Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht: Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe
Leitsatz (amtlich)
Die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe (Anl. 13 zum SGB VI) erfolgt, wenn jemand die Qualifikationsmerkmale vollständig erfüllt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Auch ohne förmlichen Berufsabschluss kann aufgrund langjähriger Berufserfahrung eine höhere Qualifikationsgruppe zuerkannt werden, wenn Fähigkeiten erworben worden sind, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin in einem Überprüfungsverfahren unter Zuerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe nach dem Fremdrentengesetz (FRG) eine höhere Altersrente zu gewähren ist.
Die 1946 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist am 10.07.1995 aus Kasachstan in das Bundesgebiet zugezogen und verfügt als Spätaussiedlerin offensichtlich über einen Vertriebenenausweis A. Die Klägerin legte der Beklagten ihr Arbeitsbuch vor. Danach wurde sie am 05.09.1962 in der Sowchose D. eingestellt und war als Schweinepflegerin beschäftigt. Nach einer Entlassung im Oktober 1963 wurde sie am 13.04.1964 in der Sowchose N. als Melkerin eingestellt und war dort bis Juli 1973 tätig. Vom 09.07.1975 bis 12.04.1976 war sie als Kinderfrau in einem Kindergarten tätig. Anschließend wurde sie erneut als Melkerin eingesetzt. Am 06.03.1981 wurde ihr die Bezeichnung "Tierzuchtmeister der 1. Klasse" verliehen. Im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowchose und Gründung eines Kollektivunternehmens im März 1993 erfolgte eine Einstellung der Klägerin als Mitglied des Kollektivunternehmens. Der Fragebogen, den die Klägerin hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten nach dem FRG vermutlich kurz nach der Einreise ausfüllte, ist nicht in der Akte enthalten.
Auf ihren Antrag vom 24.10.2006 hin wurde der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 14.12.2006 eine Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres mit Beginn ab 01.01.2007 bewilligt. Dabei wurden die Tätigkeiten der Klägerin in einem landwirtschaftlichen Betrieb in Kasachstan nach dem FRG über die gesamte Zeit der Qualifikationsgruppe 5 (Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) zugeordnet. Dieser Rentenbescheid wurde am 01.02.2007 rückwirkend ab Rentenbeginn abgeändert und die Rente wurde noch einmal neu festgestellt.
Mit Schreiben vom 05.07.2011 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin am 06.07.2011 an die Beklagte und bat um Überprüfung der Berechnung der Rente der Klägerin und um Zahlung einer höheren Rente. Es sei unzureichend, dass die gesamten Arbeitsjahre nach dem FRG durchgängig in Qualifikationsgruppe 5 bewertet worden seien. Die Klägerin sei als Facharbeiterin zu beurteilen; ab 1981 habe sie als Meisterin der Viehzucht bis 1995 gearbeitet. Nach einer Zeit der Berufserfahrung sei daher die Qualifikationsgruppe 3, zumindest aber 4 (Anlage 13 zum SGB VI), anzuerkennen.
Auf Nachfrage der Beklagten, welche Tätigkeiten die Klägerin als Melkerin und welche als Tierzuchtmeisterin genau zu verrichten gehabt habe, antwortete die Klägerin nicht.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2011 den Antrag auf Zuerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI ab. Die im Arbeitsbuch der Klägerin festgehaltenen Tätigkeiten seien nicht geeignet, eine höherwertige Beschäftigung der Klägerin nachzuweisen. Auch für die Zeit, in der die Klägerin die Bezeichnung "Meister" geführt habe, komme eine höhere Qualifikationsgruppe nicht in Betracht, da keine Nachweise für das Erlangen eines Meisterabschlusses vorgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2011 Widerspruch ein. Mit dem Widerspruch reichte sie eine Tätigkeitsbeschreibung nach. Sie machte geltend, dass sie als Melkerin 1964 zu arbeiten begonnen habe und bis 1981 so gearbeitet habe. Sie habe eine Herde von 65 bis 75 Kühen zu betreuen gehabt und es sei zweimal am Tag mit vier Melkmaschinen gemolken worden. Sie habe an einem Melkerinnen-Wettbewerb teilgenommen, in dem man alle Mechanismen des maschinellen Melkens kennen musste und alles über die Tiere und die Buchhaltung wissen musste. Ihr sei die Bezeichnung Meister des maschinellen Melkens der 1. Klasse verliehen worden und sie habe zusätzliche Vergütung erhalten. Nach der Zuerkennung dieses Titels sei sie in die Geburtsabteilung für Kühe versetzt worden. Hier sei ein Melken der Milch in Eimer erfolgt und außerdem sei man beim Kalben der Kühe dabei gewesen. Zu den Aufgaben habe das Füttern der Tiere, das Putzen des Hofes und des Kälberstalls und das Führen der Kälber jeweils zu ihrer Mutter gehört. Sie habe hier dreimal am Tag gemolken und nach dem Kalben habe man die Höchstleistung beim Me...