Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht: Qualifikationsgruppeneinstufung einer Krankenschwester
Leitsatz (amtlich)
Eine rumänische Versicherte, die ein Lyzeum sowie eine zweijährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert hat, ist nach vierjähriger Berufserfahrung in der Tätigkeit als Hauptkrankenschwester in Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB V einzugruppieren.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 8. November 2012 und des Bescheids der Beklagten vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 7. Mai 2010 teilweise zurückzunehmen, die Beitragszeiten der Klägerin vom 1. Dezember 1982 bis 30. November 1986 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, die Zeiten vom 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 als Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente für Frauen strittig.
Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 30. Mai 1990, wobei sie zeitweise in Spanien wohnhaft war.
Die Klägerin absolvierte bis 1965/1966 in Rumänien die achtjährige allgemeine Schule. Von 1968 bis 1970 besuchte sie die zweijährige Berufsschule für das Sanitätswesen und schloss diese mit der Abschlussprüfung im Juni 1971 als qualifizierte Arbeiterin in dem Beruf der Krankenschwester ab. Von 1973 bis 1978 durchlief sie das Lyzeum für Mathematik/Physik mit dem Abschluss der Reifeprüfung.
Ausweislich des Arbeitsbuchs vom 29. Juni 1981 erlangte die Klägerin laut Beschluss vom 30. November 1978 die Qualifikation zur Hauptkrankenschwester. Sie war in Rumänien wie folgt beschäftigt:
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10. November 1970 - 24. März 1971: |
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Krankenschwester |
1. April 1971 - 31. November 1971: |
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Krankenschwester |
1. Dezember 1978 - 31. Dezember 1978: |
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Hauptassistentin |
1. Januar 1979 - 28. Mai 1990: |
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Hauptkrankenschwester. |
Mit Bescheid vom 11. September 2001 merkte die Beklagte die von der Klägerin in Rumänien vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 zurückgelegten Versicherungszeiten als glaubhaft gemachte Zeiten der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI vor.
Antragsgemäß gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 der Klägerin Altersrente für Frauen als Vorschuss beginnend am 1. Juli 2010 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von 509,09 Euro. Zur Feststellung der genauen Leistungshöhe seien noch weitere Ermittlungen erforderlich. Die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 wurden dabei der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet und als glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 angerechnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 zurückgewiesen.
Nachdem der Beklagten von der AOK Rheinland-Hamburg mit Schreiben vom 24. Juni 2010 mitgeteilt worden war, dass dort keine Mitgliedschaft begründet werden könne, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2010 die Vorschussrente ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Der anfängliche monatliche Zahlbetrag belief sich auf 564,71 Euro.
Nachdem die Klägerin diverse Adeverinta ihrer rumänischen Arbeitgeber eingereicht hatte, stellte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 1. April 2011 die Altersrente für Frauen erneut als Vorschussrente neu fest. Sie berücksichtigte nunmehr die Zeiten vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1989 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten mit einer Anrechnung zu 6/6. Der Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 wurde ebenfalls als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit, jedoch als Teilzeitbeschäftigung mit 92,91 % der vollen Arbeitszeit anerkannt. Der Bescheid vom 11. September 2001 wurde insoweit aufgehoben. Für das Jahr 1990 habe ein Teilzeitfaktor von 0,9291 berücksichtigt werden müssen, weil die bescheinigten 118 Arbeits- und Urlaubstage nicht ausreichen würden, um den Zeitraum von 148 Kalendertagen abzudecken. Die Beklagte errechnete einen neuen monatlichen Zahlbetrag ab 1. Mai 2011 in Höhe von 588,98 Euro.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie u.a. die Einstufung der Versicherungszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 als unzutreffend kritisierte. Sie sei als Hauptkrankenschwester tätig gewesen. Aufgrund der höheren Qualifikation sei ausweislich des Arbeitsbuchs auch ihr Entgelt erhöht worden. Auf eine übersandte Adeverinta vom 5. Januar 2010 wurde hingewiesen. Weitere Adeverinta für den Zeitraum April 19...