere Qualifikationsgruppe nach dem Fremdrentengesetz (FRG) einzuordnen ist.
Der 1952 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 14.04.2015 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Er gab hierbei an, am 26.06.1990 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen und anerkannter Spätaussiedler zu sein.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26.06.2015 antragsgemäß die beantragte Altersrente. Hierbei wurden vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Zeiten nach dem FRG anerkannt und bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Im Einzelnen waren dies folgende Zeiten, denen jeweils die genannte Qualifikationsgruppe zugeordnet war:
20.03.1969 - 21.09.1970 Q 5
01.10.1970 - 28.02.1971 Berufsausbildung
01.03.1971 - 14.02.1972 Q 5
23.02.1972 - 14.06.1973 Grundwehrdienst
25.06.1973 - 28.12.1974 Q 5
23.01.1975 - 27.07.1977 Q 5
01.08.1977 - 31.05.1982 Q 5
01.06.1982 - 14.08.1983 Q 4
17.08.1983 - 18.02.1984 Q 5
19.02.1984 - 31.01.1988 Q 5
01.02.1988 - 19.02.1990 Q 4
20.02.1990 - 14.06.1990 Q 5
Mit Schreiben vom 08.07.2015 legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten gegen diesen Rentenbescheid Widerspruch ein und monierte eine wegen verschiedener Punkte unzutreffende Rentenberechnung:
Zur Begründung führte er aus, er habe in der Zeit vom 01.10.1970 bis 28.02.1971 einen Kurs zum Eisendreher absolviert. Die reguläre Berufsausbildung hätte drei Jahre gedauert. Da der Kurs diese Zeit nicht erreicht habe, sei nach der doppelten Zeit der regulären Ausbildung die höhere Qualifikationsgruppe aufgrund langjähriger Berufserfahrung anzuerkennen. Die doppelte Zeit der regulären Ausbildung für die noch fehlenden 31 Monate wären 62 Monate Berufserfahrung. Diese Berufserfahrung habe der Kläger in der Zeit vom 25.06.1973 bis Dezember 1974 sowie vom 01.01.1975 bis 31.07.1977 und für die Zeit vom 01.08.1978 bis 31.08.1979 erworben. Somit sei ab 01.09.1979 die Qualifikationsgruppe 4 zu berücksichtigen und dem Kläger für die Zeit bis 14.08.1983 entsprechend zuzuordnen.
In der Zeit vom 01.02.1988 bis 19.02.1990 sei der Kläger als Techniker beschäftigt gewesen, wofür er durch den Besuch des Technischen Lyzeums in der Zeit von 1977 bis 1982 die entsprechenden Voraussetzungen erworben gehabt habe. Die Beschäftigung als Techniker sei in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen.
Weiterhin sei der Kläger in der Zeit vom 17.08.1983 bis 01.02.1988 sowie vom 20.02.1990 bis 16.07.1990 als Chef im Sicherheitsdienst beschäftigt gewesen. Auch hierfür sei der Besuch des Technischen Lyzeums Voraussetzung gewesen. Ohne Kenntnisse von Personalführung sowie Buchhaltung hätte die Tätigkeit nicht ausgeübt werden dürfen. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 sei nicht korrekt. Der Kläger listete handschriftlich seine Tätigkeiten hierfür auf.
Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass die Klägerseite zwar grundsätzlich zutreffend argumentiere, dass bereits eine 6-jährige Tätigkeit mit Berufserfahrung in der höheren Qualifikationsgruppe für die Zuerkennung ausreiche, jedoch die entsprechenden Zeiten nicht zutreffend berechnet habe.
Hinsichtlich der Technikertätigkeit käme eine höhere Qualifikation ebenfalls nur durch die Berufserfahrung in Betracht. Dies könne also nur die Zeit vom 01.02.1990 bis 19.02.1990 betreffen.
Bei der Tätigkeit als Chef der Wachformation handele es sich nicht um eine höherwertige Tätigkeit. Auch sei die Tätigkeit nur 59 Monate und damit nicht hinreichend lange genug ausgeübt worden, so dass es bei...