Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts. Zuschüsse aus dem Programm zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung rückkehrender Fachkräfte aus Partnerländern. Zweck. ständiger Aufenthalt und Wohnsitz im Heimatland
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewilligung von Leistungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Wiedereingliederung rückkehrender Fachkräfte aus Partnerländern auf der Grundlage der zu diesem Programm erlassenen Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 30.4.2003 (vgl: Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) zur Förderung der Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus Entwicklungsländern vom 13.6.1988 in der Fassung vom 30.4.2003 sowie die dazu erlassenen Neben- und Ausführungsbestimmungen auf der Grundlage des Art 81 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997 (BGBl I 1997, 720) (juris: AFRG) in Verbindung mit § 1 der 22. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (22. DVO) (juris: AVAVGDV 22)) kann unter den Voraussetzungen des § 47 SGB 10 widerrufen werden.
2. Nach Ziffer 4.1 der Anlage 2 (Besondere Nebenbestimmungen zu der Richtlinie vom 30.4.2003) ist eine Zuwendung entsprechend der gesetzlichen Regelung zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, §§ 45ff SGB 10 oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
3. Ein Widerruf der Bewilligung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bewilligung mit der als Auflage eingegangenen Verpflichtung der rückkehrenden Fachkräfte verbunden war, ihren ständigen Aufenthalt dauernd in ihr Heimatland oder ein anderes Partnerland zu verlegen und diese Auflage nicht erfüllt worden ist.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die dem Kläger bewilligten Reise- und Transportkostenzuschüsse in Höhe von 2.000 € sowie einen monatlichen Gehaltszuschuss für die Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 2. Juni 2004 in Höhe von monatlich 1.000 € (6000 €) also insgesamt 8.000 € mit entsprechenden Verwaltungsakten aufgehoben und zurückgefordert hat.
Der 1963 geborene Kläger ist chilenischer Staatsbürger. Nach dem Abschluss seiner beruflichen Ausbildung als Ingenieur für Elektronik im Fachgebiet Telekommunikation an der Universität A. im Jahr 1992 absolvierte er von 1995 bis 1996 eine Ausbildung zum technischen Assistenten für Informatik in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem besuchte er von 1991 bis 2002 verschiedene Deutsch- und Englischkurse. Ab Januar 1998 arbeitete er bei der Firma M. GmbH und war für diese Zeitarbeitsfirma bei verschiedenen Elektronikfirmen im süddeutschen Raum tätig.
Am 20. Mai 2003 stellte er bei der Beklagten einen Antrag nach dem EF-Programm, einem Programm der Beklagten zur Förderung der Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus Entwicklungsländern. Im Rahmen dieser Reintegrationsförderung von Staatsangehörigen aus Entwicklungs- und Transformationsländern legte der Kläger eine Bestätigung der Firma P. in S. (Chile) vom 9. Oktober 2003 über einen zwischen ihm und der Firma am 10. Juli 2003 geschlossenen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit im technischen Bereich vor. Als Vertragsbeginn war der 1. Dezember 2003 vereinbart.
Mit Bescheid vom 14. November 2003 bewilligte die Beklagte im Rahmen des Programms zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung von rückkehrenden Fachkräften aus Partnerländern einen Reisekostenzuschuss in Höhe von 500 €, einen Transportkostenzuschuss in Höhe von 1.500 € und einen Gehaltszuschuss für seine Tätigkeit als Elektrotechniker bei der Firma P. S. für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 1.000 €. Die Zahlung des Gehaltszuschusses sei auf jeweils sechs Monate befristet. Die Weiterzahlung erfolge nur, wenn der Kläger den Bestand seines Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Originalbestätigung des Arbeitgebers regelmäßig nachweise und einen Tätigkeitsbericht über seine Arbeit beifüge. Falls er das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, müsse die Zahlung des Gehaltszuschusses eingestellt und der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. Falls er ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehe und er dies der Beklagten umgehend entsprechend nachweise, könne über die Weitergewährung des Gehaltszuschusses für ein neues Arbeitsverhältnis für die verbleibenden Monate bis zur Förderungshöchstdauer entschieden werden. Er wurde darauf hingewiesen, er müsse die gewährten Leistungen zurückzahlen, wenn der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgeno...