Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen. Ausscheiden aus einer Beschäftigung. Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6. Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Folgebeschäftigung. unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft
Orientierungssatz
1. Zur Nachversicherung von nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen, denen nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung eine unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft zusteht, bei der nicht nur Zeiten der letzten Beschäftigung, sondern auch Dienstzeiten einer zuvor ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt wurden, für die originär eine Beitragszahlung nach § 184 Abs 2 SGB 6 aufgeschoben wurde.
2. Die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedene Person (hier: Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6) ist nur dann nachzuversichern, wenn überhaupt kein Schutz durch eine der Rentenversicherung vergleichbare lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.02.2020, S 56 R 577/19, wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Zeit vom 01.04.1992 bis zum 30.09.1999 für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Streitgegenstand ist insoweit die Verpflichtung der Beklagten zugunsten des Klägers eine Pflichtbeitragszeit aus einer Nachversicherung vorzumerken.
Der am 12.11.1964 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann.
Er war aufgrund Vertrages vom 20.03.1992 in der Zeit vom 01.04.1992 bis zum 30.09.1999 bei der Beigeladenen zu 1) nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:
„§ 7
Für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand gelten die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechend. Der Prüfer hat Anspruch auf Versorgung (einschließlich Unfallfürsorge) nach den für die bayerischen Staatsbeamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften.“
„§ 12
Soweit dieser Vertrag, die Besoldungsordnung und die Dienstvereinbarung keine Regelung treffen, gelten die für die Dienst- und Besoldungsverhältnisse sowie die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten auf Lebenszeit maßgebenden Vorschriften entsprechend.“
In der Zeit vom 01.10.1999 bis zum 31.12.2012 war der Kläger bei der Beigeladenen zu 2) nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Der Vertrag enthielt folgende Regelungen:
„§ 9
1. Der Versorgungsfall tritt außer mit dem Tode mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ein.
2. Für den Eintritt oder die Versetzung des Angestellten in den Ruhestand gelten die für die bayerischen Kommunalbeamten jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.“
„§ 10 Versorgungsgrundsatz
1. Der Angestellte und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung und Unfallfürsorge nach den für die Beamten auf Lebenszeit des Freistaates Bayern und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
2. Der Berechnung der Versorgung ist die Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen, sofern nicht § 5 Beamtenversorgungsgesetz entgegen steht.“
„§ 12
1. Der Arbeitgeber veranlasst durch entsprechenden Antrag die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beim Bayer. Staatsministerium des Innern (§ 5 Abs. 1 SGB VI).
2. Scheidet der Angestellte ohne Anspruch auf Versorgung aus, so wird er nach Maßgabe des § 8 i.V.m. § 181 ff SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.“
Mit Schreiben vom 04.02.2000 erklärte das Bayerische Staatsministerium des Innern gegenüber der Beigeladenen zu 2), dass für den Kläger bei der Beigeladenen zu 2) nach § 10 des Vertrages mit Wirkung vom 01.10.1999 eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei. Es wurde Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.10.1999, der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung festgestellt.
Mit Schreiben vom 11.04.2000 erklärte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1), die vom Kläger dort abgeleisteten Zeiten als ruhegehaltsfähig gemäß § 10 BeamtVG anzuerkennen und erbat eine Aufschubbescheinigung zur Weiterleitung an den Bayerischen Versorgungsverband.
Mit dem Datum 12.04.2000 wurde dem Kläger von der Beigeladenen zu 1) eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung ausgestellt. Die Beitragszahlung für die Beschäftigung vom 01.04.1992 bis zum 30.09.1999 werde nach § 184 Abs. 2 SGB VI aufgeschoben, weil die aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidende Person sofort ...